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Bussgeldbescheid: Einspruch pruefen

Geprüft von der Redaktion

Bussgeldbescheid: Einspruch pruefen
Bild: KI generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gegen einen Bußgeldbescheid hast du nur zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen (Paragraf 67 OWiG).
  • Der Anhörungsbogen davor ist noch kein Bescheid. Zur Sache musst du nichts sagen, nur deine Personalien angeben.
  • Verkehrsverstöße verjähren zunächst nach drei Monaten. Kommt der Bescheid zu spät, ist die Sache erledigt.
  • Ein Fahrverbot droht ab 31 km/h zu schnell innerorts, ab 41 km/h außerorts und ab 26 km/h bei Wiederholung.
  • Ein Einspruch lohnt oft bei Messfehlern, Formfehlern oder abgelaufener Frist. Akteneinsicht bringt Klarheit.
  • Der Einspruch hat ein Kostenrisiko: Wird er verworfen, zahlst du Gebühren obendrauf.

Bußgeldbescheid bekommen: Was zählt jetzt?

Wenn ein Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt, zählt vor allem eines: die Zwei-Wochen-Frist. Ab dem Tag der Zustellung hast du 14 Tage, um schriftlich Einspruch einzulegen (Paragraf 67 OWiG). Das genaue Zustelldatum steht auf dem gelben Umschlag, den der Postbote beschriftet, heb ihn also unbedingt auf. Verpasst du die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig, und dann hilft auch ein guter Grund nicht mehr.

Noch ein Unterschied ist wichtig. Ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro ist kein Bußgeldbescheid: Es bringt keine Punkte und wird nur wirksam, wenn du zustimmst und zahlst. Erst ab 60 Euro spricht man vom Bußgeld, das per förmlichem Bescheid ergeht und Punkte oder ein Fahrverbot nach sich ziehen kann. Ein Einspruch im eigentlichen Sinn richtet sich immer gegen den Bescheid, nicht gegen die Verwarnung.

Verwechsle den Bußgeldbescheid nicht mit dem Anhörungsbogen, der oft vorher kommt. Der Anhörungsbogen ist eine Aufforderung, dich zum Vorwurf zu äußern, noch keine Entscheidung. Hier gilt: Zur Person musst du Angaben machen, also Name, Anschrift und Geburtsdatum. Zur Sache selbst musst du gar nichts sagen. Wer sich unsicher ist, schweigt zum Vorwurf und gibt nur die Personalien an. Ein vorschnelles Geständnis im Anhörungsbogen schwächt deine Position später.

1Anhörungsbogen zum Vorwurf2Bußgeldbescheid mit Frist von zwei Wochen3Einspruch und möglicher Gerichtstermin
Vom ersten Schreiben bis zum Gericht: der Weg eines Bußgeldverfahrens Bild: KI generiert.

Wann verjährt ein Bußgeld?

Ein Verkehrsverstoß verjährt schneller, als viele denken. Solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch die Verfolgung förmlich begonnen wurde, beträgt die Verfolgungsverjährung bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten nur drei Monate (Paragraf 26 Absatz 3 StVG). Bekommst du in dieser Zeit weder einen Anhörungsbogen noch einen Bescheid, kann die Tat verjährt sein und darf nicht mehr geahndet werden.

Die Behörde kann die Verjährung aber unterbrechen, zum Beispiel indem sie dir den Anhörungsbogen zustellt. Dann beginnt die Frist neu zu laufen. Nach dem Erlass des Bußgeldbescheids verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Deshalb ist bei jedem Bescheid, der spät kommt, ein Blick auf die Daten sinnvoll: Tatzeitpunkt, Datum des Anhörungsbogens und Datum des Bescheids. Passt die zeitliche Kette nicht, ist das ein starker Einspruchsgrund.

Punkte und Fahrverbot: ab wann wird es ernst?

Neben dem Bußgeld drohen zwei weitere Folgen, die oft schwerer wiegen als das Geld: Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und ein Fahrverbot. Bei Tempoverstößen gibt es ab 21 km/h zu viel einen Punkt, bei schweren Verstößen zwei. Wer acht Punkte erreicht, verliert die Fahrerlaubnis.

