Jugendamt und Hilfen zur Erziehung
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Hilfen zur Erziehung sind Unterstützungsangebote des Jugendamts für Familien, wenn die Erziehung ohne Hilfe nicht mehr zum Wohl des Kindes gelingt.
- Der Rechtsanspruch steht in Paragraf 27 SGB VIII. Eltern haben einen Anspruch auf Hilfe, wenn sie geeignet und notwendig ist.
- Die Hilfen reichen von der Beratung über ambulante Unterstützung zu Hause bis zur Unterbringung in einer Pflegefamilie oder Wohngruppe.
- Der erste Schritt ist ein Antrag beim örtlichen Jugendamt, meist über ein Beratungsgespräch. Danach wird gemeinsam ein Hilfeplan erstellt.
- Für Familien sind die Hilfen in der Regel kostenlos oder werden einkommensabhängig geregelt. Eltern reden bei der Auswahl mit.
- Zur Orientierung hilft die Erziehungsberatung vor Ort, für Eltern auch das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550.
Was sind Hilfen zur Erziehung?
Hilfen zur Erziehung sind Unterstützungsleistungen, die das Jugendamt Familien anbietet, wenn Eltern die Erziehung ihres Kindes zeitweise oder auf Dauer nicht allein zum Wohl des Kindes sicherstellen können. Grundlage ist Paragraf 27 des Achten Sozialgesetzbuchs, kurz SGB VIII, das die Kinder- und Jugendhilfe regelt. Danach haben Personensorgeberechtigte, also in der Regel die Eltern, einen Rechtsanspruch auf Hilfe, wenn diese für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist. Das ist keine Almosengewährung und kein Zeichen des Scheiterns, sondern ein verbrieftes Recht, das genutzt werden soll.
Wichtig ist der Blick, der dahintersteht. Das Jugendamt ist zuerst eine Beratungs- und Unterstützungsstelle, kein Kontrollorgan, das Kinder wegnimmt. Der Sinn der Hilfen zur Erziehung ist, eine Familie so zu stärken, dass sie wieder aus eigener Kraft zurechtkommt und ein Kind gut aufwachsen kann. In der großen Mehrheit der Fälle bleibt das Kind dabei in der Familie.
Welche Hilfen es gibt
Die Hilfen zur Erziehung sind kein starres Paket, sondern ein Baukasten. Je nach Bedarf reichen sie von leichten, beratenden Angeboten bis zu einer intensiven Begleitung rund um die Uhr. Man ordnet sie meist nach ihrer Eingriffstiefe.
Am Anfang steht die Erziehungsberatung nach Paragraf 28 SGB VIII, ein niedrigschwelliges Angebot für alle Fragen rund um Erziehung, Familie und Entwicklung. Ambulante Hilfen setzen im Alltag der Familie an, ohne dass das Kind ausziehen muss. Dazu gehören die soziale Gruppenarbeit nach Paragraf 29, der Erziehungsbeistand nach Paragraf 30, der einen jungen Menschen persönlich begleitet, und die sozialpädagogische Familienhilfe nach Paragraf 31, bei der eine Fachkraft regelmäßig zu euch nach Hause kommt. Die Tagesgruppe nach Paragraf 32 ist teilstationär: Das Kind wird tagsüber betreut und gefördert und kehrt abends nach Hause zurück. Erst wenn all das nicht ausreicht, kommen stationäre Formen in Frage, die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie nach Paragraf 33 und die Heimerziehung oder betreute Wohnform nach Paragraf 34.
