Diskriminierung bei der Wohnungssuche
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt dich auf dem Wohnungsmarkt, vor allem vor Benachteiligung wegen deiner Herkunft, und zwar schon bei der Bewerbung um eine Wohnung.
- Halte jede Absage, jeden Anzeigentext und jedes Gespräch schriftlich fest. Solche Belege sind später deine wichtigsten Indizien.
- Ansprüche musst du innerhalb von zwei Monaten geltend machen (§ 21 Absatz 5 AGG).
- Du kannst verlangen, dass die Benachteiligung aufhört, und eine Entschädigung fordern (§ 21 AGG).
- Bei kleinen Vermietern gibt es Ausnahmen, doch die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft bleibt grundsätzlich verboten.
- Kostenlose Beratung bekommst du bei der Antidiskriminierungsstelle unter 0800 546 546 5 und bei Beratungsstellen vor Ort.
Was tun bei Diskriminierung bei der Wohnungssuche?
Wenn du bei der Wohnungssuche wegen deiner Herkunft, deines Geschlechts, einer Behinderung oder eines anderen geschützten Merkmals abgelehnt wirst, kannst du dich mit dem AGG wehren. Der erste Schritt ist, den Vorfall genau zu dokumentieren, denn Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist selten offen und muss oft mit Indizien belegt werden. Danach kannst du dich beraten lassen, dich beim Vermieter beschweren und deine Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend machen.
Diskriminierung bei der Wohnungssuche trifft viele Menschen, vor allem solche mit ausländisch klingenden Namen. Sie zeigt sich meist leise: eine Wohnung ist plötzlich vergeben, ein Besichtigungstermin platzt, oder auf die Bewerbung kommt keine Antwort. Das AGG nimmt diese Fälle ernst und schützt dich schon in der Bewerbungsphase, nicht erst im laufenden Mietverhältnis.
Was das AGG bei der Wohnung schützt
Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot steht in § 19 AGG. Es gilt für sogenannte Massengeschäfte, also für Geschäfte, die ohne Ansehen der Person mit vielen Kunden geschlossen werden. Zur Vermietung größerer Wohnungsbestände gehört das dazu. Geschützt ist dabei nicht nur der bestehende Mietvertrag, sondern der ganze Weg dorthin: die Suche, die Bewerbung um die Wohnung und ebenso die Kündigung.
Besonders stark ist der Schutz vor rassistischer Benachteiligung. Die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ist auf dem Wohnungsmarkt grundsätzlich verboten, auch dort, wo andere Merkmale weniger streng geschützt sind. Wird dir eine Wohnung allein wegen deines Namens, deiner Hautfarbe oder deiner Sprache verweigert, ist das ein klarer Fall für das AGG.
Wann das AGG greift und wann nicht
Nicht jede Vermietung fällt unter das AGG. Nach § 19 Absatz 5 AGG gilt die Vermietung von Wohnraum nicht als Massengeschäft, wenn ein Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Bei solchen kleineren Vermietern ist der Schutz also eingeschränkt. Außerdem gibt es eine Ausnahme, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis besteht, etwa bei der Vermietung eines Zimmers in der eigenen Wohnung.
Eine Grenze bleibt aber immer bestehen: Die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ist auch bei kleinen Vermietern nicht erlaubt. Und selbstverständlich dürfen Vermieter weiterhin sachliche Kriterien anlegen. Eine Absage wegen einer nicht ausreichenden Bonität oder wegen eines früheren Zahlungsverzugs ist zulässig, solange die Herkunft oder ein anderes Merkmal dabei keine Rolle spielt. Schwierig wird es, wenn ein sachlicher Grund nur vorgeschoben ist. Genau hier hilft die Beweiserleichterung des § 22 AGG.
Auch der Makler steht in der Pflicht. Wer im Auftrag eines Vermieters Wohnungen vermittelt, darf ebenfalls nicht wegen eines geschützten Merkmals aussortieren. Sagt dir ein Makler, der Eigentümer wolle nicht an eine bestimmte Gruppe vermieten, ist das eine Anweisung zur Benachteiligung und selbst verboten. Ansprüche kannst du dann sowohl gegen den Vermieter als auch gegen den Makler richten. Halte solche Äußerungen deshalb besonders genau fest, denn sie sind ein starkes Indiz.