SituationFolge
ab 21 km/h zu schnell1 Punkt in Flensburg
ab 31 km/h zu schnell innerortsFahrverbot möglich, 2 Punkte
ab 41 km/h zu schnell außerortsFahrverbot möglich, 2 Punkte
zweimal 26 km/h in 12 MonatenFahrverbot als Wiederholungstäter
51 bis 60 km/h zu schnell2 Monate Fahrverbot
ab 61 km/h zu schnell3 Monate Fahrverbot

Ein Fahrverbot muss nicht sofort angetreten werden. Wer in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot hatte, darf den Zeitpunkt in einem Vier-Monats-Fenster selbst wählen und den Führerschein passend abgeben (Paragraf 25 Absatz 2a StVG). So lässt sich das Verbot in den Urlaub oder eine ruhige Zeit legen.

Wann lohnt sich ein Einspruch?

Ein Einspruch lohnt sich, wenn es echte Zweifel am Bescheid gibt, nicht nur Aerger über die Strafe. Sachverständige berichten, dass ein erheblicher Teil der Bußgeldbescheide Fehler enthält, von der Messung bis zur Form. Diese Fehler siehst du oft erst nach Akteneinsicht, die praktisch nur ein Anwalt sinnvoll durchführen kann.

Typische Angriffspunkte sind fehlerhafte Messungen, etwa ein nicht geeichtes Gerät, ein falsch aufgestellter Blitzer oder ein unklares Beweisfoto, auf dem der Fahrer nicht zu erkennen ist. Dazu kommen Formfehler im Bescheid: fehlende oder falsche Angaben zu Tatort und Tatzeit, eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung oder Fehler bei den Personalien. Und schließlich die Verjährung, wenn die Fristen nicht eingehalten wurden.

Ein Einspruch hat ein Kostenrisiko. Wird er als unbegründet verworfen oder verlierst du vor Gericht, zahlst du zusätzliche Gebühren und die Verfahrenskosten. Deshalb lohnt vorab eine nüchterne Einschätzung: Bei einem kleinen Bußgeld ohne Punkte und ohne Fahrverbot steht der Aufwand oft in keinem Verhältnis. Geht es um ein Fahrverbot oder Punkte, kann sich der Einspruch dagegen deutlich rechnen, gerade mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken.

So legst du Einspruch ein

Der Einspruch selbst ist unkompliziert, die Frist ist das Nadelöhr. Du musst nur klar erklären, dass du Einspruch einlegst, eine Begründung ist nicht nötig und kann sogar später nachgereicht werden.

  1. Prüfe das Zustelldatum auf dem gelben Umschlag und rechne die zwei Wochen aus. Notiere dir den letzten Tag der Frist.
  2. Schreib der Bußgeldstelle, die im Bescheid genannt ist, dass du gegen den Bescheid mit dem angegebenen Aktenzeichen Einspruch einlegst.
  3. Verschick den Einspruch so, dass der rechtzeitige Eingang beweisbar ist, per Fax mit Sendebericht, über ein amtliches Onlineportal oder per Einschreiben.
  4. Beantrage bei Bedarf Akteneinsicht, um Messprotokoll und Eichnachweis zu prüfen. Das ist der Moment, in dem sich ein Anwalt oft auszahlt.
  5. Warte die Reaktion ab. Die Behörde kann dem Einspruch abhelfen und den Bescheid aufheben oder die Sache ans Amtsgericht abgeben, wo es zur Hauptverhandlung kommt.

Bis zur Entscheidung des Gerichts kannst du den Einspruch jederzeit zurücknehmen, etwa wenn sich nach Akteneinsicht zeigt, dass die Messung sauber war. Dann bleibt es beim ursprünglichen Bescheid, und weitere Kosten hältst du klein.

Was passiert vor dem Amtsgericht?

Hilft die Behörde deinem Einspruch nicht ab, landet die Sache beim Amtsgericht, und es kommt zur Hauptverhandlung. Dort wird der Vorwurf neu verhandelt. Ein Richter hört dich an, sieht sich Beweise wie das Messfoto und das Messprotokoll an und lädt bei Bedarf einen Sachverständigen oder Zeugen, etwa den Messbeamten. Anwesend sein musst du grundsätzlich, außer das Gericht befreit dich davon.

