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Diskriminierung wegen Behinderung

Geprüft von der Redaktion

Diskriminierung wegen Behinderung
Bild: KI generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Diskriminierung wegen einer Behinderung ist verboten. Im Arbeitsleben schützt dich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
  • Gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen gilt zusätzlich das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das die UN-Behindertenrechtskonvention umsetzt.
  • Bei der Arbeit unterstützt dich die Schwerbehindertenvertretung, und das Inklusionsamt schützt schwerbehinderte Menschen zusätzlich vor Kündigung.
  • Angemessene Vorkehrungen bedeuten sinnvolle Anpassungen, damit du gleichberechtigt teilhaben kannst. Werden sie ohne Grund verweigert, kann das eine Diskriminierung sein.
  • Ansprüche nach dem AGG musst du innerhalb von zwei Monaten geltend machen.
  • Kostenlose Beratung findest du bei der EUTB, bei Selbsthilfeverbänden und bei der Antidiskriminierungsstelle unter 0800 546 546 5.

Was tun bei Diskriminierung wegen Behinderung?

Wenn du wegen einer Behinderung benachteiligt wirst, hängt der beste Weg davon ab, wo es passiert. Im Job schützt dich das AGG, und du kannst dich beschweren und eine Entschädigung verlangen. Gegenüber Behörden gilt das Behindertengleichstellungsgesetz mit eigenen Beschwerdewegen. In beiden Fällen hilft es, den Vorfall festzuhalten, dir Unterstützung zu holen und die Fristen im Blick zu behalten. Der schnellste Einstieg ist eine kostenlose Beratung, die deinen Fall einordnet.

Benachteiligung wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit ist eine der häufigsten Diskriminierungserfahrungen. Bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes betraf sie im Jahr 2023 rund ein Viertel aller Anfragen. Du bist damit nicht allein, und es gibt ein Netz aus Beratungsstellen und Interessenvertretungen, das genau auf diese Fälle spezialisiert ist.

Drei Säulen des Schutzes

Der Schutz von Menschen mit Behinderung ruht auf drei Ideen, die zusammenwirken. Wenn du sie kennst, fällt es leichter, deine eigene Situation einzuordnen und den passenden Weg zu wählen.

Schutz vorBenachteiligungAngemesseneVorkehrungenBarrierefreiheit
Drei Säulen des Schutzes für Menschen mit Behinderung. Bild: KI generiert.

Der Schutz vor Benachteiligung verbietet, dass du wegen deiner Behinderung schlechter behandelt wirst als andere. Angemessene Vorkehrungen meinen sinnvolle Anpassungen im Einzelfall, damit du gleichberechtigt teilhaben kannst, etwa ein barrierefreier Zugang oder angepasste Arbeitsmittel. Barrierefreiheit schließlich ist der allgemeine Abbau von Hürden, damit Gebäude, Informationen und Dienste von vornherein für alle nutzbar sind. Alle drei stützen sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention, zu der sich Deutschland seit dem Jahr 2009 verpflichtet hat.

Diskriminierung am Arbeitsplatz

Im Arbeitsleben schützt dich das AGG von der Bewerbung bis zur Kündigung. Eine Absage allein wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit ist verboten, ebenso Nachteile bei Lohn, Aufstieg oder im Arbeitsalltag. Du hast ein Beschwerderecht nach § 13 AGG und kannst eine Entschädigung nach § 15 AGG verlangen. Wie sonst reichen nach § 22 AGG Indizien, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er dich nicht benachteiligt hat.

Bist du schwerbehindert, also mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, kommen besondere Rechte hinzu. Die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb ist deine Interessenvertretung und muss bei vielen Entscheidungen beteiligt werden. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Inklusionsamts einholen. Dieser besondere Kündigungsschutz macht es für den Arbeitgeber deutlich schwerer, dir zu kündigen. Zusätzlich stehen dir oft Leistungen zu, etwa Zuschüsse für einen behindertengerechten Arbeitsplatz, die das Inklusionsamt fördert.

