Grundsicherungsgeld beantragen (früher Bürgergeld)
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld. An der Höhe der Leistungen ändert der neue Name nichts.
- Alleinstehende erhalten 2026 einen Regelsatz von 563 Euro im Monat, dazu übernimmt das Jobcenter angemessene Kosten für Miete und Heizung.
- Anspruch hast du, wenn du zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig bist, das gilt auch, wenn dein Job-Einkommen nicht reicht.
- Wohngeld und Kinderzuschlag gehen dem Grundsicherungsgeld vor. Wer nur wegen der Miete knapp ist, prüft zuerst diese beiden Leistungen.
- Der Antrag läuft online oder auf Papier über das Jobcenter, im ersten Jahr des Leistungsbezugs prüft das Amt die Miethöhe nur bis zu einer Obergrenze, nicht mehr unbegrenzt wie früher.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Anspruch auf Grundsicherungsgeld hast du, wenn du zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig bist und deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast. Erwerbsfähig heißt, dass du unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich arbeiten könntest, ganz gleich, ob gerade eine Stelle frei ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder der Unterstützung von Angehörigen bestreiten kann.
Das betrifft längst nicht nur Menschen ohne Job. Auch wer arbeitet, aber zu wenig verdient, um Miete und laufende Kosten zu decken, kann als sogenannter Aufstocker Grundsicherungsgeld beantragen. Lebst du mit einer leistungsberechtigten Person zusammen und wirtschaftet ihr gemeinsam, bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Dann fließen auch Einkommen und Bedarf der anderen Person in die Berechnung ein, selbst wenn sie selbst nicht erwerbsfähig ist, etwa als Kind oder als pflegebedürftiger Angehöriger.
Zwei Leistungen haben Vorrang vor dem Grundsicherungsgeld: Wohngeld und Kinderzuschlag. Beide richten sich an Menschen mit einem geringen, aber vorhandenen Einkommen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale schließen sich Kinderzuschlag und Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld sogar gegenseitig aus, weil die Grundsicherung bereits eigene Leistungen für Kinder enthält. Wer also mit Job knapp bei Kasse ist und Kinder hat, prüft zuerst Wohngeld und Kinderzuschlag, bevor er den Weg zum Jobcenter geht.
Als Aufstocker behältst du außerdem einen Teil deines Lohns zusätzlich zum Grundsicherungsgeld, dein Einkommen wird nicht eins zu eins abgezogen. Die ersten 100 Euro deines monatlichen Bruttoeinkommens bleiben komplett anrechnungsfrei, dieser Grundfreibetrag deckt bereits einen kleinen Minijob fast vollständig ab. Von jedem weiteren Euro bis 520 Euro darfst du 20 Prozent zusätzlich behalten, zwischen 520 und 1.000 Euro sind es 30 Prozent, und bei minderjährigen Kindern im Haushalt gilt diese höhere Stufe sogar bis 1.500 Euro. Wer arbeitet, steht also selbst mit Grundsicherungsgeld finanziell besser da als jemand, der gar nichts hinzuverdient.
Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld
Der Name Bürgergeld ist seit dem 1. Juli 2026 Geschichte, die Leistung selbst heißt jetzt Grundsicherungsgeld. Grundlage ist ein Gesetz zur Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen und der Bundesrat am 27. März 2026 gebilligt hat. Warst du bereits im Bezug von Bürgergeld, musstest du wegen der Umbenennung keinen neuen Antrag stellen. Dein Ansprechpartner im Jobcenter, laufende Maßnahmen und dein Anspruch bleiben bestehen.
Mit der Umbenennung hat der Gesetzgeber auch inhaltlich nachgeschärft. Die Vermittlung in Arbeit hat wieder Vorrang, das Jobcenter prüft also zuerst, ob eine sofortige Arbeitsaufnahme möglich ist. Lehnst du eine zumutbare Stelle ab, kürzt das Amt deinen Regelsatz um 30 Prozent für drei Monate. Verpasst du zwei Termine im Jobcenter, sinkt die Leistung für einen Monat ebenfalls um 30 Prozent, beim dritten unentschuldigten Fehlen kann die Zahlung ganz entfallen. Auch beim Vermögen hat sich etwas verschoben: Die frühere Karenzzeit mit einem einheitlich hohen Schonvermögen von 40.000 Euro im ersten Jahr gibt es nicht mehr. An ihre Stelle tritt ein Schonvermögen, das sich nach deinem Lebensalter richtet.
