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Diskriminierung am Arbeitsplatz

Geprüft von der Redaktion

Diskriminierung am Arbeitsplatz
Bild: KI generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Am Arbeitsplatz schützt dich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von der Bewerbung bis zur Kündigung vor Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals.
  • Du hast ein Beschwerderecht nach § 13 AGG. Dein Arbeitgeber muss dafür eine Beschwerdestelle einrichten.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dich vor Diskriminierung und Belästigung zu schützen (§ 12 AGG).
  • Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung können dich unterstützen und begleiten.
  • Ansprüche musst du innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen. Für eine Klage kommen drei weitere Monate hinzu.
  • Eine Kündigung oder Benachteiligung als Strafe für deine Beschwerde ist verboten (§ 16 AGG).

Was tun bei Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Bei Diskriminierung am Arbeitsplatz hast du drei zentrale Werkzeuge: das Beschwerderecht im Betrieb, den Anspruch auf Entschädigung und den Schutz vor Vergeltung. Der beste Weg beginnt damit, den Vorfall zu dokumentieren und dir Unterstützung zu holen, etwa beim Betriebsrat oder bei einer Beratungsstelle. Danach kannst du dich intern beschweren und deine Ansprüche nach dem AGG geltend machen. Wichtig ist, dass du die kurze Frist von zwei Monaten im Blick behältst.

Diskriminierung im Job ist häufiger, als viele denken. Sie reicht von der aussortierten Bewerbung über ungleiche Bezahlung bis zu abwertenden Sprüchen im Team. Das AGG verbietet all das, wenn es an ein geschütztes Merkmal anknüpft, und gibt dir konkrete Ansprüche an die Hand.

Was am Arbeitsplatz als Diskriminierung zählt

Der Schutz des AGG umfasst das gesamte Arbeitsverhältnis. Nach § 7 AGG darf dich niemand wegen deiner Herkunft, deines Geschlechts, deiner Religion, einer Behinderung, deines Alters oder deiner sexuellen Identität benachteiligen. Das gilt in jeder Phase, wie die folgende Übersicht zeigt.

PhaseBeispiel für eine Benachteiligung
StellenanzeigeEine Anzeige sucht ausdrücklich nur junge Bewerber oder ein bestimmtes Geschlecht ohne sachlichen Grund.
BewerbungEine Einladung bleibt allein wegen des Namens, des Alters oder einer Behinderung aus.
Bezahlung und AufstiegWeniger Lohn für gleiche Arbeit oder eine übergangene Beförderung wegen eines Merkmals.
ArbeitsalltagAbwertende Sprüche, Ausgrenzung im Team oder Belästigung wegen eines Merkmals.
KündigungEine Kündigung, die an ein geschütztes Merkmal anknüpft.

Nicht jede Ungleichbehandlung ist verboten. Wird eine Stelle etwa an eine besser qualifizierte Person vergeben, ist das erlaubt, solange kein geschütztes Merkmal den Ausschlag gibt. Und in engen Ausnahmefällen darf ein Merkmal Bedingung sein, wenn es für die Tätigkeit wirklich entscheidend ist (§ 8 AGG).

Deine Anlaufstellen im Betrieb und danach

Bei Diskriminierung am Arbeitsplatz gibt es einen typischen Weg, der von innen nach außen führt. Du musst nicht jede Stufe gehen, aber es hilft, die Reihenfolge zu kennen. Oft ist ein Fall schon nach der internen Beschwerde oder mit Hilfe des Betriebsrats gelöst.

BeschwerdeBetriebsratBeratungGericht
Eskalationswege bei Diskriminierung am Arbeitsplatz, von der internen Beschwerde bis zum Arbeitsgericht. Bild: KI generiert.

