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Hilfsmittel von der Kasse beantragen

Geprüft von der Redaktion

Hilfsmittel von der Kasse beantragen
Bild: KI generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Krankenkasse zahlt ein Hilfsmittel nach Paragraf 33 SGB V, wenn es eine Behandlung sichert, einer Behinderung vorbeugt oder eine Behinderung ausgleicht.
  • Der Weg führt meist über eine ärztliche Verordnung, dann über einen Antrag bei der Kasse und schließlich über ein Sanitätshaus als Vertragspartner.
  • Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Versäumt sie die Frist, gilt der Antrag als genehmigt.
  • Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent je Hilfsmittel, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts.
  • Verbrauchshilfsmittel für die Pflege laufen nicht über die Krankenkasse, sondern über die Pflegekasse nach dem SGB XI.
  • Lehnt die Kasse ab, hast du einen Monat Zeit für einen Widerspruch.

Wann die Kasse ein Hilfsmittel zahlt

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt ein Hilfsmittel, wenn es medizinisch notwendig ist, um den Erfolg einer Behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen. So steht es in Paragraf 33 SGB V. Hilfsmittel sind Gegenstände, die eine beeinträchtigte Körperfunktion ersetzen oder unterstützen, vom Rollstuhl über das Hörgerät bis zur Beinprothese.

Nicht dazu zählen allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die auch Menschen ohne Behinderung nutzen, und reine Komfortwünsche. Entscheidend ist immer der medizinische Zweck im Einzelfall. Ein Hilfsmittel, das im einen Fall bezahlt wird, kann im anderen abgelehnt werden, wenn die medizinische Begründung fehlt. Deshalb ist eine gute ärztliche Verordnung, die den Bedarf klar beschreibt, der halbe Weg zum Erfolg.

Das Hilfsmittelverzeichnis

Einen Überblick über erstattungsfähige Produkte gibt das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Es ordnet die Hilfsmittel in Produktgruppen und listet konkrete Modelle mit einer Nummer. Wenn ein Hilfsmittel dort steht, ist der Nachweis der grundsätzlichen Eignung meist einfacher.

Wichtig ist aber ein Punkt, den viele nicht wissen: Das Verzeichnis ist nicht abschließend. Ein Hilfsmittel kann auch dann erstattungsfähig sein, wenn es nicht gelistet ist, solange es medizinisch notwendig ist und die Voraussetzungen erfüllt. Eine Ablehnung allein mit dem Satz, das Produkt stehe nicht im Verzeichnis, ist deshalb angreifbar.

Der Weg vom Rezept zur Versorgung

Am Anfang steht in der Regel eine ärztliche Verordnung, oft Hilfsmittelrezept genannt. Seit einer Neuregelung ist sie nur noch dort zwingend, wo eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung tatsächlich nötig ist. Für bestimmte Leistungen kann inzwischen auch eine Pflegefachperson eine Verordnung ausstellen.

Mit der Verordnung reichst du einen Antrag bei deiner Krankenkasse ein, häufig über ein Sanitätshaus, das für die Kasse einen Kostenvoranschlag erstellt. Nach der Genehmigung bekommst du das Hilfsmittel von einem Vertragspartner der Kasse, meist demselben Sanitätshaus. Reparatur, Wartung und notwendige Anpassungen übernimmt ebenfalls die Kasse, das musst du nicht aus eigener Tasche zahlen.

1Verordnung holen2Antrag einreichen3Genehmigung abwarten4Hilfsmittel erhalten
Vom Rezept bis zum fertigen Hilfsmittel. Bild: KI generiert.

Die Fristen und die Genehmigungsfiktion

Die Krankenkasse muss zügig entscheiden. Nach Paragraf 13 Absatz 3a SGB V hat sie dafür drei Wochen Zeit, und fünf Wochen, wenn sie den Medizinischen Dienst mit einem Gutachten beauftragt. Die Frist läuft ab dem Eingang deines Antrags.

