Helfer in der Krise

Beschwerde nach dem AGG

Geprüft von der Redaktion

Beschwerde nach dem AGG
Bild: KI generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kannst du dich im Betrieb beschweren und eine Entschädigung in Geld verlangen.
  • Am Arbeitsplatz gilt ein Beschwerderecht nach § 13 AGG. Dein Arbeitgeber muss dafür eine Beschwerdestelle einrichten.
  • Ansprüche musst du innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Absatz 4 AGG). Für eine Klage kommen drei weitere Monate hinzu (§ 61b ArbGG).
  • Du musst die Diskriminierung nicht beweisen. Es reichen Indizien, dann muss der Arbeitgeber das Gegenteil belegen (§ 22 AGG).
  • Kostenlose Hilfe beim Formulieren bekommst du bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter 0800 546 546 5.

Wie beschwere ich mich nach dem AGG?

Eine Beschwerde nach dem AGG läuft in drei Schritten: Du sicherst Beweise, du machst deine Ansprüche schriftlich geltend, und du hältst dabei die Zwei-Monats-Frist ein. Im Arbeitsleben hast du zusätzlich das Recht, dich direkt im Betrieb zu beschweren. Das Gesetz gibt dir dafür klare Werkzeuge: das Beschwerderecht nach § 13 AGG, den Anspruch auf Entschädigung nach § 15 AGG und die Beweiserleichterung nach § 22 AGG. Wichtig ist vor allem, dass du schnell handelst, denn die Fristen sind kurz.

Eine Beschwerde muss kein förmliches Verfahren mit Anwalt sein. Sie beginnt oft mit einem Schreiben an die richtige Stelle, in dem du beschreibst, was passiert ist, und deutlich machst, dass du dich benachteiligt siehst und Ansprüche stellst. Alles Weitere baut darauf auf.

Das Beschwerderecht im Betrieb (§ 13 AGG)

Am Arbeitsplatz gibt dir § 13 AGG ein ausdrückliches Beschwerderecht. Du kannst dich beschweren, wenn du dich wegen eines geschützten Merkmals benachteiligt fühlst, sei es durch den Arbeitgeber, durch Vorgesetzte, durch Kollegen oder durch Kunden. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür eine zuständige Stelle einzurichten und sie den Beschäftigten bekannt zu machen. Deine Beschwerde muss geprüft und dir das Ergebnis mitgeteilt werden.

Der Betriebsrat ist nicht automatisch diese Beschwerdestelle, kann dich aber unterstützen und begleiten. Gehörst du zu einer Gruppe mit besonderem Schutz, etwa als schwerbehinderter Mensch, ist auch die Schwerbehindertenvertretung eine wichtige Anlaufstelle. Eine Beschwerde nach § 13 AGG darf dir keine Nachteile bringen, denn § 16 AGG verbietet jede Vergeltung dafür.

Beweise sichern und die Beschwerde vorbereiten

Bevor du dich beschwerst, sammelst du alles, was den Vorfall belegt. Je genauer deine Unterlagen sind, desto stärker steht deine Beschwerde. Nach § 22 AGG musst du die Diskriminierung nicht vollständig beweisen. Es reicht, wenn du Indizien vorträgst, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er dich nicht diskriminiert hat. Genau diese Indizien lieferst du mit einer guten Dokumentation.

Hilfreich sind Notizen mit Datum und Uhrzeit, der genaue Wortlaut von Äußerungen, E-Mails und Nachrichten, Namen von Zeugen sowie Unterlagen wie Stellenanzeigen, Absagen oder Dienstpläne. Sprich möglichst früh mit Menschen, die den Vorfall mitbekommen haben, denn Erinnerungen verblassen. Bewahre alles an einem sicheren Ort auf, am besten auch privat und nicht nur auf dem Dienstrechner.

Der Ablauf mit den beiden Fristen

Der Kern einer AGG-Beschwerde sind zwei Fristen, die aufeinander folgen. Wer sie kennt und einhält, behält seine Ansprüche. Wer sie verpasst, verliert sie fast immer, selbst bei einer klaren Diskriminierung. Deshalb notierst du beide Termine sofort.

