Diskriminierung durch Behörden
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Bei Diskriminierung durch eine Behörde greift das AGG meist nicht, weil es hoheitliches Handeln nicht erfasst.
- Stattdessen schützt dich das Grundgesetz. Artikel 3 verbietet jeder Behörde die Benachteiligung.
- Gegen einen belastenden Bescheid legst du Widerspruch ein, meist innerhalb eines Monats.
- Gegen das Verhalten einer Person hilft eine Dienstaufsichtsbeschwerde, sie ist formlos und ohne Frist.
- Berlin schützt seit 2020 mit einem eigenen Gesetz und einer möglichen Entschädigung. Beratung gibt es unter 0800 546 546 5.
Was tun bei Diskriminierung durch eine Behörde?
Bei einer Diskriminierung durch eine Behörde hilft dir das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz meist nicht, denn es erfasst hoheitliches Handeln nicht. Ein Amt schließt mit dir keinen privaten Vertrag, es handelt mit staatlicher Gewalt. Trotzdem stehst du nicht schutzlos da. Behörden sind unmittelbar an das Grundgesetz gebunden. Artikel 3 Absatz 3 verbietet, jemanden wegen seiner Herkunft, Sprache, Religion, seines Geschlechts oder einer Behinderung zu benachteiligen. Gegen einen belastenden Bescheid legst du Widerspruch ein, gegen das Verhalten einer Person eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Diese Schutzlücke des AGG ist bekannt und wird kritisiert. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes fordert seit Langem ein Gesetz, das auch das staatliche Handeln umfasst. Bis es so weit ist, führen die Wege über das Verwaltungsrecht und über das Grundgesetz. Sie sind wirksam, wenn du sie kennst und die Fristen einhältst.
Wo Diskriminierung durch Ämter vorkommt
Am häufigsten berichten Betroffene von Erfahrungen im Jobcenter, im Sozialamt, in der Ausländerbehörde und bei der Polizei. Das reicht von einer herablassenden Behandlung am Schalter über Bescheide, die eine Gruppe systematisch schlechter stellen, bis zu Kontrollen, die sich allein nach dem Aussehen richten. Diese anlasslose Kontrolle nach äußeren Merkmalen wird als Racial Profiling bezeichnet und ist nach der Rechtsprechung mit Artikel 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Dingen: dem Ergebnis, also dem Bescheid oder der Maßnahme, und dem Verhalten der handelnden Person. Gegen beides gibt es einen eigenen Weg. Gegen einen belastenden Bescheid richtet sich der förmliche Rechtsbehelf, gegen das Verhalten die Aufsichtsbeschwerde. Oft lohnt es sich, beide Wege zu gehen.
Der informelle erste Schritt
Bevor du zu den förmlichen Mitteln greifst, lohnt sich oft ein ruhiges, sachliches Gespräch. Frag freundlich nach, warum eine Entscheidung so ausgefallen ist, und bitte um eine nachvollziehbare Begründung. Manche Benachteiligung beruht auf einem Missverständnis oder auf einer einzelnen überforderten Person, nicht auf einer bewussten Linie der Behörde. Ein Hinweis auf die Rechtslage, ruhig vorgetragen, bewegt manchmal mehr als eine sofortige Beschwerde.
Halte auch dieses Gespräch schriftlich fest, mit Datum, Namen und dem, was gesagt wurde. Bleibt es folgenlos, hast du damit schon den ersten Beleg für den weiteren Weg. Und du hast gezeigt, dass du eine Lösung gesucht hast, bevor du eskaliert bist. Das wirkt in jeder späteren Beschwerde zu deinen Gunsten.