Versäumt die Kasse diese Frist, ohne dir einen zureichenden Grund für die Verzögerung mitzuteilen, greift die Genehmigungsfiktion. Das heißt, der Antrag gilt kraft Gesetzes als genehmigt. Diese Regel ist ein starkes Recht, das viele nicht kennen. Notiere dir deshalb das Datum, an dem dein Antrag bei der Kasse eingegangen ist, am besten mit einem Nachweis über den Versand. Wenn die Fristen ohne Rückmeldung verstreichen, kannst du dich ausdrücklich auf die Genehmigungsfiktion berufen.

Was du selbst zahlst

Für Volljährige fällt eine gesetzliche Zuzahlung an. Sie beträgt zehn Prozent des Preises je Hilfsmittel, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, zahlst du zehn Prozent, aber höchstens fünfzehn Euro für den gesamten Monatsbedarf. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.

Zusätzlich gibt es eine jährliche Belastungsgrenze. Zuzahlungen für Hilfsmittel, Medikamente und andere Leistungen zusammen dürfen zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen nicht übersteigen, bei chronisch Kranken ein Prozent. Wer diese Grenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Sammle deshalb die Quittungen.

FallZuzahlung
Einzelnes Hilfsmittel für ErwachseneZehn Prozent, mindestens fünf, höchstens zehn Euro
Verbrauchshilfsmittel je MonatZehn Prozent, höchstens fünfzehn Euro im Monat
Kinder und Jugendliche unter 18Keine Zuzahlung
Belastungsgrenze erreichtBefreiung für den Rest des Kalenderjahres

Hörgeräte, Sehhilfen und weitere häufige Fälle

Bei manchen Hilfsmitteln gibt es Besonderheiten, die immer wieder für Streit sorgen. Für Hörgeräte zahlt die Kasse einen Festbetrag. Ein Hörgerät, das den Hörverlust ausreichend ausgleicht, muss dir aufzahlungsfrei angeboten werden. Willst du ein teureres Modell mit zusätzlichem Komfort, zahlst du die Differenz selbst. Bestehe auf einem Vergleich mehrerer Geräte, auch der aufzahlungsfreien.

Sehhilfen für Erwachsene übernimmt die Kasse nur noch bei einer schweren Sehbeeinträchtigung, etwa ab einer bestimmten Stärke der Fehlsichtigkeit. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden Brillengläser dagegen regelmäßig bezahlt. Geht ein Hilfsmittel kaputt oder passt es nach einiger Zeit nicht mehr, hast du Anspruch auf Reparatur oder Ersatz, solange der Bedarf weiter besteht. Auch eine notwendige Zweitversorgung, etwa ein zweiter Rollstuhl für bestimmte Situationen, kann in Frage kommen, wenn sie medizinisch begründet ist.

Krankenkasse oder Pflegekasse

Ob die Krankenkasse oder die Pflegekasse zahlt, hängt vom Zweck des Hilfsmittels ab. Die Krankenkasse übernimmt Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen oder eine Behandlung sichern, etwa einen Rollstuhl oder ein Hörgerät. Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern.

Ein wichtiger Baustein der Pflegekasse sind die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Dafür gibt es seit 2025 bis zu 42 Euro im Monat für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden. Diese Pauschale läuft über die Pflegekasse nach dem SGB XI und nicht über die Krankenkasse. Wenn du unsicher bist, wohin dein Antrag gehört, hilft ein Anruf bei der Kasse oder eine Beratungsstelle weiter, denn die beiden Kassen sitzen zwar oft im selben Haus, führen die Anträge aber getrennt.

Wenn die Kasse ablehnt

Lehnt die Kasse deinen Antrag ab, ist das nicht das Ende. Gegen den ablehnenden Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids, halte sie unbedingt ein.

Ein guter Widerspruch nennt die medizinische Begründung, warum das Hilfsmittel notwendig ist, und stützt sich auf eine aussagekräftige ärztliche Stellungnahme. Hilfe beim Formulieren geben Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD sowie die EUTB. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen, der für Versicherte kostenfrei ist. Viele Ablehnungen halten einer genauen Prüfung nicht stand, deshalb lohnt sich der Widerspruch fast immer.

