Teilhabeplan und Gesamtplanverfahren
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Der Teilhabeplan bündelt die Leistungen verschiedener Träger zu einem abgestimmten Gesamtpaket, damit du nicht bei jeder Stelle einzeln kämpfen musst.
- Er wird nach Paragraf 19 SGB IX erstellt, wenn Leistungen mehrerer Reha-Träger oder mehrerer Leistungsgruppen nötig sind.
- Der zuerst angegangene Träger muss innerhalb von zwei Wochen klären, ob er zuständig ist, sonst wird er selbst leistungspflichtig.
- Der Bedarf wird an deiner Lebenssituation gemessen, nicht am Budget der Behörde. Auf Wunsch findet dazu eine Teilhabeplankonferenz statt.
- Der Gesamtplan nach Paragraf 117 SGB IX gilt nur für die Eingliederungshilfe und wird dort für jede leistungsberechtigte Person erstellt.
- Dein Wunsch- und Wahlrecht ist im Verfahren zu beachten, und du wirst an jedem Schritt beteiligt.
Wozu ein Teilhabeplan da ist
Ein Teilhabeplan sorgt dafür, dass mehrere Leistungen aus einer Hand geplant und aufeinander abgestimmt werden. Wenn du für ein selbstbestimmtes Leben zum Beispiel eine medizinische Reha, eine Umschulung und eine Wohnungshilfe brauchst, sind dafür oft verschiedene Träger zuständig. Ohne Koordinierung müsstest du jeden Antrag einzeln stellen und die Stellen gegeneinander abgrenzen. Der Teilhabeplan nimmt dir das ab.
Eingeführt wurde dieses Verfahren mit dem Bundesteilhabegesetz, das die Leistungen zur Teilhabe seit 2018 neu geordnet hat. Der Grundgedanke: Nicht du sollst dich durch das System arbeiten, sondern die Träger sollen sich untereinander abstimmen. Der Plan hält fest, welche Ziele erreicht werden sollen, welche Leistungen dafür nötig sind und wer sie erbringt.
Wann ein Teilhabeplan erstellt wird
Ein Teilhabeplan wird nach Paragraf 19 SGB IX immer dann erstellt, wenn Leistungen von mehreren Reha-Trägern oder aus mehreren Leistungsgruppen erforderlich sind. Die Leistungsgruppen sind in Paragraf 5 SGB IX aufgezählt: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde Leistungen, Teilhabe an Bildung und soziale Teilhabe.
Betrifft dein Bedarf nur einen Träger und nur eine dieser Gruppen, ist kein förmlicher Teilhabeplan nötig. Sobald aber zwei oder mehr Bereiche zusammenkommen, greift die Teilhabeplanung. Reha-Träger sind unter anderem die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Jugendhilfe und die Eingliederungshilfe. Welcher von ihnen den Plan führt, richtet sich nach der Zuständigkeit.
Wer zuständig ist und die Zwei-Wochen-Frist
Die Zuständigkeit klärt Paragraf 14 SGB IX, und diese Regel ist einer der wichtigsten Schutzmechanismen für dich. Der Träger, bei dem du deinen Antrag zuerst einreichst, muss innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag an den richtigen Träger weiter.
Der entscheidende Punkt: Leitet er nicht rechtzeitig weiter, wird er selbst zum leistenden Träger, unabhängig davon, ob er eigentlich zuständig wäre. Dieser leistende Träger koordiniert dann das ganze Verfahren und ist dein Ansprechpartner. Für dich bedeutet das, dass niemand deinen Antrag monatelang zwischen den Behörden hin und her schieben darf. Notiere dir deshalb, wann und bei wem du den Antrag gestellt hast.
Wie der Bedarf ermittelt wird
Der leistende Träger ermittelt deinen Bedarf mit einem strukturierten Verfahren. Grundlage ist nicht die Frage, was gerade günstig ist, sondern was du für deine Teilhabe am Leben brauchst. Die Bedarfsermittlung orientiert sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, kurz ICF, die den Blick von der Diagnose weg und hin zu deinen konkreten Lebensbereichen lenkt.
Auf deinen Wunsch oder auf Wunsch eines beteiligten Trägers kann eine Teilhabeplankonferenz stattfinden, geregelt in Paragraf 20 SGB IX. Dort sitzen die beteiligten Träger, du und auf Wunsch eine Person deines Vertrauens an einem Tisch und stimmen den Plan gemeinsam ab. Diese Konferenz ist oft der schnellste Weg, unterschiedliche Sichtweisen zu klären, statt schriftlich hin und her zu schreiben.