Widerspruch gegen einen Bescheid
Wenn dich ein Bescheid benachteiligt, ist der Widerspruch dein wichtigstes Werkzeug. Er ist förmlich, kostet in der Regel nichts und zwingt die Behörde, ihre Entscheidung noch einmal zu prüfen. Am Ende jedes Bescheids steht eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dort findest du, an wen du dich wenden musst und wie lange du Zeit hast. Meist beträgt die Frist einen Monat ab Zugang des Bescheids. Diese Frist ist hart. Verstreicht sie, wird der Bescheid bestandskräftig, und die Diskriminierung lässt sich kaum noch angreifen.
Begründe den Widerspruch schriftlich und benenne die Benachteiligung konkret. Schildere, warum du das Merkmal, etwa deine Herkunft oder deine Behinderung, für den Grund der Entscheidung hältst, und lege Belege bei. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich deine Frist auf ein Jahr. Im Zweifel lässt du dich vor Ablauf der Frist beraten.
Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten
Nicht jede Diskriminierung steckt in einem Bescheid. Manchmal ist es der Ton, die Behandlung, eine abfällige Bemerkung. Dagegen hilft die Dienstaufsichtsbeschwerde. Sie richtet sich an den Vorgesetzten der handelnden Person und rügt deren Verhalten. Die Fachaufsichtsbeschwerde richtet sich dagegen gegen eine fachlich falsche Entscheidung. Beide sind formlos und an keine Frist gebunden. Du kannst sie also auch dann noch einlegen, wenn die Widerspruchsfrist schon vorbei ist.
Adressiere die Beschwerde an die Leitung der Behörde, schildere den Vorfall mit Datum, Ort und Namen und bitte um eine schriftliche Antwort. Die Behörde muss die Beschwerde prüfen und dir antworten. Eine Aufsichtsbeschwerde führt nicht zu einer Entschädigung für dich, aber sie kann Fehlverhalten aufdecken und dafür sorgen, dass es sich nicht wiederholt.
| Weg | Wogegen und welche Frist |
|---|---|
| Widerspruch | Gegen einen Bescheid, meist ein Monat ab Zugang |
| Dienstaufsichtsbeschwerde | Gegen das Verhalten einer Person, formlos und ohne Frist |
| Fachaufsichtsbeschwerde | Gegen eine falsche Entscheidung, formlos und ohne Frist |
| Klage beim Verwaltungsgericht | Gegen den Widerspruchsbescheid, meist ein Monat |
| Petition | An das Parlament, jederzeit möglich |
Klage und Petition als weitere Wege
Bleibt der Widerspruch erfolglos, kannst du gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Auch hier gilt meist eine Frist von einem Monat, die in der Belehrung des Bescheids steht. Vor dem Verwaltungsgericht brauchst du in der ersten Instanz keinen Anwalt, es ist aber oft ratsam, weil das Verfahren formell ist. Über eine Prozesskostenhilfe kann das Gericht die Kosten übernehmen, wenn du sie nicht tragen kannst.
Unabhängig von allen Fristen steht dir das Petitionsrecht offen. Nach Artikel 17 des Grundgesetzes darf sich jeder mit einer Bitte oder Beschwerde an das Parlament wenden. Eine Petition an den Landtag oder den Bundestag kann Missstände öffentlich machen, auch wenn sie deinen Einzelfall nicht sofort löst. Bei Diskriminierung durch die Polizei haben inzwischen mehrere Länder und der Bund unabhängige Polizeibeauftragte eingerichtet, an die du dich wenden kannst.
Berlin geht weiter als das Bundesrecht. Das Landesantidiskriminierungsgesetz von Juni 2020 schützt ausdrücklich vor Diskriminierung durch die Berliner Verwaltung, also durch Bezirksämter, Schulen oder die Polizei, und sieht im Fall eines Verstoßes einen Anspruch auf Entschädigung vor. Es kennt zudem eine Beweiserleichterung ähnlich dem AGG. Ob dein Bundesland eine vergleichbare Regelung hat, klärt dir eine Beratungsstelle.