1Beweise sichern2Schriftlich beschweren3Zwei-Monats-Frist wahren4Klage binnen drei Monaten
Der Weg einer AGG-Beschwerde mit den beiden gesetzlichen Fristen. Bild: KI generiert.
FristWofürAb wann sie läuftGrundlage
2 MonateAnsprüche schriftlich geltend machenab Kenntnis der Benachteiligung, bei einer Bewerbung ab der Absage§ 15 Abs. 4 AGG
3 MonateKlage beim Arbeitsgericht einreichenab der schriftlichen Geltendmachung§ 61b ArbGG
2 MonateAnsprüche im Zivilrecht geltend machenab Kenntnis der Benachteiligung§ 21 Abs. 5 AGG

Die erste Frist ist die entscheidende. Innerhalb von zwei Monaten muss deine schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber ankommen. Verschick sie deshalb nachweisbar, etwa per Einschreiben oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung, und hebe den Nachweis auf. Wichtig ist der Zugang beim Empfänger, nicht der Tag, an dem du das Schreiben abschickst. Plane also einige Tage Puffer ein.

Wie du die Ansprüche schriftlich geltend machst

Die schriftliche Geltendmachung ist einfacher, als viele denken. Du musst kein juristisches Deutsch schreiben. Wichtig ist nur, dass klar wird, dass du dich wegen eines bestimmten Merkmals benachteiligt siehst und dass du Ansprüche stellst. Die folgenden Punkte gehören hinein.

  1. Wer und wann. Nenne deinen Namen, das Datum und die Stelle, an die du dich wendest, also Arbeitgeber oder Beschwerdestelle.
  2. Was passiert ist. Beschreibe den Vorfall sachlich mit Datum, Ort und den beteiligten Personen. Bleib bei den Fakten.
  3. Warum es Diskriminierung ist. Sag, welches der geschützten Merkmale betroffen ist und warum du dich deshalb benachteiligt siehst.
  4. Was du verlangst. Mach deutlich, dass du eine Entschädigung und gegebenenfalls Schadensersatz nach § 15 AGG geltend machst. Eine konkrete Summe musst du noch nicht nennen.
  5. Nachweisbar verschicken. Sende das Schreiben so, dass du den Zugang beweisen kannst, und bewahre eine Kopie auf.

Du musst diesen Brief nicht allein schreiben. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und unabhängige Beratungsstellen helfen dir kostenlos beim Wortlaut und prüfen, ob deine Frist noch läuft. Auf Wunsch kann die Antidiskriminierungsstelle auch versuchen, mit der Gegenseite eine gütliche Einigung zu vermitteln.

Was du fordern kannst: Entschädigung und Schadensersatz

Das AGG unterscheidet zwei Arten von Geld. Der Schadensersatz nach § 15 Absatz 1 AGG deckt einen konkreten finanziellen Schaden ab, etwa Kosten, die dir durch die Diskriminierung entstanden sind. Die Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG ist ein Ausgleich für die erlittene Kränkung, also für den immateriellen Schaden. Diese Entschädigung bekommst du auch dann, wenn dir kein Geld verloren gegangen ist.

Für eine Bewerbung gibt es eine Obergrenze: Hättest du die Stelle auch ohne Diskriminierung nicht bekommen, ist die Entschädigung auf höchstens drei Monatsgehälter begrenzt. In anderen Fällen richtet sich die Höhe nach der Schwere der Benachteiligung. Wie viel in deinem Fall realistisch ist, klärt am besten eine Beratung oder eine Anwältin.

Beschwerde außerhalb der Arbeit

Auch außerhalb des Arbeitslebens kannst du dich wehren, etwa bei einer Wohnung, in einem Geschäft oder bei einer Versicherung. Hier gilt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot der §§ 19 und 21 AGG. Du kannst verlangen, dass die Benachteiligung aufhört und nicht wiederholt wird, und du kannst Schadensersatz sowie eine Entschädigung fordern. Auch hier gilt eine Frist von zwei Monaten nach § 21 Absatz 5 AGG.