Was deckt das Grundsicherungsgeld ab?
Das Grundsicherungsgeld deckt den Regelbedarf für deinen täglichen Lebensunterhalt und zusätzlich die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zum Regelbedarf zählen Ernährung, Kleidung, Strom für Haushaltsgeräte, Hygieneartikel und ein Anteil für Mobilität und Freizeit. Dazu kommen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die das Jobcenter direkt an deine Kasse überweist, sowie bei Bedarf einmalige Leistungen wie eine Erstausstattung für die Wohnung oder für ein Baby.
Bei den Wohnkosten gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs eine Karenzzeit. Das Jobcenter prüft die Angemessenheit deiner Miete zunächst nicht bis ins Detail. Seit der Reform vom Juli 2026 gilt dabei allerdings ein Deckel in Höhe des Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze, vorher wurde die tatsächliche Miete ein Jahr lang ohne Obergrenze übernommen. Bei den Heizkosten gab es diese Karenzzeit ohnehin nie, sie werden von Anfang an nur in angemessener Höhe anerkannt. Ist deine Wohnung deutlich zu teuer, musst du nach Ablauf der Karenzzeit in der Regel kostengünstiger umziehen oder die Differenz aus deinem Regelsatz zahlen.
Zum Regelbedarf können außerdem Mehrbedarfe hinzukommen, die dein Budget spürbar aufstocken. Bist du schwanger, bekommst du ab der 13. Schwangerschaftswoche zusätzlich 17 Prozent deines Regelbedarfs, bei einem Regelsatz von 563 Euro sind das gut 96 Euro im Monat. Ziehst du dein Kind allein groß, stehen dir je nach Zahl und Alter der Kinder zwischen 12 und 60 Prozent Mehrbedarf zu. Hast du ein Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren, sind es mindestens 36 Prozent, umgerechnet gut 200 Euro im Monat zusätzlich. Beide Mehrbedarfe zahlt dir das Jobcenter automatisch dazu, sobald du die entsprechenden Nachweise wie den Mutterpass oder die Geburtsurkunden deiner Kinder eingereicht hast.
Der Regelsatz liegt 2026 bei 563 Euro für Alleinstehende
Für 2026 bleiben die Regelsätze gegenüber 2025 unverändert, eine sogenannte Nullrunde. Alleinstehende erhalten 563 Euro im Monat, Paare je 506 Euro. Rechnerisch hätte der Wert wegen der niedrigeren Preissteigerung im Jahr davor sogar sinken müssen, ein gesetzlicher Bestandsschutz verhindert das aber. Die folgende Übersicht zeigt alle Regelbedarfsstufen für 2026.
| Regelbedarfsstufe | Betroffene Personen | Betrag im Monat |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende oder Alleinerziehende | 563 Euro |
| Stufe 2 | Partnerinnen und Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 Euro |
| Stufe 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt, etwa in einer Einrichtung | 451 Euro |
| Stufe 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| Stufe 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| Stufe 6 | Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 Euro |
Wie und wo wird der Antrag gestellt?
Deinen Antrag auf Grundsicherungsgeld stellst du beim Jobcenter, das für deinen Wohnort zuständig ist. Am schnellsten geht die Online-Antragstellung über die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit, dort kannst du Nachweise direkt hochladen und bekommst den Eingang sofort bestätigt. Bevorzugst du Papier, druckst du den Hauptantrag und die passenden Anlagen aus dem Download-Center aus oder holst sie dir beim Jobcenter vor Ort ab. Den ausgefüllten Antrag schickst du dann per Post oder gibst ihn persönlich ab.
Wichtig für die Berechnung: Stellst du den Antrag nicht am Ersten, sondern mitten im Monat, bekommst du trotzdem rückwirkend Geld ab dem Ersten dieses Monats. Lebst du in einer Bedarfsgemeinschaft, stellst du den Antrag für alle Mitglieder gemeinsam und machst Angaben zum ganzen Haushalt. Als Nachweis reichen Kopien, Originale solltest du nicht abgeben, denn das Jobcenter digitalisiert sie und vernichtet sie nach acht Wochen wieder.
Zu den wichtigsten Unterlagen zählen dein Personalausweis oder Reisepass, deine Kontoauszüge der vergangenen drei Monate, dein Mietvertrag samt Nebenkostenabrechnung, Einkommensnachweise wie Lohnabrechnungen oder Rentenbescheide sowie bei Arbeitslosigkeit die Kündigung oder die Arbeitsbescheinigung deines früheren Arbeitgebers. Fehlt dir eine Unterlage, gib den Antrag trotzdem sofort ab. Für den Termin der Antragstellung zählt das Eingangsdatum, nicht die Vollständigkeit.