So gehst du Schritt für Schritt vor

  1. Lass dir das Hilfsmittel ärztlich verordnen und achte auf eine klare medizinische Begründung.
  2. Reiche den Antrag bei der Kasse ein und notiere das Eingangsdatum mit Versandnachweis.
  3. Beobachte die Frist von drei beziehungsweise fünf Wochen und berufe dich bei Fristablauf auf die Genehmigungsfiktion.
  4. Hol das genehmigte Hilfsmittel bei einem Vertragspartner der Kasse ab und bewahre die Quittung über die Zuzahlung auf.
  5. Lege bei einer Ablehnung innerhalb eines Monats Widerspruch ein und hol dir dafür Unterstützung.

Achte auf Aufzahlungen. Ein Vertragspartner darf dir kein teureres Modell mit Zuzahlung aufdrängen, wenn ein ausreichendes Modell ohne Mehrkosten die medizinische Notwendigkeit erfüllt. Eine Aufzahlung ist nur für echte Zusatzausstattung zulässig, die über das Notwendige hinausgeht. Frag ausdrücklich nach dem aufzahlungsfreien Modell.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig über meinen Hilfsmittelantrag entscheidet?

Entscheidet die Kasse nicht innerhalb von drei Wochen, oder fünf Wochen bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes, und teilt sie dir keinen zureichenden Grund mit, gilt der Antrag nach Paragraf 13 Absatz 3a SGB V als genehmigt. Diese Genehmigungsfiktion ist ein gesetzliches Recht, auf das du dich berufen kannst.

Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Hilfsmittel?

Für Erwachsene beträgt die Zuzahlung zehn Prozent des Preises je Hilfsmittel, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Bei Verbrauchshilfsmitteln sind es zehn Prozent, höchstens fünfzehn Euro im Monat. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts.

Zahlt die Krankenkasse ein Hilfsmittel, das nicht im Hilfsmittelverzeichnis steht?

Ja, das ist möglich. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands ist nicht abschließend. Auch ein nicht gelistetes Hilfsmittel kann erstattungsfähig sein, wenn es medizinisch notwendig ist. Eine Ablehnung nur mit dem Hinweis auf das fehlende Listing ist angreifbar.

Wer zahlt Reparatur und Wartung eines Hilfsmittels?

Die Krankenkasse übernimmt neben der ersten Versorgung auch notwendige Reparaturen, die Wartung und Anpassungen des Hilfsmittels. Diese Folgekosten musst du nicht selbst tragen, solange das Hilfsmittel weiterhin medizinisch notwendig ist.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Du kannst innerhalb eines Monats nach dem Bescheid Widerspruch einlegen. Begründe die medizinische Notwendigkeit und stütze dich auf eine ärztliche Stellungnahme. Unterstützung geben Sozialverbände und die EUTB. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist der Weg zum kostenfreien Sozialgericht offen.

Muss ich für ein besseres Modell immer etwas dazuzahlen?

Nein. Eine Aufzahlung ist nur für echte Zusatzausstattung zulässig, die über das medizinisch Notwendige hinausgeht. Erfüllt ein aufzahlungsfreies Modell den medizinischen Bedarf, hast du Anspruch darauf ohne Mehrkosten. Frage im Sanitätshaus ausdrücklich nach dem Modell ohne Aufzahlung.

Zahlt die Krankenkasse eine Brille für Erwachsene?

Für Erwachsene übernimmt die Krankenkasse Sehhilfen nur bei einer schweren Sehbeeinträchtigung, etwa ab einer bestimmten Stärke der Fehlsichtigkeit. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden Brillengläser dagegen regelmäßig bezahlt. Bei Hörgeräten gibt es einen Festbetrag und ein aufzahlungsfreies Modell, das den Hörverlust ausreichend ausgleicht.

Quellen

  1. Paragraf 33 SGB V, Hilfsmittel, Gesetzestext. gesetze-im-internet.de
  2. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis. hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de
  3. Verbraucherzentrale: Hilfsmittel und die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. verbraucherzentrale.de

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