Am Anfang steht die interne Beschwerde bei der Beschwerdestelle deines Betriebs. Parallel können dich der Betriebsrat und, wenn du schwerbehindert bist, die Schwerbehindertenvertretung unterstützen. Eine unabhängige Beratung, etwa bei der Antidiskriminierungsstelle, hilft dir, deine Lage einzuschätzen und die Fristen zu wahren. Der letzte Schritt, wenn keine Lösung zustande kommt, ist die Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das Beschwerderecht nach § 13 AGG

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Stelle einzurichten, bei der sich Beschäftigte über Diskriminierung beschweren können, und diese Stelle bekannt zu machen. Deine Beschwerde muss geprüft und dir das Ergebnis mitgeteilt werden. Du kannst dich beschweren, egal ob die Benachteiligung vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, von Kollegen oder von Kunden ausgeht.

Der Betriebsrat ist nicht automatisch diese Beschwerdestelle, aber ein wichtiger Verbündeter. Er kann dich begleiten, vermitteln und auf Missstände hinweisen. Bist du schwerbehindert, ist die Schwerbehindertenvertretung deine besondere Interessenvertretung. Sie kennt die betrieblichen Abläufe und die zusätzlichen Schutzrechte, die dir zustehen.

Die Schutzpflicht des Arbeitgebers

Dein Arbeitgeber darf nicht nur selbst nicht diskriminieren, er muss dich auch aktiv schützen. Nach § 12 AGG ist er verpflichtet, Vorkehrungen gegen Benachteiligung zu treffen, seine Beschäftigten zu schulen und bei Verstößen einzuschreiten. Belästigt dich ein Kollege wegen eines geschützten Merkmals, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, von der Ermahnung über die Abmahnung und Versetzung bis zur Kündigung des Verursachers.

Tut der Arbeitgeber trotz deiner Beschwerde nichts und hält die Belästigung an, gibt dir das Gesetz ein starkes Mittel: Nach § 14 AGG darfst du in bestimmten Fällen die Arbeit einstellen, ohne deinen Lohn zu verlieren, soweit das zu deinem Schutz nötig ist. Ein solcher Schritt sollte aber gut vorbereitet sein, deshalb hol dir vorher unbedingt eine Beratung.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Ein häufiger Fall ist ungleiche Bezahlung, oft wegen des Geschlechts. Hier hilft dir neben dem AGG das Entgelttransparenzgesetz. In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten hast du einen Auskunftsanspruch: Du kannst erfahren, wie das durchschnittliche Gehalt von Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit aussieht. Diese Auskunft ist ein starkes Indiz, wenn du wegen deines Geschlechts schlechter bezahlt wirst.

Stellst du fest, dass du für die gleiche Arbeit weniger bekommst als andere, kannst du die Angleichung deines Lohns verlangen und die Differenz für die Vergangenheit nachfordern. Auch hier gilt die Beweiserleichterung: Legst du Indizien für eine Benachteiligung vor, muss der Arbeitgeber begründen, warum der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.

Entschädigung und die Fristen

Nach § 15 AGG kannst du zwei Arten von Geld verlangen. Der Schadensersatz deckt einen konkreten finanziellen Schaden ab. Die Entschädigung gleicht die erlittene Kränkung aus, also den immateriellen Schaden, und die bekommst du auch ohne Geldverlust. Bei einer abgelehnten Bewerbung ist die Entschädigung auf höchstens drei Monatsgehälter begrenzt, wenn du die Stelle auch ohne Diskriminierung nicht bekommen hättest.

Entscheidend sind die Fristen. Nach § 15 Absatz 4 AGG musst du deine Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem du von der Benachteiligung erfährst. Willst du danach klagen, hast du nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz noch einmal drei Monate Zeit für die Klage beim Arbeitsgericht. Diese Fristen sind kurz und werden streng ausgelegt, deshalb solltest du dich früh beraten lassen. Ein Vorteil steht dabei auf deiner Seite: Nach § 22 AGG reichen Indizien, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er dich nicht diskriminiert hat.

Schutz vor Vergeltung und Kündigung

Viele Menschen zögern mit einer Beschwerde aus Angst vor Nachteilen. Diese Sorge nimmt dir das Gesetz. Nach § 16 AGG darf dich dein Arbeitgeber nicht benachteiligen, weil du dich beschwert oder deine Rechte genutzt hast. Der Schutz gilt auch für Menschen, die dich unterstützen oder als Zeugen aussagen. Eine Kündigung, Versetzung oder schlechtere Bewertung als Strafe für deine Beschwerde ist rechtswidrig.

