Konten und Verträge nach dem Tod kündigen
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Verträge enden mit dem Tod nicht von selbst. Nach § 1922 BGB gehen sie auf die Erben über, die dann kündigen oder weiterführen.
- Besorge dir zuerst mehrere beglaubigte Ausfertigungen der Sterbeurkunde. Fast jede Kündigung braucht eine Kopie davon.
- Die Wohnung lässt sich über das Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB beenden, und zwar innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod.
- Über das Konto darf verfügen, wer eine Vollmacht über den Tod hinaus hat, oder wer als Erbe einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament vorlegt.
- Handy, Streaming, Zeitung und viele Abos kannst du mit einer Kopie der Sterbeurkunde kündigen, oft zum Todestag.
- Strom, Gas und Wohngebäudeversicherung kündigst du erst, wenn die Wohnung geräumt und übergeben ist.
Verträge enden mit dem Tod nicht von selbst
Wenn ein Mensch stirbt, laufen seine Verträge zunächst weiter. Der Handyvertrag, das Zeitungsabo, die Kfz-Versicherung, der Stromliefervertrag: All das bleibt bestehen, bis jemand aktiv kündigt. Grund ist die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Sie bedeutet, dass mit dem Tod das ganze Vermögen auf die Erben übergeht, und zwar mit allem, was daran hängt. Erben bekommen also nicht nur Guthaben und Besitz, sondern auch die laufenden Verpflichtungen aus den Verträgen.
Für dich als Angehörige oder Angehörigen heißt das: Niemand kümmert sich automatisch. Die Anbieter buchen weiter ab, solange sie nichts vom Tod wissen. Deshalb ist das Kündigen der Verträge eine der ersten praktischen Aufgaben nach der Beerdigung. Sie ist unangenehm, aber sie lässt sich in Ruhe und der Reihe nach erledigen. Du musst nicht alles am selben Tag schaffen.
Eine wichtige Ausnahme sind höchstpersönliche Verträge, die nur die verstorbene Person selbst erfüllen konnte. Ein Arbeitsvertrag endet mit dem Tod, ebenso ein Vertrag über eine persönliche Dienstleistung. Auch eine erteilte Vollmacht kann erlöschen, sofern sie nicht ausdrücklich über den Tod hinaus gilt. Die große Mehrheit der Alltagsverträge aber bleibt und will gekündigt werden.
Ohne Sterbeurkunde geht fast nichts
Die Sterbeurkunde ist dein wichtigstes Dokument. Sie beweist gegenüber Banken, Versicherungen und Anbietern, dass die Person verstorben ist. Bestell beim Standesamt am Sterbeort deshalb gleich mehrere Ausfertigungen, in der Praxis sind fünf bis zehn Stück sinnvoll. Für einige Stellen reicht eine einfache Kopie oder ein Scan, andere verlangen eine beglaubigte Ausfertigung im Original. Wer zu wenige hat, wartet später auf Nachschub und verliert Zeit.
Neben der Sterbeurkunde hilft dir eine geordnete Übersicht. Sammle Kontoauszüge, Rechnungen und Vertragsunterlagen der letzten Monate. Aus den Abbuchungen erkennst du, welche Verträge überhaupt bestehen, denn nicht jeder Vertrag liegt als Papier im Ordner. Notiere zu jedem Vertrag die Kundennummer, den Anbieter und die Vertragsart. Damit ist jede einzelne Kündigung anschließend eine Sache von wenigen Minuten.
Für Zugriffe auf Konten und Depots brauchst du zusätzlich einen Erbnachweis, falls keine passende Vollmacht vorliegt. Das ist ein Erbschein vom Nachlassgericht oder ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll. Den Erbschein musst du beantragen, und das dauert. Für viele Kündigungen brauchst du ihn nicht, für die Auflösung eines Kontos dagegen schon.
Wer nach dem Tod über das Konto verfügen darf
Das Konto eines Verstorbenen wird nicht automatisch gesperrt. Ein Einzelkonto läuft technisch weiter, Daueraufträge und Lastschriften werden zunächst weiter ausgeführt. Zugreifen darf aber nur, wer dazu berechtigt ist. Das sind zwei Gruppen: bevollmächtigte Personen und die Erben.
