Eingliederungshilfe beantragen
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Die Eingliederungshilfe unterstützt Menschen mit einer wesentlichen Behinderung dabei, selbstbestimmt zu wohnen, zu arbeiten, sich zu bilden und am Leben teilzunehmen.
- Seit 2020 steht sie im SGB IX Teil 2 und ist keine Sozialhilfe mehr, sondern eine eigenständige Teilhabeleistung.
- Sie umfasst vier Bereiche: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und soziale Teilhabe.
- Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe deines Bundeslandes. Der Antrag kann formlos sein, ein Brief genügt.
- Einkommen und Vermögen werden nur begrenzt herangezogen. 2025 bleibt Vermögen bis 67.410 Euro unangetastet.
Was die Eingliederungshilfe leistet
Die Eingliederungshilfe ist die zentrale Leistung, damit Menschen mit einer wesentlichen Behinderung selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben teilnehmen können. Sie bezahlt nicht deinen Lebensunterhalt, sondern das, was du wegen der Behinderung zusätzlich brauchst, um teilzuhaben: die Assistenz beim Wohnen, die Begleitung in der Freizeit, Hilfen für Bildung und Beruf. Seit dem 1. Januar 2020 steht sie durch das Bundesteilhabegesetz im Zweiten Teil des SGB IX. Das ist mehr als ein Umzug im Gesetzbuch. Die Eingliederungshilfe ist damit aus der Sozialhilfe herausgelöst und zu einer eigenen Teilhabeleistung geworden, die sich am Bedarf des Menschen ausrichtet, nicht an einer Einrichtung.
Ein Kernstück dieser Reform ist die Trennung der Kosten. Früher wurde in einem Wohnheim alles in einem Betrag verrechnet, das Wohnen, das Essen und die Betreuung. Heute sind die Fachleistung der Eingliederungshilfe und die Kosten des Lebensunterhalts getrennt. Du bekommst also die Teilhabeleistung von einem Träger, und deinen Lebensunterhalt sicherst du wie jeder andere über Einkommen, Rente oder Grundsicherung. Das klingt technisch, macht aber deine Rechte sichtbar und deine Wohnform freier wählbar.
Welche vier Bereiche dazugehören
Die Eingliederungshilfe gliedert sich in vier Leistungsgruppen, die unterschiedliche Lebensbereiche abdecken. Welche du brauchst, hängt allein von deinem Bedarf ab, und du kannst auch mehrere kombinieren.
| Leistungsgruppe | Rechtsgrundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Medizinische Rehabilitation | Paragraf 109 SGB IX | Heilbehandlung und Reha, wenn kein anderer Träger zahlt |
| Teilhabe am Arbeitsleben | Paragraf 111 SGB IX | Werkstatt, Budget für Arbeit, andere Anbieter |
| Teilhabe an Bildung | Paragraf 112 SGB IX | Schulbegleitung, Hilfen für ein Studium |
| Soziale Teilhabe | Paragraf 113 SGB IX | Assistenz, betreutes Wohnen, Mobilität, Freizeit |
Die soziale Teilhabe ist in der Praxis die häufigste. Zu ihr gehört die Assistenz nach Paragraf 78 SGB IX, also Hilfe bei der Bewältigung des Alltags, und ebenso der Umbau von Wohnraum oder die Begleitung zu Terminen und Veranstaltungen. Der Grundsatz dabei lautet: ambulant vor stationär. Eine Leistung in der eigenen Wohnung hat Vorrang vor einer in der Einrichtung, solange sie zumutbar ist.
Wer Anspruch hat
Anspruch hast du, wenn bei dir eine wesentliche Behinderung vorliegt und du ohne die Hilfe nicht ausreichend am Leben teilhaben kannst. Wesentlich meint, dass die Beeinträchtigung deine Teilhabe erheblich einschränkt. Der Grad der Behinderung aus dem Schwerbehindertenausweis ist dafür ein Hinweis, aber nicht die Bedingung. Der Träger schaut auf deinen tatsächlichen Bedarf, nicht auf eine bloße Zahl. Behinderungen aller Art zählen: körperliche, geistige, seelische und Sinnesbeeinträchtigungen. Gerade bei seelischen Erkrankungen wird der Anspruch oft übersehen, obwohl er genauso besteht.