Der Gesamtplan in der Eingliederungshilfe
Der Gesamtplan nach Paragraf 117 SGB IX ist etwas anderes als der Teilhabeplan, auch wenn beide leicht verwechselt werden. Der Gesamtplan gilt nur für die Eingliederungshilfe, also die Leistungen für Menschen mit wesentlichen Behinderungen. Er wird dort für jede leistungsberechtigte Person erstellt, sogar dann, wenn nur eine einzige Leistung beantragt ist.
Beide Verfahren sind eng verzahnt. Sind neben der Eingliederungshilfe noch andere Träger beteiligt, geht die Teilhabeplanung vor, und der Gesamtplan ergänzt sie um die Besonderheiten der Eingliederungshilfe. Die folgende Übersicht stellt die Unterschiede nebeneinander.
| Merkmal | Teilhabeplan | Gesamtplan |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Paragraf 19 SGB IX | Paragraf 117 SGB IX |
| Gilt für | Alle Reha-Träger | Nur die Eingliederungshilfe |
| Wird erstellt, wenn | Mehrere Träger oder Leistungsgruppen beteiligt sind | Immer, auch bei einer Einzelleistung |
| Verhältnis | Geht der Gesamtplanung vor | Ergänzt die Teilhabeplanung |
Was im Teilhabeplan steht
Der Teilhabeplan ist kein loses Papier, sein Inhalt ist in Paragraf 19 SGB IX festgelegt. Er hält die Feststellungen aus der Bedarfsermittlung fest, benennt deine Ziele und beschreibt, welche Leistungen zur Erreichung dieser Ziele nötig sind. Außerdem steht darin, welcher Träger welche Leistung erbringt und ab wann.
Der Plan nennt auch, in welchen zeitlichen Abständen der Erfolg überprüft wird. Das ist wichtig, weil sich dein Bedarf ändern kann. Der Teilhabeplan ist also eine Momentaufnahme mit eingebautem Wiedervorlagetermin, kein Beschluss für alle Zeiten. Du hast Anspruch darauf, den fertigen Plan zu erhalten, damit du nachvollziehen kannst, was vereinbart wurde und wer wofür verantwortlich ist.
Fristen und vorläufige Leistungen
Neben der Zwei-Wochen-Frist für die Zuständigkeit gibt es weitere Fristen, die dich vor langem Warten schützen. Beauftragt der leistende Träger ein Gutachten, muss dieses zügig erstellt werden, in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Auftrag. Über den Antrag selbst soll dann ohne unnötige Verzögerung entschieden werden.
Ist mehr als ein Träger beteiligt und die endgültige Zuständigkeit noch strittig, kann der leistende Träger vorläufig leisten, damit du nicht auf die dringend benötigte Unterstützung warten musst. Die Träger klären die Kostenaufteilung dann im Hintergrund untereinander. Dieser Grundsatz, dass die Leistung nicht an einem Streit zwischen Behörden scheitern darf, zieht sich durch das ganze SGB IX.
Deine Rechte im Verfahren
Im gesamten Verfahren hast du ein Wunsch- und Wahlrecht nach Paragraf 8 SGB IX. Deinen berechtigten Wünschen zur Gestaltung der Leistungen soll entsprochen werden, etwa dazu, ob du eine Leistung zu Hause oder in einer Einrichtung erhältst. Das Recht ist nicht grenzenlos, aber die Träger müssen deine Wünsche ernsthaft berücksichtigen und eine Ablehnung begründen.
Außerdem wirst du an jedem Schritt beteiligt. Du hast Anspruch darauf, den Teilhabeplan zu bekommen, deine Sicht einzubringen und Ziele mitzubestimmen. Wenn du die Übersicht verlierst, unterstützt dich die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB, kostenlos und trägerunabhängig. Sie kann dich auch zu einer Teilhabeplankonferenz begleiten.
So gehst du Schritt für Schritt vor
- Stelle deinen Antrag auf Teilhabeleistungen formlos bei einem der zuständigen Träger und notiere das Datum.
- Bestehe darauf, dass die Zuständigkeit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist geklärt oder der Antrag weitergeleitet wird.