Was du bei der Selbstauskunft angeben musst
Bei der Bewerbung um eine Wohnung legen viele Vermieter eine Selbstauskunft vor. Nicht alle Fragen darin sind erlaubt. Zulässig sind Fragen, die für das Mietverhältnis wirklich wichtig sind, etwa nach deinem Einkommen, deinem Beruf oder der Zahl der einziehenden Personen. Fragen nach deiner Herkunft, deiner Religion, einer Schwangerschaft, deiner Familienplanung oder deiner sexuellen Identität haben mit dem Mietverhältnis nichts zu tun.
Solche unzulässigen Fragen musst du nicht wahrheitsgemäß beantworten. Du darfst sie auslassen oder sogar falsch beantworten, ohne dass dir daraus später ein Nachteil entsteht. Das kann dich davor schützen, wegen eines geschützten Merkmals aussortiert zu werden. Wenn du unsicher bist, welche Fragen erlaubt sind, hilft dir eine Beratungsstelle oder ein Mieterverein weiter.
Diskriminierung erkennen und belegen
Weil Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt meist versteckt ist, kommt es auf gute Indizien an. Ein bewährtes Mittel ist der Vergleich: Bekommt eine Person ohne das betreffende Merkmal einen Termin, während du eine Absage erhältst, ist das ein starkes Indiz. Solche Vergleiche entstehen manchmal durch Zufall, etwa wenn Bekannte parallel anfragen, oder durch bewusste Testanfragen von Beratungsstellen.
| Situation | Was du festhalten solltest |
|---|---|
| Anzeige mit unzulässigen Vorgaben | Screenshot des Anzeigentexts mit Datum, etwa wenn eine bestimmte Herkunft ausgeschlossen wird. |
| Absage ohne Grund | Wortlaut der Absage, wer sie geschickt hat und wann. Bewahre die Nachricht auf. |
| Ungleiche Behandlung | Wenn andere einen Termin bekommen, notiere Namen und Umstände als Vergleich. |
| Mündliche Äußerung | Genauer Wortlaut, Zeitpunkt und Namen von Zeugen, die es mitgehört haben. |
So gehst du vor
Der Weg ähnelt dem in anderen Diskriminierungsfällen: dokumentieren, dich beraten lassen und deine Ansprüche fristgerecht geltend machen. Wichtig ist wieder die kurze Frist von zwei Monaten.
- Vorfall dokumentieren. Notiere Datum, Uhrzeit, die Wohnung und den genauen Ablauf. Sichere Anzeigentexte, Nachrichten und Absagen.
- Zeugen und Belege sichern. Halte Namen von Zeugen fest und sammle Vergleichsfälle, etwa parallele Anfragen von Bekannten.
- Beschwerde und Beratung. Wende dich an eine Beratungsstelle und beschwere dich schriftlich beim Vermieter oder der Hausverwaltung.
- Ansprüche geltend machen. Mach innerhalb von zwei Monaten schriftlich deutlich, dass du dich benachteiligt siehst und Ansprüche nach § 21 AGG stellst.
Deine Ansprüche und die Frist
Nach § 21 AGG kannst du mehrere Dinge verlangen. Du kannst fordern, dass die Benachteiligung beseitigt wird und künftig unterbleibt. Du kannst Schadensersatz für entstandene Kosten verlangen, etwa für eine längere Wohnungssuche oder eine teurere Ersatzunterkunft. Und du kannst eine Entschädigung für die erlittene Kränkung fordern, also für den immateriellen Schaden.
Auch hier gilt die Frist von zwei Monaten. Nach § 21 Absatz 5 AGG musst du deine Ansprüche innerhalb dieser Zeit geltend machen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem du von der Benachteiligung erfährst. Verschick deine Geltendmachung nachweisbar und hebe den Nachweis auf. Ein Anspruch auf die abgelehnte Wohnung selbst besteht in der Regel nicht, wohl aber auf Ausgleich und Unterlassung.