So läuft der Antrag ab
Der Antrag ist an keine Form gebunden. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail an den Träger der Eingliederungshilfe genügt, in dem du schreibst, dass du Eingliederungshilfe beantragst. Wer der Träger ist, unterscheidet sich je nach Bundesland: mal das Land über einen Landschafts- oder Landeswohlfahrtsverband, mal der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Weißt du es nicht genau, reichst du den Antrag bei der Stelle ein, die am nächsten liegt. Nach Paragraf 14 SGB IX muss ein unzuständiger Träger den Antrag innerhalb von zwei Wochen weiterleiten, sodass du dich um die richtige Adresse nicht sorgen musst.
- Stelle formlos einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim Träger deines Bundeslandes. Ein Satz genügt, das Datum solltest du festhalten.
- Wirke bei der Bedarfsermittlung mit. Der Träger nutzt ein Instrument, das sich an der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit orientiert und deine Ziele erfasst.
- Nimm an der Gesamtplankonferenz teil, in der dein Bedarf und deine Wünsche besprochen werden. Du darfst eine Person deines Vertrauens mitbringen.
- Prüfe den Gesamtplan und den Bescheid. Dort stehen die bewilligten Leistungen und deine Teilhabeziele.
- Bist du nicht einverstanden, lege innerhalb eines Monats Widerspruch ein.
Was das Gesamtplanverfahren bedeutet
Das Herzstück der Eingliederungshilfe ist das Gesamtplanverfahren nach den Paragrafen 117 bis 122 SGB IX. Anders als bei einer einfachen Bewilligung entscheidet der Träger nicht am Schreibtisch über dich hinweg. Er ermittelt gemeinsam mit dir, was du erreichen willst und welche Unterstützung dafür nötig ist. Die Bedarfsermittlung fragt nicht nur nach Defiziten, sondern nach deinen Zielen, deinem Umfeld und deinen eigenen Fähigkeiten.
In der Gesamtplankonferenz kommen alle Beteiligten zusammen. Das Ergebnis wird im Gesamtplan festgehalten, der deine Teilhabeziele und die passenden Leistungen benennt. Wichtig ist, dass deine Wünsche zählen: Wie und wo du leben möchtest, entscheidest du mit. Der Träger darf eine gewünschte Leistung nur ablehnen, wenn sie unverhältnismäßig teurer ist als eine gleich geeignete, und selbst dann sind deine berechtigten Wünsche abzuwägen.
Wie Einkommen und Vermögen zählen
Für einen Teil der Eingliederungshilfe musst du dich mit einem Eigenbeitrag beteiligen, für einen anderen Teil nicht. Die medizinische Rehabilitation und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind vollständig unabhängig von Einkommen und Vermögen. Für sie zahlst du nichts dazu. Bei der sozialen Teilhabe und der Teilhabe an Bildung gelten dagegen Grenzen, die durch das Bundesteilhabegesetz deutlich großzügiger geworden sind.
2025 bleibt dein Vermögen bis 67.410 Euro unangetastet. Erst darüber wird es überhaupt betrachtet. Beim Einkommen zählt eine Freigrenze, die sich an der Bezugsgröße der Sozialversicherung orientiert und für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 2025 bei rund 38.199 Euro Jahreseinkommen liegt. Verdienst du mehr, wird als monatlicher Beitrag nur ein kleiner Teil des übersteigenden Betrags herangezogen, gerundet in Zehner-Schritten. Das eigene Haus zum Wohnen und angemessener Hausrat bleiben ebenfalls geschützt.
Dein Wunsch- und Wahlrecht
Die Eingliederungshilfe stellt deine Wünsche nicht ans Ende, sondern in die Mitte. Das Gesetz gibt dir ein Wunsch- und Wahlrecht: Wie und wo du lebst, welche Leistung du in welcher Form bekommst, das darfst du mitbestimmen. Der Träger muss berechtigten Wünschen entsprechen, solange sie angemessen sind. Eine gewünschte Leistung darf er nur dann ablehnen, wenn eine andere, genauso geeignete deutlich günstiger ist. Und selbst dann muss er abwägen, ob dir die günstigere zumutbar ist, etwa wenn sie einen Umzug oder das Aufgeben vertrauter Bezüge bedeuten würde.
Praktisch heißt das: Du musst nicht ins nächstbeste Wohnheim, wenn du mit Assistenz in einer eigenen Wohnung leben kannst. Der Vorrang der ambulanten vor der stationären Leistung stützt dich dabei. Sprich deine Wünsche in der Gesamtplankonferenz offen aus und lass sie ins Protokoll aufnehmen. Was dort steht, zählt später, wenn es um die Bewilligung geht.