| Hilfeform | Was sie leistet | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Erziehungsberatung | Beratung bei Erziehungs-, Familien- und Entwicklungsfragen, kostenlos und ohne Antrag | Paragraf 28 SGB VIII |
| Erziehungsbeistand | persönliche Begleitung eines jungen Menschen im Alltag | Paragraf 30 SGB VIII |
| Sozialpädagogische Familienhilfe | eine Fachkraft unterstützt die ganze Familie zu Hause | Paragraf 31 SGB VIII |
| Tagesgruppe | Betreuung und Förderung tagsüber, abends zu Hause | Paragraf 32 SGB VIII |
| Vollzeitpflege | Unterbringung in einer Pflegefamilie | Paragraf 33 SGB VIII |
| Heimerziehung | Betreuung in einer Wohngruppe oder betreuten Wohnform | Paragraf 34 SGB VIII |
Wie du eine Hilfe beantragst
Der Weg zur Hilfe beginnt fast immer mit einem Gespräch. Du wendest dich an das für deinen Wohnort zuständige Jugendamt, oft an den Allgemeinen Sozialen Dienst, und schilderst die Situation. Aus diesem Gespräch entsteht der Antrag. Danach schätzt das Jugendamt gemeinsam mit der Familie den erzieherischen Bedarf ein und prüft, welche Hilfe geeignet und notwendig ist.
Ist eine Hilfe voraussichtlich für längere Zeit nötig, wird nach Paragraf 36 SGB VIII ein Hilfeplan aufgestellt. Darin wird schriftlich festgehalten, welches Ziel die Hilfe verfolgt, welche Leistung erbracht wird und wer was übernimmt. Der Hilfeplan wird regelmäßig gemeinsam überprüft und angepasst. Eltern und, dem Alter entsprechend, auch das Kind reden dabei mit. Das ist kein Verfahren über eure Köpfe hinweg, sondern eine Verabredung, an der ihr beteiligt seid.
Wer mitentscheidet und wer bezahlt
Bei der Auswahl der Hilfe habt ihr ein Wunsch- und Wahlrecht nach Paragraf 5 SGB VIII. Das heißt, ihr dürft zwischen verschiedenen geeigneten Angeboten und Einrichtungen wählen, solange das nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Auch die Beteiligung des Kindes ist gesetzlich vorgesehen, denn Hilfe wirkt am besten, wenn die Betroffenen sie mittragen.
Die Kosten der Hilfen zur Erziehung trägt grundsätzlich das Jugendamt. Für ambulante Hilfen und die Beratung entstehen Familien in der Regel keine Kosten. Bei stationären Hilfen, wenn ein Kind also außerhalb der Familie lebt, kann ein einkommensabhängiger Kostenbeitrag verlangt werden. Geld ist aber kein Grund, auf notwendige Hilfe zu verzichten, das wird im Einzelfall geregelt.
Was, wenn das Jugendamt Sorgen um ein Kind hat
Manche Familien kommen nicht von sich aus, sondern weil das Jugendamt Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls bekommen hat. Das regelt Paragraf 8a SGB VIII, der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Auch dann ist das Ziel zuerst, gemeinsam mit der Familie eine Lösung zu finden und passende Hilfen anzubieten. Ein Kind gegen den Willen der Eltern aus der Familie zu nehmen, ist die absolute Ausnahme und nur bei ernster Gefahr und mit Beteiligung des Familiengerichts möglich. Wer offen mitarbeitet und Hilfe annimmt, verbessert die Lage für sich und das Kind fast immer.
Hilfe auch für ältere Jugendliche und junge Erwachsene
Die Hilfen zur Erziehung enden nicht abrupt mit dem 18. Geburtstag. Nach Paragraf 41 SGB VIII gibt es die Hilfe für junge Volljährige, die eine begonnene Unterstützung fortführt oder neu gewährt, wenn ein junger Mensch sie für seine Entwicklung und eine eigenverantwortliche Lebensführung braucht. Das ist besonders wichtig für junge Menschen, die aus einer Pflegefamilie oder einer Wohngruppe in ein eigenständiges Leben starten und dabei nicht plötzlich allein dastehen sollen. Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung oder wenn eine solche droht, gibt es zudem die Eingliederungshilfe nach Paragraf 35a SGB VIII, etwa bei einer ausgeprägten Lese-Rechtschreib-Störung oder einer seelischen Erkrankung, die die Teilhabe beeinträchtigt.
Wenn du mit dem Jugendamt nicht einverstanden bist
Auch bei den Hilfen zur Erziehung hast du Rechte, wenn du eine Entscheidung für falsch hältst. Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du in der Regel innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Es hilft, sich vorher beraten zu lassen, etwa bei einer unabhängigen Ombudsstelle der Jugendhilfe, die es in vielen Regionen gibt, oder bei einem Wohlfahrtsverband. Bleib dabei sachlich und im Gespräch, denn das Ziel ist eine gute Lösung für das Kind, nicht ein Streit um Zuständigkeiten. Sinnvoll ist außerdem, einen Antrag auf Hilfe möglichst schriftlich zu stellen, damit klar dokumentiert ist, ab wann er gilt.