Diskriminierung bei Waren und Dienstleistungen

Auch außerhalb der Arbeit schützt dich das AGG. Nach § 19 AGG ist die Benachteiligung wegen einer Behinderung bei Massengeschäften unzulässig, also bei Geschäften des Alltags, die mit vielen Kunden abgeschlossen werden. Verweigert dir ein Lokal, ein Geschäft oder ein Anbieter den Zutritt oder einen Vertrag allein wegen deiner Behinderung, kannst du dagegen vorgehen. Du kannst verlangen, dass die Benachteiligung aufhört, und Schadensersatz sowie eine Entschädigung fordern.

Wichtig ist die Unterscheidung: Fehlt an einem Ort schlicht die Barrierefreiheit, etwa weil keine Rampe vorhanden ist, greift eher das Barrierefreiheitsrecht. Wirst du dagegen aktiv abgewiesen, obwohl der Zugang möglich wäre, ist das eine Benachteiligung im Sinne des AGG. In der Praxis überschneiden sich beide Bereiche oft, und eine Beratung hilft dir, den richtigen Ansatz zu finden.

Barrierefreiheit im Alltag: BGG und BFSG

Für die Barrierefreiheit gibt es eigene Gesetze. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes, also an Behörden und Ämter. Es verpflichtet sie zur Barrierefreiheit und zu angemessenen Vorkehrungen und setzt damit Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention um. Wenn eine Bundesbehörde dich benachteiligt, gibt es dafür eigene Beschwerde- und Schlichtungswege.

Für Landesbehörden, also etwa für Ämter deines Bundeslandes, deiner Stadt oder deiner Gemeinde, gelten eigene Landesgleichstellungsgesetze. Sie ähneln dem BGG, unterscheiden sich aber im Detail von Land zu Land. Wenn dich eine Stelle des Landes oder der Kommune benachteiligt, lohnt der Blick in das jeweilige Landesgesetz oder ein Anruf bei einer Beratungsstelle, die die örtlichen Regeln kennt.

Für die private Wirtschaft gilt seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen, etwa der Online-Handel, Bankdienste, E-Books oder Selbstbedienungsterminals. Damit werden Anbieter erstmals breit in die Pflicht genommen, Angebote für alle nutzbar zu machen. Wo Barrierefreiheit fehlt, kannst du das bei der zuständigen Marktüberwachungsstelle melden.

Angemessene Vorkehrungen

Der Begriff angemessene Vorkehrungen kommt aus der UN-Behindertenrechtskonvention und ist wichtig für deinen Alltag. Gemeint sind Anpassungen im konkreten Einzelfall, die dir eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen, ohne dass sie den anderen unverhältnismäßig belasten. Beispiele sind eine Rampe für den Zugang, ein Gebärdensprachdolmetscher bei einem wichtigen Termin oder ein angepasster Arbeitsplatz.

Werden solche zumutbaren Vorkehrungen ohne guten Grund verweigert, kann das eine Form der Diskriminierung sein. Im öffentlichen Bereich ist dieser Grundsatz bereits fest verankert. Für den privaten Bereich wird er schrittweise ausgebaut. Wenn du unsicher bist, ob dir eine bestimmte Vorkehrung zusteht, klärt das am besten eine spezialisierte Beratung.

Deine Fristen und Ansprüche

Für Ansprüche nach dem AGG gilt auch bei einer Behinderung die kurze Frist von zwei Monaten, in der du sie schriftlich geltend machen musst. Im Arbeitsleben kommen für eine Klage nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz drei weitere Monate hinzu. Notiere dir das Datum des Vorfalls und die Zwei-Monats-Frist deshalb sofort.

Gegenüber Bundesbehörden gibt es zusätzlich die Schlichtungsstelle nach dem BGG. Dort kannst du einen Streit über Barrierefreiheit oder Benachteiligung kostenlos und ohne Gericht klären lassen. Das Schlichtungsverfahren ist niedrigschwellig und kann eine gute Alternative zum Rechtsweg sein. Welcher Weg zu deinem Fall passt, klärt eine Beratung mit dir.