Wenn der Bescheid nicht passt
Nicht jeder Bescheid fällt so aus, wie du ihn brauchst. Vielleicht wird weniger Assistenz bewilligt, als dein Bedarf erfordert, oder eine Leistung ganz abgelehnt. Dann ist der Widerspruch dein Mittel. Er muss innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Träger eingehen. Begründe ihn konkret und beziehe dich auf deinen im Verfahren ermittelten Bedarf und auf dein Wunsch- und Wahlrecht. Lege, wenn möglich, ärztliche oder fachliche Stellungnahmen bei, die deinen Bedarf belegen.
Hilft der Widerspruch nicht, kannst du vor dem Sozialgericht klagen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, und ein Sozialverband oder eine Beratungsstelle kann dich begleiten. Wichtig ist, die Monatsfrist nicht verstreichen zu lassen, denn danach wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch schwer angreifen.
Eingliederungshilfe und Pflege sind nicht dasselbe, ergänzen sich aber. Die Pflege aus der Pflegeversicherung deckt körperbezogene und pflegerische Hilfe ab, die Eingliederungshilfe die Teilhabe. Beide Leistungen kannst du nebeneinander bekommen. Wenn du unsicher bist, welcher Bedarf zu welchem Träger gehört, hilft die kostenlose Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung bei der Zuordnung.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
Anspruch auf Eingliederungshilfe hat, wer eine wesentliche Behinderung hat und ohne die Hilfe nicht ausreichend am Leben teilhaben kann. Das gilt für körperliche, geistige, seelische und Sinnesbeeinträchtigungen gleichermaßen. Der Träger prüft deinen tatsächlichen Bedarf, ein bestimmter Grad der Behinderung ist keine feste Voraussetzung.
Welche Leistungen umfasst die Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe umfasst vier Bereiche: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und soziale Teilhabe. Zur sozialen Teilhabe gehören unter anderem Assistenz im Alltag, betreutes Wohnen, Mobilitätshilfen und Begleitung in der Freizeit. Du kannst mehrere Bereiche zugleich in Anspruch nehmen.
Muss ich mein Vermögen für die Eingliederungshilfe einsetzen?
Dein Vermögen musst du für die Eingliederungshilfe nur oberhalb eines hohen Freibetrags einsetzen, der 2025 bei 67.410 Euro liegt. Für medizinische Reha und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlst du gar nichts dazu. Das selbst genutzte Wohnhaus und angemessener Hausrat bleiben geschützt.
Wie stelle ich einen Antrag auf Eingliederungshilfe?
Einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellst du formlos beim Träger der Eingliederungshilfe deines Bundeslandes. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügt. Reichst du den Antrag bei der falschen Stelle ein, muss diese ihn innerhalb von zwei Wochen weiterleiten. Danach folgt die Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren.
Was ist das Gesamtplanverfahren?
Das Gesamtplanverfahren ist das Verfahren, in dem der Träger gemeinsam mit dir deinen Teilhabebedarf ermittelt. Es umfasst eine Bedarfsermittlung, eine Gesamtplankonferenz und einen schriftlichen Gesamtplan mit deinen Zielen und den bewilligten Leistungen. Deine Wünsche zu Wohnform und Unterstützung fließen dabei ein.
Ist die Eingliederungshilfe dasselbe wie Pflege?
Nein, die Eingliederungshilfe ist nicht dasselbe wie Pflege. Die Pflegeversicherung deckt körperbezogene und pflegerische Hilfe ab, die Eingliederungshilfe zielt auf Teilhabe am Leben. Beide Leistungen kannst du nebeneinander erhalten, weil sie verschiedene Bedarfe abdecken.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, SGB IX Paragraf 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe gesetze-im-internet.de
- Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz, Einkommen und Vermögen umsetzungsbegleitung-bthg.de
- betanet, Eingliederungshilfe und Anrechnung von Einkommen und Vermögen betanet.de
Verwandte Ratgeber aus Behinderung & Teilhabe
Weitere Artikel zum selben Themenbereich, die dir hier weiterhelfen können.
- Assistenz im Alltag beantragen
- Barrierefrei wohnen und umbauen
- Behinderung und Teilhabe: Leistungen, Rechte und Alltag
- Das persönliche Budget nutzen
- Grad der Behinderung feststellen lassen
- Hilfsmittel von der Kasse beantragen
- Inklusive Beschulung und Förderort
- Kind mit Behinderung: erste Schritte
- Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
- Merkzeichen und Nachteilsausgleiche
- Schwerbehindertenausweis beantragen
- Selbstbestimmt leben mit Behinderung
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Teilhabeplan und Gesamtplanverfahren
- Werkstatt für behinderte Menschen und Alternativen