- Bereite die Bedarfsermittlung vor, indem du aufschreibst, in welchen Lebensbereichen du Unterstützung brauchst.
- Bitte um eine Teilhabeplankonferenz, wenn mehrere Träger beteiligt sind und du eine gemeinsame Abstimmung willst.
- Prüfe den fertigen Teilhabeplan und lege Widerspruch ein, wenn Ziele oder Leistungen nicht passen.
Dein Antrag muss nicht auf einem bestimmten Formular stehen. Ein formloser Antrag reicht, um die Fristen in Gang zu setzen. Wichtig ist nur, dass du nachweisen kannst, wann du ihn gestellt hast. Ein Einschreiben oder eine Eingangsbestätigung schützt dich, falls es später Streit über die Zwei-Wochen-Frist gibt.
Häufige Fragen
Wann wird ein Teilhabeplan nach Paragraf 19 SGB IX erstellt?
Ein Teilhabeplan wird erstellt, wenn Leistungen mehrerer Reha-Träger oder aus mehreren Leistungsgruppen nach Paragraf 5 SGB IX erforderlich sind. Betrifft der Bedarf nur einen Träger und nur eine Leistungsgruppe, ist kein förmlicher Teilhabeplan nötig.
Was passiert, wenn der Träger die Zwei-Wochen-Frist versäumt?
Klärt der zuerst angegangene Träger die Zuständigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen und leitet den Antrag nicht weiter, wird er nach Paragraf 14 SGB IX selbst zum leistenden Träger. Er muss dann das Verfahren führen, auch wenn er eigentlich nicht zuständig wäre. So kann dein Antrag nicht endlos zwischen Behörden hin und her geschoben werden.
Was ist der Unterschied zwischen Teilhabeplan und Gesamtplan?
Der Teilhabeplan nach Paragraf 19 SGB IX gilt für alle Reha-Träger und wird erstellt, wenn mehrere Träger oder Leistungsgruppen beteiligt sind. Der Gesamtplan nach Paragraf 117 SGB IX gilt nur für die Eingliederungshilfe und wird dort für jede leistungsberechtigte Person erstellt, auch bei einer Einzelleistung. Die Teilhabeplanung geht der Gesamtplanung vor.
Kann ich verlangen, dass alle Träger gemeinsam an einem Tisch sitzen?
Ja, du kannst nach Paragraf 20 SGB IX eine Teilhabeplankonferenz beantragen. Dort stimmen die beteiligten Träger den Plan gemeinsam mit dir ab. Auf Wunsch kann eine Person deines Vertrauens oder eine Beratungsstelle dich dabei begleiten.
Muss ich meinen Antrag auf einem bestimmten Formular stellen?
Nein, ein formloser Antrag genügt, um das Verfahren und die Fristen in Gang zu setzen. Wichtig ist nur, dass du nachweisen kannst, wann du den Antrag gestellt hast, zum Beispiel durch ein Einschreiben oder eine Eingangsbestätigung.
Wer hilft mir, wenn ich das Verfahren nicht mehr überblicke?
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB, unterstützt dich kostenlos und unabhängig von den Trägern. Sie erklärt dir das Verfahren, hilft bei Anträgen und kann dich auch zu einer Teilhabeplankonferenz begleiten.
Was steht im Teilhabeplan drin?
Der Teilhabeplan hält nach Paragraf 19 SGB IX die Ergebnisse der Bedarfsermittlung fest, benennt deine Ziele und die nötigen Leistungen und legt fest, welcher Träger welche Leistung ab wann erbringt. Er nennt außerdem, wann der Erfolg überprüft wird. Du hast Anspruch darauf, den fertigen Plan zu bekommen.
Bekomme ich schon Leistungen, während die Zuständigkeit noch geklärt wird?
Ja, das ist möglich. Ist die endgültige Zuständigkeit zwischen mehreren Trägern noch strittig, kann der leistende Träger vorläufig leisten, damit du nicht auf dringend benötigte Unterstützung warten musst. Die Kostenaufteilung klären die Träger anschließend untereinander.
Quellen
- Paragraf 19 SGB IX, Teilhabeplan, Gesetzestext. gesetze-im-internet.de
- Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz: Das Teilhabeplanverfahren. umsetzungsbegleitung-bthg.de
- Der Paritätische: Teilhabeplan, Gesamtplan und Bedarfsfeststellung. der-paritaetische.de
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