Der Ablauf ähnelt dem im Job: dokumentieren, dich beraten lassen und die Ansprüche fristgerecht schriftlich geltend machen. Der Unterschied liegt vor allem darin, an wen du dich wendest, also an den Vermieter, das Unternehmen oder die Versicherung statt an eine betriebliche Beschwerdestelle.

Wer dich im Verfahren unterstützen darf

Du musst den Weg nicht allein gehen. Nach § 23 AGG dürfen Antidiskriminierungsverbände Betroffene unterstützen und in einem Gerichtsverfahren als Beistand auftreten. Das sind Vereine, die satzungsgemäß gegen Diskriminierung arbeiten und eine bestimmte Größe haben. Sie können in der Verhandlung neben dir das Wort ergreifen und dir den Rücken stärken.

Dazu kommen der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung und eine Gewerkschaft, wenn du Mitglied bist. Viele Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern einen Rechtsschutz an, der die Kosten einer Klage übernimmt. Es lohnt sich, früh nachzufragen, wer dich in deinem Fall begleiten kann, denn gemeinsam lässt sich eine Beschwerde leichter durchhalten.

Wenn deine Beschwerde ohne Ergebnis bleibt, ist das kein Scheitern, sondern oft nur der erste Schritt. Viele Fälle werden erst nach einer Beratung, mit anwaltlicher Unterstützung oder durch eine Klage gelöst. Ob sich eine Klage lohnt und ob du Prozesskostenhilfe bekommst, klärt die Beratung mit dir. Wichtig ist nur, dass du innerhalb der Fristen bleibst, damit dir dieser Weg offen bleibt.

Häufige Fragen

Muss ich mich zuerst im Betrieb beschweren, bevor ich Ansprüche stelle?

Nein, eine Beschwerde nach § 13 AGG und die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 AGG sind zwei getrennte Dinge. Du kannst dich im Betrieb beschweren, du kannst aber auch direkt deine Ansprüche geltend machen. Wichtig ist vor allem, dass die Zwei-Monats-Frist für die Ansprüche gewahrt bleibt, unabhängig davon, ob du dich vorher beschwert hast.

Was passiert, wenn ich die Zwei-Monats-Frist verpasse?

Dann verlierst du in der Regel deinen Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz nach dem AGG, selbst wenn die Diskriminierung eindeutig war. Gerichte legen diese Frist streng aus. Deshalb solltest du dir das Datum sofort notieren und dich früh beraten lassen. In seltenen Ausnahmefällen kann eine spätere Geltendmachung möglich sein, das klärt aber nur eine juristische Beratung im Einzelfall.

Brauche ich für die Beschwerde einen Anwalt?

Für die Beschwerde und die schriftliche Geltendmachung brauchst du keinen Anwalt. Beide kannst du selbst schreiben, und Beratungsstellen helfen dir kostenlos dabei. Erst für eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, dann aber auch nicht zwingend. Ob du dir eine Anwältin leisten kannst, klärt die Frage nach Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung.

Kann mir die Beschwerde schaden?

Nein, das AGG schützt dich davor. Nach § 16 AGG darf dich der Arbeitgeber nicht benachteiligen, weil du dich beschwert oder deine Rechte genutzt hast. Der Schutz gilt auch für Menschen, die dich unterstützen oder als Zeugen aussagen. Eine Kündigung oder Versetzung als Reaktion auf deine Beschwerde ist rechtswidrig.

Wie hoch fällt eine Entschädigung aus?

Das hängt vom Einzelfall ab. Für eine abgelehnte Bewerbung ist die Entschädigung auf höchstens drei Monatsgehälter begrenzt, wenn du die Stelle auch ohne Diskriminierung nicht bekommen hättest. In anderen Fällen richtet sich die Höhe nach der Schwere und den Folgen der Benachteiligung. Eine Beratung kann dir eine realistische Einschätzung geben.

Verwandte Ratgeber aus Diskriminierung

Weitere Artikel zum selben Themenbereich, die dir hier weiterhelfen können.