So gehst du vor
- Halte fest, was in der Familie gerade nicht mehr gelingt und wobei du Unterstützung brauchst.
- Nutze für eine erste Einordnung die Erziehungsberatung oder das Elterntelefon 0800 111 0 550.
- Wende dich an das Jugendamt an deinem Wohnort und bitte um ein Beratungsgespräch.
- Schildere die Situation offen, denn Ehrlichkeit hilft, die passende Hilfe zu finden.
- Wirke am Hilfeplan mit und nutze dein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl.
- Bleib im Gespräch und melde dich, wenn die Hilfe angepasst werden sollte.
Wenn ein Kind in akuter Gefahr ist, wähle sofort die 112 oder wende dich an das Jugendamt, das auch außerhalb der Dienstzeiten über einen Bereitschaftsdienst erreichbar ist. Für Sorgen und Fragen sind die Nummer gegen Kummer für junge Menschen unter 116 111 und das Elterntelefon unter 0800 111 0 550 da. Bei seelischer Not berät die TelefonSeelsorge rund um die Uhr unter 116 123.
Häufige Fragen
Nimmt das Jugendamt mein Kind weg, wenn ich Hilfe zur Erziehung beantrage?
Nein, ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung führt nicht dazu, dass das Jugendamt ein Kind wegnimmt. Die meisten Hilfen unterstützen die Familie, während das Kind zu Hause wohnen bleibt. Eine Unterbringung außerhalb der Familie ist die Ausnahme und wird nur gewählt, wenn andere Hilfen nicht ausreichen, meist gemeinsam mit den Eltern.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Erziehung?
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben Personensorgeberechtigte, in der Regel die Eltern, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung ohne Hilfe nicht gewährleistet ist. Das steht in Paragraf 27 SGB VIII. Die Hilfe muss für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig sein, und welche Form passt, wird gemeinsam mit dem Jugendamt geklärt.
Was kostet eine Hilfe zur Erziehung die Familie?
Für Beratung und ambulante Hilfen entstehen Familien in der Regel keine Kosten. Bei stationären Hilfen, wenn das Kind außerhalb der Familie lebt, kann ein einkommensabhängiger Kostenbeitrag erhoben werden. Fehlendes Geld ist aber kein Grund, auf notwendige Hilfe zu verzichten, denn die Finanzierung wird im Einzelfall geregelt.
Kann ich mir aussuchen, welche Hilfe und welche Einrichtung ich bekomme?
Ja, nach Paragraf 5 SGB VIII habt ihr ein Wunsch- und Wahlrecht. Ihr dürft zwischen geeigneten Angeboten und Einrichtungen wählen, solange das nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Auch die Wünsche des Kindes werden dem Alter entsprechend berücksichtigt.
Was ist ein Hilfeplan?
Ein Hilfeplan ist eine schriftliche Verabredung nach Paragraf 36 SGB VIII, in der Ziel, Art und Umfang einer längerfristigen Hilfe festgehalten werden. Er wird gemeinsam mit der Familie und, dem Alter entsprechend, mit dem Kind erstellt und regelmäßig überprüft. So bleibt die Hilfe an den tatsächlichen Bedarf angepasst.
Muss ich zum Jugendamt gehen, oder gibt es einen einfacheren ersten Schritt?
Ein einfacher erster Schritt ist die Erziehungs- und Familienberatungsstelle vor Ort, die kostenlos, ohne Antrag und oft ohne langes Warten berät. Auch das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550 hilft bei der Orientierung. Von dort aus lässt sich klären, ob und welche weitergehende Hilfe über das Jugendamt sinnvoll ist.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), Paragraf 27 Hilfe zur Erziehung gesetze-im-internet.de
- Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, Onlineberatung für Jugendliche und Eltern bke.de
- Nummer gegen Kummer e.V., Elterntelefon nummergegenkummer.de
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