Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Beratungshilfe zahlt die Beratung und die außergerichtliche Vertretung. Dein Eigenanteil beträgt höchstens 15 Euro.
- Prozesskostenhilfe zahlt das Gerichtsverfahren, also deine Gerichts- und Anwaltskosten. Je nach Einkommen zahlst du gar nichts oder in Monatsraten zurück.
- Beide Hilfen setzen voraus, dass dein Einkommen niedrig ist. Für 2026 bleibt der Grundfreibetrag für die antragstellende Person bei 619 Euro im Monat, dazu kommen Freibeträge für Familie und Wohnkosten.
- Beratungshilfe beantragst du beim Amtsgericht an deinem Wohnort. Prozesskostenhilfe beantragst du bei dem Gericht, das über deine Sache entscheidet.
- Für die Prozesskostenhilfe muss deine Sache zusätzlich Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.
- Verbessert sich dein Einkommen später deutlich, kann das Gericht bis zu vier Jahre nach dem Verfahren eine Rückzahlung anordnen.
Was ist der Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe?
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind zwei staatliche Hilfen für Menschen mit wenig Geld, damit Einkommen kein Grund ist, sein Recht aufzugeben. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt. Beratungshilfe greift, bevor es zum Gericht kommt, also für Beratung und außergerichtliche Vertretung. Prozesskostenhilfe greift im Gerichtsverfahren selbst und übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten.
Merk dir die Faustregel so: Beratungshilfe für den Rat, Prozesskostenhilfe für den Prozess. Beide sind kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch, wenn du die Voraussetzungen erfüllst. Und beide sind so gebaut, dass du sie ohne Vorwissen beantragen kannst. Wie das genau geht und was du dafür brauchst, steht in den nächsten Abschnitten.
| Merkmal | Beratungshilfe | Prozesskostenhilfe |
|---|---|---|
| Wofür | Beratung, außergerichtliche Vertretung | Gerichtsverfahren |
| Antrag bei | Amtsgericht am Wohnort | dem Gericht, das entscheidet |
| Dein Beitrag | höchstens 15 Euro Eigenanteil | nichts oder Monatsraten |
| Erfolgsaussicht nötig | nein | ja, hinreichende Aussicht |
| Rechtsgrundlage | Beratungshilfegesetz | Paragrafen 114 bis 127 ZPO |
Beratungshilfe: Rat und Hilfe für 15 Euro
Beratungshilfe deckt die anwaltliche Beratung und, wo nötig, die außergerichtliche Vertretung ab. Statt der vollen Gebühr zahlst du der Kanzlei nur einen Eigenanteil von höchstens 15 Euro. Den Rest rechnet die Kanzlei mit der Staatskasse ab. Damit kannst du zum Beispiel einen Widerspruch vorbereiten, einen Vertrag prüfen oder Streit mit einer Firma klären lassen.
Du hast zwei Wege. Entweder du gehst zuerst zum Amtsgericht an deinem Wohnort und holst dir dort einen Berechtigungsschein, mit dem du dann zur Kanzlei gehst. Oder du gehst direkt zu einer Kanzlei und beantragst die Beratungshilfe nachträglich, das muss aber innerhalb von vier Wochen geschehen. Für den Antrag brauchst du Nachweise über dein Einkommen, deine Wohnkosten und deine Belastungen.
Beratungshilfe gibt es nicht für jedes Anliegen. In Strafsachen deckt sie nur die Beratung, nicht die Verteidigung. Und sie greift nur, wenn du keine andere zumutbare Hilfe hast: Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt oder als Mitglied kostenlose Beratung beim Mieterverein, Sozialverband oder in der Gewerkschaft bekommt, wird zuerst dorthin verwiesen.
Prozesskostenhilfe: der Staat trägt die Kosten des Verfahrens
Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten eines Gerichtsverfahrens, wenn du sie nicht selbst tragen kannst. Bezahlt werden die Gerichtskosten und dein eigener Anwalt. In Familiensachen heißt dieselbe Hilfe Verfahrenskostenhilfe, die Regeln sind vergleichbar. Den Antrag stellst du bei dem Gericht, das über deine Sache entscheidet, meist zusammen mit der Klage.
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Erstens die Bedürftigkeit, also ein niedriges Einkommen und kaum verwertbares Vermögen. Zweitens die hinreichende Aussicht auf Erfolg: Das Gericht prüft grob, ob dein Standpunkt vertretbar ist, du musst nicht sicher gewinnen. Drittens darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein, also nicht etwas, das ein verständiger Mensch mit eigenem Geld nicht tun würde.