Am einfachsten ist es mit einer Kontovollmacht, die über den Tod hinaus gilt, oft transmortale Vollmacht genannt. Damit kann die bevollmächtigte Person das Konto sofort führen, Rechnungen bezahlen und es später auch auflösen, ohne auf den Erbschein zu warten. Fehlt eine solche Vollmacht, dürfen nur die Erben verfügen, und sie müssen ihr Erbrecht der Bank gegenüber nachweisen. Bis dahin zahlt die Bank in der Regel nur klar belegte Kosten aus, etwa die Rechnung des Bestattungsunternehmens direkt an das Institut.
Bei einem Gemeinschaftskonto, also einem Und- oder Oder-Konto von Eheleuten, kann die überlebende Person weiter verfügen. Das Guthaben gehört aber nicht automatisch allein ihr, ein Teil zählt zum Nachlass. Wichtig für den Alltag: Kündige das Konto nicht zu früh. Erst sollten alle Bestattungskosten, offenen Rechnungen und laufenden Lastschriften geklärt sein. Ein vorschnell aufgelöstes Konto macht spätere Zahlungen kompliziert.
Welcher Vertrag wie endet
Manche Verträge räumst du am besten sofort ab, andere sollen bewusst noch weiterlaufen. Solange die Wohnung nicht leer ist, brauchst du Strom und Heizung. Die folgende Übersicht zeigt, was für die häufigsten Verträge gilt und worauf du bei der Kündigung achten musst.
| Vertrag | Endet automatisch? | So gehst du vor |
|---|---|---|
| Mietvertrag | Nein | Sonderkündigung nach § 580 BGB, ein Monat ab Kenntnis, schriftlich per Einschreiben |
| Strom und Gas | Nein | Erst nach Wohnungsräumung kündigen, Zählerstand ablesen und fotografieren |
| Handy und Internet | Nein | Mit Kopie der Sterbeurkunde kündigen, viele Anbieter beenden zum Todestag |
| Streaming und Abos | Nein | Schriftlich mit Sterbeurkunde, oft auch online im Kundenkonto |
| Zeitung und Zeitschrift | Nein | Sterbeurkunde beilegen, Sonderkündigung ist branchenüblich |
| Kfz-Versicherung | Nein, geht auf Erben über | Bleibt bis Verkauf oder Abmeldung des Autos, dann kündigen |
| Rundfunkbeitrag | Nein | Beim Beitragsservice abmelden, sofern niemand im Haushalt weiterhaftet |
| Verein und Fitnessstudio | Nein | Kündigung mit Sterbeurkunde, meist zum nächstmöglichen Termin |
Das Sonderkündigungsrecht bringt dich schneller raus
Viele Verträge lassen sich nach einem Todesfall früher beenden als über die normale Laufzeit. Das gilt besonders für die Wohnung. Nach § 580 BGB dürfen sowohl die Erben als auch der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, und zwar innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben. Es gilt dann die gesetzliche Frist von drei Monaten. Wichtig ist, diese Monatsfrist nicht zu verpassen, sonst läuft der Mietvertrag zu den regulären Bedingungen weiter, und die Miete zahlen die Erben.
Für Handy, Internet und viele Abos bieten die Anbieter ein vergleichbares Sonderkündigungsrecht an, oft mit einer kurzen Frist von etwa 30 Tagen nach Vorlage der Sterbeurkunde. Ein Anspruch besteht nicht bei jedem Vertrag im gleichen Umfang, aber die meisten Unternehmen zeigen sich in dieser Lage kulant und beenden den Vertrag zum Todestag. Formuliere die Kündigung klar, nenne die Kundennummer, das Datum des Todes und lege eine Kopie der Sterbeurkunde bei.