Für die Bearbeitung hat das Jobcenter gesetzlich bis zu sechs Monate Zeit, in der Praxis geht es meist deutlich schneller, wenn von Anfang an alle Nachweise vorliegen. Brauchst du das Geld akut und kannst nicht so lange warten, kannst du zusätzlich einen Vorschuss beantragen. Über diesen muss das Jobcenter innerhalb eines Monats entscheiden und ihn auch auszahlen, eine vollständige Prüfung deines Falls findet dann erst später statt. Der Vorschuss wird später mit deiner endgültigen Leistung verrechnet, du musst ihn also nicht separat zurückzahlen, solange dein Anspruch am Ende bestätigt wird.
Die ersten Schritte zum Grundsicherungsgeld
- Prüfe mit dem Wohngeldrechner oder beim Kinderzuschlag, ob eine dieser vorrangigen Leistungen deine Lücke schon schließt.
- Lade den Hauptantrag und die passenden Anlagen aus dem Download-Center der Bundesagentur für Arbeit herunter, oder hole sie beim Jobcenter ab.
- Sammle Kontoauszüge, Mietvertrag, Einkommensnachweise und Ausweisdokumente für alle Mitglieder deiner Bedarfsgemeinschaft.
- Reiche den Antrag online, persönlich oder per Post beim zuständigen Jobcenter ein, auch wenn noch nicht jede Unterlage vollständig ist.
- Reiche fehlende Nachweise so schnell wie möglich nach und frage beim Jobcenter nach, wenn nach mehreren Wochen noch kein Bescheid da ist.
Geldsorgen können schwer auf die Seele drücken. Wenn dich die Lage überfordert oder du Gedanken hast, nicht mehr leben zu wollen, hol dir Hilfe. Die TelefonSeelsorge ist rund um die Uhr, kostenlos und anonym unter 116 123 erreichbar, im Notfall die 112. Bei Schulden berät dich eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle kostenlos.
Häufige Fragen
Muss ich als bisheriger Bürgergeld-Empfänger einen neuen Antrag stellen?
Nein, wer bereits Bürgergeld bezog, muss wegen der Umbenennung zum 1. Juli 2026 keinen neuen Antrag stellen. Anspruch, Ansprechpartner im Jobcenter und laufende Maßnahmen bleiben bestehen, nur der Name der Leistung hat sich geändert.
Wie viel Vermögen darf ich beim Grundsicherungsgeld haben?
Seit der Reform vom Juli 2026 richtet sich dein Schonvermögen nach deinem Lebensalter statt nach einer einheitlichen Karenzzeit. Die frühere Pauschale von 40.000 Euro im ersten Bezugsjahr gilt nicht mehr. Wie hoch die Grenze in deinem Fall ausfällt, sagt dir dein zuständiges Jobcenter.
Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?
Verpasst du einen Termin ohne triftigen Grund, meldet dich das Jobcenter zunächst schriftlich. Beim zweiten versäumten Termin kürzt das Amt deinen Regelsatz für einen Monat um 30 Prozent, beim dritten unentschuldigten Fehlen kann die Zahlung vollständig entfallen.
Bekomme ich rückwirkend Geld, wenn ich den Antrag erst mitten im Monat stelle?
Ja, das Jobcenter zahlt dir Grundsicherungsgeld rückwirkend ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag eingereicht hast, auch wenn das erst am 20. oder 25. war.
Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherungsgeld und Wohngeld?
Wohngeld ist ein Zuschuss allein zu deinen Wohnkosten, den du neben einem eigenen Einkommen bekommst. Grundsicherungsgeld deckt dagegen den gesamten Lebensunterhalt und geht erst, wenn Wohngeld und Kinderzuschlag deine Lücke nicht schließen.
Quellen
- Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, wie das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld ablöst und was sich zum 1. Juli 2026 ändert. arbeitsagentur.de
- Der Sozialverband VdK fasst die wichtigsten Regelungen beim Bürgergeld zusammen, von der Anspruchsberechtigung bis zum Schonvermögen. vdk.de
- Die Verbraucherzentrale erklärt das Verhältnis von Kinderzuschlag, Wohngeld und Bürgergeld zueinander. verbraucherzentrale.de
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