Was du bei einer Kontrolle notieren solltest
Erlebst du eine Kontrolle oder Maßnahme, die sich allein nach deinem Aussehen zu richten scheint, bleib nach Möglichkeit ruhig und sachlich. Ein Streit vor Ort bringt dich selten weiter und kann die Lage verschärfen. Konzentriere dich stattdessen darauf, die Fakten festzuhalten, die du später brauchst. Frag höflich nach dem Grund der Maßnahme und, wenn möglich, nach der Dienstnummer der Beamten.
Notiere so bald wie möglich Datum, Uhrzeit und genauen Ort, die Zahl der beteiligten Personen und den Ablauf. Halte fest, was gesagt wurde, und ob es Zeugen gab. Diese Angaben sind die Grundlage für eine spätere Beschwerde bei den unabhängigen Polizeibeauftragten oder für eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Ohne sie steht am Ende Aussage gegen Aussage, mit ihnen hast du eine belastbare Schilderung.
Wo du Hilfe und Beratung findest
Auch wenn das AGG hier nicht greift, berät dich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter 0800 546 546 5. Sie ordnet deinen Fall ein und nennt dir den passenden Weg und Stellen vor Ort. Landes- und kommunale Antidiskriminierungsstellen sind bei behördlichen Fällen oft besonders erfahren. Für Polizeifälle sind die unabhängigen Polizeibeauftragten zuständig. Belastet dich der Umgang mit dem Amt seelisch stark, ist die Telefonseelsorge rund um die Uhr unter 116 123 für dich da.
Häufige Fragen
Gilt das AGG auch bei Diskriminierung durch ein Amt?
Nein, bei einer Diskriminierung durch ein Amt greift das AGG in der Regel nicht, weil es hoheitliches Handeln nicht erfasst. Behörden sind aber unmittelbar an Artikel 3 des Grundgesetzes gebunden, der jede Benachteiligung wegen Herkunft, Religion, Geschlecht oder Behinderung verbietet. Dieser Schutz gilt für jeden Bescheid und jede Maßnahme.
Wie wehre ich mich gegen einen diskriminierenden Bescheid?
Gegen einen diskriminierenden Bescheid legst du Widerspruch ein. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids und beträgt meist einen Monat ab Zugang. Begründe den Widerspruch schriftlich, benenne die Benachteiligung konkret und lege Belege bei. Verpasse die Frist nicht, sonst wird der Bescheid bestandskräftig.
Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde?
Der Widerspruch richtet sich gegen den Bescheid, also gegen die Entscheidung, und ist an eine Frist gebunden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das Verhalten einer Person und ist formlos und ohne Frist. Bei einer Diskriminierung durch ein Amt lohnt es sich oft, beide Wege zu nutzen.
Ist Racial Profiling durch die Polizei erlaubt?
Nein, eine Kontrolle allein aufgrund von Hautfarbe oder Herkunft ist nach der Rechtsprechung mit Artikel 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Du kannst dagegen eine Beschwerde einlegen und dich an die unabhängigen Polizeibeauftragten von Bund und Ländern wenden. Notiere dazu Ort, Zeit und, wenn möglich, die Dienstnummer der Beamten.
Was kann ich tun, wenn alle Fristen abgelaufen sind?
Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist bleibt dir die Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde, denn sie ist an keine Frist gebunden. Zusätzlich kannst du jederzeit eine Petition an das Parlament richten. Diese Wege bringen keine Entschädigung, können aber Fehlverhalten aufdecken und eine Wiederholung verhindern.
Bekomme ich bei Diskriminierung durch eine Behörde eine Entschädigung?
Nach Bundesrecht gibt es dafür keinen einfachen Entschädigungsanspruch, weil das AGG hier nicht gilt. Ein Ausgleich in Geld ist nur über das Staatshaftungsrecht denkbar und setzt einen Schaden und ein Verschulden voraus. Berlin geht weiter: Das dortige Landesantidiskriminierungsgesetz sieht bei einer Diskriminierung durch die Verwaltung ausdrücklich eine Entschädigung vor.
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