Zieht dagegen der Ehepartner, die Lebenspartnerin oder ein Kind in der Wohnung weiter, greift ein anderes Recht. Nach § 563 BGB tritt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner mit dem Tod in das Mietverhältnis ein, sofern ein gemeinsamer Haushalt bestand. Sind sie nicht da, können Kinder und andere Haushaltsangehörige eintreten. Wer nicht eintreten will, kann den Eintritt innerhalb eines Monats ablehnen.
In welcher Reihenfolge du am besten vorgehst
Eine feste Abfolge nimmt dir Entscheidungen ab und sorgt dafür, dass nichts Wichtiges liegen bleibt. Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt.
- Sterbeurkunde in mehreren Ausfertigungen beim Standesamt besorgen.
- Kontoauszüge und Ordner sichten und alle laufenden Verträge auflisten.
- Bank informieren, Vollmacht oder Erbnachweis klären, Konto vorerst offen lassen.
- Die Wohnung fristgerecht nach § 580 BGB kündigen, falls niemand einzieht.
- Handy, Streaming, Zeitung und weitere Abos mit Sterbeurkunde kündigen.
- Nach der Wohnungsübergabe Strom, Gas und Versicherungen beenden und das Konto auflösen.
Kündige die Versorgung nicht zu früh. Strom und Heizung brauchst du, bis die Wohnung leer und übergeben ist. Lies bei der Übergabe alle Zählerstände ab und halte sie mit einem Foto fest, das schützt dich vor falschen Schlussrechnungen. Wenn dir das alles über den Kopf wächst und die Trauer dazukommt: Die Telefonseelsorge ist rund um die Uhr und kostenlos unter 116 123 erreichbar.
Häufige Fragen
Muss ich die Verträge eines Verstorbenen sofort kündigen?
Die Verträge eines Verstorbenen musst du nicht am selben Tag kündigen, aber zeitnah. Jeder laufende Vertrag verursacht weiter Kosten, die zulasten des Nachlasses gehen. Kümmere dich zuerst um teure oder unnötige Verträge und lass Strom und Heizung bewusst laufen, bis die Wohnung geräumt ist.
Wird das Konto eines Verstorbenen nach dem Tod automatisch gesperrt?
Das Konto eines Verstorbenen wird nicht automatisch gesperrt. Ein Einzelkonto läuft technisch weiter, Daueraufträge und Lastschriften werden zunächst ausgeführt. Verfügen darf aber nur, wer eine Vollmacht über den Tod hinaus hat oder als Erbe sein Erbrecht nachweist.
Kann ich einen Handyvertrag nach dem Tod mit der Sterbeurkunde kündigen?
Einen Handyvertrag kannst du nach dem Tod in der Regel mit einer Kopie der Sterbeurkunde kündigen. Die meisten Anbieter räumen ein Sonderkündigungsrecht ein und beenden den Vertrag zum Todestag. Nenne im Schreiben die Kundennummer und das Sterbedatum und lege die Sterbeurkunde bei.
Wer zahlt die laufenden Rechnungen bis zur Kündigung?
Die laufenden Rechnungen bis zur Kündigung trägt der Nachlass, also am Ende die Erben. Solange Geld auf dem Konto ist und Lastschriften eingerichtet sind, werden Beträge weiter abgebucht. Deshalb solltest du das Konto erst auflösen, wenn alle offenen Posten und Bestattungskosten geklärt sind.
Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn der Ehepartner in der Wohnung bleibt?
Bleibt der Ehepartner in der Wohnung, tritt er nach § 563 BGB in den Mietvertrag ein, sofern ein gemeinsamer Haushalt bestand. Der Vertrag läuft dann mit der überlebenden Person unverändert weiter. Wer nicht in den Mietvertrag eintreten möchte, kann das innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod ablehnen.
Gilt eine Kontovollmacht auch nach dem Tod des Kontoinhabers?
Eine Kontovollmacht gilt nur dann nach dem Tod weiter, wenn sie ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt wurde. Diese transmortale Vollmacht erlaubt es der bevollmächtigten Person, das Konto sofort und ohne Erbschein zu führen. Ohne eine solche Regelung dürfen nur die Erben mit einem Erbnachweis verfügen.
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