Ein wichtiger Punkt, den viele übersehen: Prozesskostenhilfe schützt dich nicht vor den Kosten der Gegenseite. Verlierst du einen Zivilprozess, musst du die Anwaltskosten des Gegners in der Regel trotzdem selbst zahlen (Paragraf 123 ZPO). Prozesskostenhilfe deckt deine eigenen Kosten, nicht die des Gegners. Rechne dieses Risiko in deine Entscheidung mit ein.
Wie viel darfst du verdienen? Die Freibeträge 2026
Ob du Prozesskostenhilfe ohne Raten, mit Raten oder gar nicht bekommst, hängt vom einzusetzenden Einkommen ab. Das ist dein Nettöinkommen, von dem feste Freibeträge, deine Wohnkosten und besondere Belastungen wie Schulden oder Unterhalt abgezogen werden. Was danach übrig bleibt, ist die Grundlage. Die Freibeträge werden jedes Jahr zum 1. Januar angepasst. Für 2026 gelten diese Richtwerte pro Monat:
| Freibetrag 2026 | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Grundfreibetrag für die antragstellende Person | 619 Euro |
| Zuschlag, wenn du erwerbstätig bist | 282 Euro |
| Ehegatte oder Lebenspartner | 619 Euro |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 518 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 429 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 393 Euro |
| Wohnkosten (Miete und Heizung) | in tatsächlicher Höhe |
Ein einfaches Beispiel. Verdienst du netto 1.400 Euro, zahlst 500 Euro Warmmiete und bist erwerbstätig, dann ziehst du 619 Euro Grundfreibetrag, 282 Euro Erwerbstätigenzuschlag und 500 Euro Wohnkosten ab. Übrig bleibt fast nichts. In diesem Fall bekommst du Prozesskostenhilfe in aller Regel ohne eigene Zahlung. Die Freibeträge gelten sinngemäß auch für die Beratungshilfe.
Musst du das Geld zurückzahlen?
Das hängt vom einzusetzenden Einkommen ab. Bleibt nach Abzug aller Freibeträge wenig oder nichts übrig, bekommst du die Prozesskostenhilfe ganz ohne Rückzahlung. Bleibt mehr übrig, setzt das Gericht Monatsraten fest, und zwar in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens (Paragraf 115 ZPO). Bei einer errechneten Rate unter 10 Euro entfällt die Zahlung ganz.
Zwei Grenzen schützen dich. Es sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, unabhängig davon, wie teuer das Verfahren war und über wie viele Instanzen es ging. Und beim Eigenanteil der Beratungshilfe sind es nie mehr als 15 Euro. Verbessert sich dein Einkommen später deutlich, kann das Gericht die Bewilligung bis zu vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens überprüfen und eine Rückzahlung anordnen (Paragraf 120a ZPO). Melde daher größere Einkommensänderungen von dir aus.
So beantragst du die Hilfe
- Unterlagen sammeln: aktuelle Einkommensnachweise, Mietvertrag oder Nachweis der Wohnkosten, Belege über Schulden und Unterhalt, Kontoauszüge.
- Formular besorgen. Für die Prozesskostenhilfe gibt es die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Gericht oder online, für die Beratungshilfe einen eigenen Antrag beim Amtsgericht.
- Antrag ausfüllen und ehrlich alle Einnahmen und Ausgaben angeben. Falsche Angaben können die Bewilligung nachträglich kippen.
- Für die Beratungshilfe zum Amtsgericht am Wohnort gehen und den Berechtigungsschein holen, oder direkt zur Kanzlei und binnen vier Wochen beantragen.
- Für die Prozesskostenhilfe den Antrag mit der Klage bei dem entscheidenden Gericht einreichen und den Ausgang abwarten.
Fülle die Formulare sorgfältig aus und leg alle Belege bei. Der häufigste Grund für Verzögerung ist ein unvollständiger Antrag. Wenn du unsicher bist, hilft dir die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts kostenlos beim Ausfüllen, oder du nutzt zuerst die Beratungshilfe, um den weiteren Weg zu klären.