Wird dir dennoch als Reaktion gekündigt, ist das ein eigener Rechtsverstoß, gegen den du vorgehen kannst. Für eine Kündigungsschutzklage gilt allerdings eine sehr kurze Frist von drei Wochen. Wenn du eine Kündigung bekommst, hol dir deshalb sofort Beratung, damit dir keine Frist entgeht.

Schritt für Schritt vorgehen

  1. Dokumentieren. Halte jeden Vorfall mit Datum, Ort, Wortlaut und Zeugen fest und sichere Belege wie E-Mails oder Dienstpläne.
  2. Beratung holen. Sprich mit dem Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung oder einer unabhängigen Beratungsstelle. Notiere dir die Zwei-Monats-Frist.
  3. Intern beschweren. Nutze die Beschwerdestelle nach § 13 AGG und schildere den Vorfall sachlich.
  4. Ansprüche geltend machen. Mach schriftlich und nachweisbar deutlich, dass du eine Entschädigung nach § 15 AGG verlangst.
  5. Rechtsweg prüfen. Kommt keine Lösung zustande, prüfe mit einer Beratung oder Anwältin die Klage vor dem Arbeitsgericht.

Bewahre deine Dokumentation und wichtige Unterlagen auch privat auf, nicht nur auf dem Dienstrechner oder im Firmenpostfach. Im Streitfall kann dir der Zugang dazu gesperrt werden. Eine Kopie zu Hause oder in einem privaten Speicher stellt sicher, dass dir deine Belege erhalten bleiben.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber eine Beschwerdestelle haben?

Ja. Nach § 13 AGG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Stelle einzurichten, bei der sich Beschäftigte über Diskriminierung beschweren können, und diese Stelle bekannt zu machen. Wenn du nicht weißt, wo sie ist, frag beim Betriebsrat oder in der Personalabteilung nach. Fehlt eine solche Stelle, kannst du dich direkt an die Geschäftsleitung und an eine externe Beratungsstelle wenden.

Kann ich diskriminiert werden, obwohl ich den Job gar nicht bekommen habe?

Ja. Das AGG schützt auch Bewerberinnen und Bewerber. Wirst du wegen eines geschützten Merkmals aussortiert, kannst du eine Entschädigung verlangen. Für eine abgelehnte Bewerbung ist diese auf höchstens drei Monatsgehälter begrenzt, wenn du die Stelle auch ohne Diskriminierung nicht bekommen hättest. Auch hier gilt die Zwei-Monats-Frist ab der Absage.

Was ist, wenn die Diskriminierung von Kollegen ausgeht?

Auch dann bist du geschützt. Nach § 12 AGG muss dein Arbeitgeber Beschäftigte vor Belästigung und Benachteiligung durch andere schützen und einschreiten, wenn er davon erfährt. Melde solche Vorfälle deshalb der Beschwerdestelle oder deinen Vorgesetzten. Tut der Arbeitgeber nichts, kann das eigene Ansprüche gegen ihn begründen.

Riskiere ich meinen Job, wenn ich mich wehre?

Nein, eine Vergeltung ist ausdrücklich verboten. Nach § 16 AGG darf dich dein Arbeitgeber nicht benachteiligen, weil du dich beschwert hast. Eine Kündigung als Strafe wäre rechtswidrig. Falls dir dennoch gekündigt wird, gilt für die Kündigungsschutzklage eine kurze Frist von drei Wochen, also hol dir sofort Beratung.

Wie beweise ich eine Diskriminierung im Job?

Du musst sie nicht vollständig beweisen. Nach § 22 AGG genügt es, wenn du Indizien vorträgst, die eine Benachteiligung vermuten lassen, etwa eine auffällige Absage, eine abwertende Äußerung oder eine Stellenanzeige mit unzulässigen Vorgaben. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er dich nicht diskriminiert hat. Deine Dokumentation liefert genau diese Indizien.

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