So gehst du vor

  1. Vorfall festhalten. Notiere Datum, Ort, den genauen Ablauf und Zeugen. Sichere Bescheide, E-Mails und Absagen.
  2. Beratung holen. Wende dich an die EUTB, einen Selbsthilfeverband oder die Antidiskriminierungsstelle und notiere dir die Fristen.
  3. Unterstützung im Betrieb nutzen. Am Arbeitsplatz sind Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat wichtige Verbündete.
  4. Beschweren und Ansprüche stellen. Beschwere dich bei der zuständigen Stelle und mach innerhalb von zwei Monaten deine Ansprüche nach dem AGG geltend.
  5. Weiteren Weg prüfen. Bei Behörden kommt die Schlichtungsstelle nach dem BGG in Frage, sonst der Rechtsweg.

Wo du Beratung findest

Für Menschen mit Behinderung gibt es besonders viele Anlaufstellen. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät dich kostenlos und unabhängig zu allen Fragen der Teilhabe, oft von Menschen, die selbst eine Behinderung haben. Selbsthilfeverbände kennen die praktischen Hürden aus eigener Erfahrung und helfen weiter. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gibt dir unter 0800 546 546 5 eine erste rechtliche Einschätzung.

Für grundsätzliche Fragen und den Stand des Diskriminierungsschutzes ist das Deutsche Institut für Menschenrechte eine gute Quelle. Es beobachtet die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland. Bei Streit mit einer Bundesbehörde ist die Schlichtungsstelle nach dem BGG die richtige Adresse. Du musst dir den passenden Weg nicht allein suchen, eine erste Beratung weist dir die Richtung.

Wenn du eine Kündigung als schwerbehinderter Mensch bekommst, hol dir sofort Unterstützung. Zwar braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Inklusionsamts, doch für eine Kündigungsschutzklage gilt trotzdem die kurze Frist von drei Wochen. Die Schwerbehindertenvertretung und eine Beratungsstelle helfen dir, schnell das Richtige zu tun.

Häufige Fragen

Gilt der Schutz nur für schwerbehinderte Menschen?

Nein. Das Diskriminierungsverbot des AGG gilt für alle Menschen mit Behinderung, auch für chronisch Kranke, unabhängig vom Grad der Behinderung. Ein anerkannter Grad von mindestens 50, also eine Schwerbehinderung, bringt zusätzliche Rechte mit sich, etwa den besonderen Kündigungsschutz und die Schwerbehindertenvertretung. Der grundlegende Schutz vor Benachteiligung besteht aber für alle.

Was sind angemessene Vorkehrungen?

Angemessene Vorkehrungen sind Anpassungen im Einzelfall, die dir eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen und die anderen nicht unverhältnismäßig belasten. Beispiele sind eine Rampe, ein Gebärdensprachdolmetscher oder ein angepasster Arbeitsplatz. Werden solche zumutbaren Vorkehrungen ohne guten Grund verweigert, kann das eine Diskriminierung sein, gegen die du dich wehren kannst.

An wen wende ich mich bei Problemen mit einer Behörde?

Gegenüber Bundesbehörden gilt das Behindertengleichstellungsgesetz. Neben einer Beschwerde kannst du die Schlichtungsstelle nach dem BGG anrufen, die einen Streit über Barrierefreiheit oder Benachteiligung kostenlos und ohne Gericht klärt. Bei Landesbehörden gelten oft ähnliche Landesgesetze. Eine Beratung, etwa bei der EUTB oder der Antidiskriminierungsstelle, sagt dir den richtigen Weg.

Was bringt mir das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet Anbieter, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, etwa im Online-Handel, bei Bankdiensten oder bei Selbstbedienungsterminals. Damit werden erstmals breit auch private Unternehmen in die Pflicht genommen. Fehlende Barrierefreiheit kannst du bei der zuständigen Marktüberwachungsstelle melden.

Wie schnell muss ich handeln?

Für Ansprüche nach dem AGG gilt die kurze Frist von zwei Monaten, in der du sie schriftlich geltend machen musst. Im Arbeitsleben kommen für eine Klage drei weitere Monate hinzu. Bei einer Kündigung als schwerbehinderter Mensch gilt für die Kündigungsschutzklage sogar nur eine Frist von drei Wochen. Notiere dir die Termine sofort und hol dir früh Beratung.

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