Das Gericht ist nicht an den ursprünglichen Bescheid gebunden. Im günstigen Fall wird das Verfahren eingestellt oder du wirst freigesprochen. Es kann aber auch teurer werden: Das Gericht darf ein höheres Bußgeld festsetzen als die Behörde, wenn sich der Vorwurf bestätigt. Verlierst du, trägst du die Kosten des Verfahrens. Genau deshalb ist die Akteneinsicht vorher so wichtig, denn sie zeigt, ob sich der Gang vor Gericht überhaupt lohnt.

Wenn du nicht der Fahrer warst

Manchmal stimmt der Vorwurf gegen den Halter, aber gefahren ist jemand anderes, etwa ein Familienmitglied. Als Halter musst du niemanden belasten, du darfst zum Fahrer schweigen. Kann die Behörde den Fahrer nicht ermitteln, wird das Verfahren gegen dich eingestellt. Der Preis dafür kann eine Fahrtenbuchauflage sein: Die Behörde verpflichtet dich dann, über einen bestimmten Zeitraum genau zu protokollieren, wer das Fahrzeug wann gefahren hat.

Wichtig ist die Unterscheidung. Für die Personalien des Halters besteht Auskunftspflicht, für die Benennung des Fahrers nicht. Wer hier unbedacht antwortet, macht es der Behörde leicht. Wer schweigt, riskiert unter Umständen das Fahrtenbuch, aber nicht das Bußgeld gegen sich selbst.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen?

Gegen einen Bußgeldbescheid hast du zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen (Paragraf 67 OWiG). Maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Zustellumschlag. Verpasst du die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle erfolgen, eine Begründung ist zunächst nicht nötig.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Beim Anhörungsbogen musst du nur die Angaben zu deiner Person machen, also Name, Anschrift und Geburtsdatum. Zum eigentlichen Vorwurf musst du dich nicht äußern, du hast ein Schweigerecht. Ein vorschnelles Geständnis im Anhörungsbogen kann deine spätere Verteidigung schwächen, deshalb ist Zurückhaltung zur Sache oft klüger.

Wann verjährt eine Geschwindigkeitsüberschreitung?

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung verjährt zunächst nach drei Monaten, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist (Paragraf 26 Absatz 3 StVG). Ein Anhörungsbogen unterbricht diese Frist, danach läuft sie neu. Nach dem Erlass des Bescheids beträgt die Frist sechs Monate. Kommt der Bescheid zu spät, kann die Tat verjährt sein.

Ab wann droht ein Fahrverbot bei zu schnellem Fahren?

Ein Fahrverbot droht bei einer Ueberschreitung ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts. Wer innerhalb von zwölf Monaten zweimal mindestens 26 km/h zu schnell war, gilt als Wiederholungstäter und muss ebenfalls mit einem Fahrverbot rechnen. Ueblich ist ein Monat, bei sehr hohen Ueberschreitungen zwei bis drei Monate.

Lohnt sich ein Einspruch gegen ein Bußgeld?

Ein Einspruch gegen ein Bußgeld lohnt sich vor allem bei Messfehlern, Formfehlern im Bescheid oder abgelaufener Verjährung, und besonders dann, wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen. Bei einem kleinen Bußgeld ohne weitere Folgen steht der Aufwand oft in keinem Verhältnis zum Risiko, da ein verworfener Einspruch zusätzliche Kosten verursacht.

Muss ich als Halter sagen, wer gefahren ist?

Als Halter musst du deine eigenen Personalien angeben, aber nicht sagen, wer gefahren ist. Kann die Behörde den Fahrer nicht ermitteln, wird das Verfahren eingestellt. Als Folge kann sie dir jedoch eine Fahrtenbuchauflage erteilen, mit der du künftig protokollieren musst, wer das Fahrzeug wann genutzt hat.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Paragraf 67 Form und Frist des Einspruchs gesetze-im-internet.de
  2. Bundesministerium der Justiz, Straßenverkehrsgesetz Paragraf 26 Verjährung gesetze-im-internet.de
  3. Kraftfahrt-Bundesamt, Fahreignungsregister und Punktesystem in Flensburg kba.de

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