Wo du Hilfe findest
Für den Wohnungsmarkt gibt es mehrere Anlaufstellen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gibt dir unter 0800 546 546 5 eine erste rechtliche Einschätzung und nennt dir eine Beratungsstelle in deiner Nähe. Unabhängige Antidiskriminierungsberatungsstellen, viele davon im Antidiskriminierungsverband Deutschland zusammengeschlossen, kennen den örtlichen Wohnungsmarkt und können auch Testanfragen organisieren.
Bei Fragen rund um Miete und Mietvertrag helfen zusätzlich Mietervereine und die Verbraucherzentralen. Sie sind zwar nicht auf Diskriminierung spezialisiert, aber eine gute Ergänzung, wenn es um die Mietbedingungen oder um ein bestehendes Mietverhältnis geht. Am besten kombinierst du beides: die Antidiskriminierungsberatung für den Diskriminierungsfall und den Mieterverein für die mietrechtlichen Fragen. Scheu dich nicht, früh anzurufen, auch wenn du dir nicht sicher bist, ob dein Fall zählt. Die Beratung ist kostenlos, und die Fachleute hören dir zu, ordnen deine Erfahrung ein und sagen dir, welche Schritte sich lohnen und welche Fristen laufen. Ein kurzes Gespräch am Anfang erspart dir später viel Unsicherheit.
Wenn du eine Testanfrage nutzen willst, um Diskriminierung zu belegen, sprich das vorher mit einer Beratungsstelle ab. Sie kann das Vorgehen so gestalten, dass es vor Gericht als Indiz taugt. Eine unstrukturierte Testanfrage auf eigene Faust ist dagegen oft schwer verwertbar. Die Fachleute wissen, worauf es ankommt.
Häufige Fragen
Darf ein Vermieter nach meiner Herkunft fragen?
Nach der Herkunft zu fragen, um danach auszuwählen, ist unzulässig, denn die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ist auf dem Wohnungsmarkt verboten. Sachliche Fragen zur Bonität oder zum Einkommen sind dagegen erlaubt. Wird deine Herkunft zum Grund für eine Absage gemacht, ist das ein klarer Fall für das AGG, und du kannst dich dagegen wehren.
Gilt der Schutz auch bei kleinen privaten Vermietern?
Nur eingeschränkt. Nach § 19 Absatz 5 AGG gilt die Vermietung nicht als Massengeschäft, wenn ein Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Bei solchen kleinen Vermietern ist der Schutz geringer. Die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft bleibt aber auch dort grundsätzlich verboten. Im Zweifel klärt eine Beratungsstelle, ob dein Fall unter das AGG fällt.
Bekomme ich die Wohnung, wenn ich diskriminiert wurde?
In der Regel nicht. Das AGG gibt dir keinen Anspruch auf die konkrete Wohnung, die dir verweigert wurde. Du kannst aber verlangen, dass die Benachteiligung aufhört und nicht wiederholt wird, und du kannst Schadensersatz sowie eine Entschädigung fordern. Ziel ist der Ausgleich des Unrechts, nicht die Erzwingung des Vertrags.
Wie belege ich, dass die Absage mit meiner Herkunft zu tun hatte?
Du musst es nicht vollständig beweisen. Nach § 22 AGG reichen Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Ein starkes Indiz ist ein Vergleich, wenn eine Person ohne dein Merkmal einen Termin bekommt und du nicht. Auch abwertende Äußerungen oder auffällige Anzeigentexte zählen. Beratungsstellen können Testanfragen so organisieren, dass sie vor Gericht als Indiz taugen.
Wie lange habe ich Zeit, mich zu wehren?
Nur zwei Monate. Nach § 21 Absatz 5 AGG musst du deine Ansprüche innerhalb dieser Frist geltend machen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem du von der Benachteiligung erfährst. Notiere dir dieses Datum sofort und hol dir früh eine Beratung. Wer die Frist verpasst, verliert in der Regel den Anspruch.
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