Ein Beispiel für die Ratenberechnung
Angenommen, nach Abzug aller Freibeträge, deiner Wohnkosten und besonderer Belastungen bleiben dir 180 Euro im Monat als einzusetzendes Einkommen. Die Monatsrate beträgt dann die Hälfte davon, also 90 Euro (Paragraf 115 ZPO). Diese Rate zahlst du höchstens 48 Monate lang, danach ist Schluss, selbst wenn die Verfahrenskosten damit noch nicht gedeckt sind.
Liegt dein einzusetzendes Einkommen so niedrig, dass die Hälfte weniger als 10 Euro ergäbe, setzt das Gericht gar keine Rate fest. Dann bekommst du die Prozesskostenhilfe ohne jede Rückzahlung. Steigt dein einzusetzendes Einkommen über 600 Euro, beträgt die Rate 300 Euro plus den Teil, der über 600 Euro liegt. So bleibt die Belastung immer im Verhältnis zu dem, was du wirklich übrig hast.
Was Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe nicht abdecken
Beide Hilfen haben Grenzen, die du kennen solltest. Prozesskostenhilfe deckt nur deine eigenen Kosten. Verlierst du einen Zivilprozess, trägst du die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem selbst (Paragraf 123 ZPO). Dieses Risiko nimmt dir die Hilfe nicht ab, deshalb ist die Frage nach der Erfolgsaussicht so wichtig.
Beratungshilfe wiederum greift nur, wenn dir keine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung steht. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat oder als Mitglied kostenlose Beratung beim Mieterverein, Sozialverband oder in der Gewerkschaft bekommt, wird zuerst dorthin verwiesen. Und in Strafsachen deckt die Beratungshilfe nur die Beratung, nicht die Verteidigung vor Gericht.
Häufige Fragen
Bekomme ich Beratungshilfe auch, wenn ich arbeite?
Ja, Beratungshilfe hängt nicht davon ab, ob du arbeitest, sondern davon, ob dein Einkommen nach Abzug der Freibeträge niedrig genug ist. Auch mit einem kleinen Gehalt oder einer Teilzeitstelle kannst du Anspruch haben. Entscheidend ist, ob dir nach Abzug von Grundfreibetrag, Wohnkosten und Belastungen genug bleibt, um die Beratung selbst zu zahlen.
Deckt Prozesskostenhilfe auch die Kosten des Gegners, wenn ich verliere?
Nein, Prozesskostenhilfe deckt nur deine eigenen Gerichts- und Anwaltskosten. Verlierst du einen Zivilprozess, musst du die Anwaltskosten des Gegners in der Regel selbst tragen (Paragraf 123 ZPO). Dieses Kostenrisiko bleibt bestehen. Im Sozialgerichtsverfahren ist das anders, dort entstehen für dich in der Regel keine Gerichtskosten.
Was heißt hinreichende Aussicht auf Erfolg?
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet, dass dein Standpunkt vertretbar ist und du bei summarischer Prüfung eine reale Chance hast. Du musst nicht sicher gewinnen. Das Gericht prüft nur grob, ob die Klage nicht von vornherein aussichtslos ist. Genau deshalb lohnt es sich, den Antrag gut zu begründen und Belege beizulegen.
Wie lange dauert es, bis über meinen Antrag entschieden ist?
Über Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht oft schon am selben Tag, wenn deine Unterlagen vollständig sind. Bei Prozesskostenhilfe kann es einige Wochen dauern, weil das Gericht auch die Erfolgsaussicht prüft. Ein vollständiger Antrag mit allen Belegen beschleunigt die Entscheidung deutlich.
Muss ich Ersparnisse einsetzen, bevor ich Hilfe bekomme?
Verwertbares Vermögen musst du grundsätzlich einsetzen, soweit das zumutbar ist. Ein angemessenes Schonvermögen, ein selbst genutztes Haus in angemessener Größe und Rücklagen für besondere Zwecke bleiben aber geschützt. Kleinere Ersparnisse führen also nicht automatisch dazu, dass du keine Hilfe bekommst.
Was passiert, wenn sich mein Einkommen nach dem Prozess verbessert?
Das Gericht kann die Bewilligung bis zu vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens überprüfen (Paragraf 120a ZPO). Steigt dein Einkommen deutlich oder erbst du etwas, kann eine Rückzahlung in Raten angeordnet werden. Du bist verpflichtet, wesentliche Verbesserungen von dir aus zu melden, sonst drohen Nachteile.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe bmj.de
- Bundesministerium der Justiz, Zivilprozessordnung Paragrafen 114 bis 127 gesetze-im-internet.de
- Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 gesetze-im-internet.de
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