Helfer in der Krise

Sozialleistungen für Geflüchtete

Geprüft von der Redaktion

Sozialleistungen für Geflüchtete
Bild: KI generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Welche Leistungen dir zustehen, hängt von deinem Status ab. Im Asylverfahren und mit Duldung gilt das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach der Anerkennung meist das Grundsicherungsgeld (SGB II) oder die Sozialhilfe (SGB XII).
  • Die Grundleistungen nach AsylbLG liegen 2026 bei rund 455 Euro im Monat für eine alleinstehende erwachsene Person, etwa 20 Prozent unter dem regulären Regelsatz.
  • Nach 36 Monaten im Leistungsbezug bekommst du in der Regel die höheren Analogleistungen, die sich nach dem Sozialhilferecht richten.
  • Anerkannte Geflüchtete erhalten das Grundsicherungsgeld vom Jobcenter, wenn sie arbeiten können, oder die Sozialhilfe vom Sozialamt, wenn nicht. Der Regelsatz liegt 2026 bei 563 Euro für Alleinstehende.
  • Außer dem Regelsatz zahlen die Ämter die Miete, Heizung, Krankenbehandlung, Mehrbedarfe und für Kinder das Paket Bildung und Teilhabe.
  • Bei Anträgen und Bescheiden helfen die Migrationsberatung (MBE), der Jugendmigrationsdienst und die Sozialberatung von Diakonie, Caritas und den Flüchtlingsräten kostenlos.

Welche Leistungen stehen dir zu?

Welche Sozialleistungen du bekommst, richtet sich vor allem danach, in welchem Aufenthaltsstatus du bist. Solange dein Asylverfahren läuft und in den ersten Jahren mit einer Duldung erhältst du Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sobald du als asylberechtigt, als Flüchtling nach der Genfer Konvention oder mit subsidiärem Schutz anerkannt bist, wechselst du in das reguläre System: Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, wenn du erwerbsfähig bist, oder Sozialhilfe nach dem SGB XII, wenn du wegen Alters oder einer Behinderung nicht arbeiten kannst.

Der Unterschied zwischen beiden Welten ist spürbar. Das Asylbewerberleistungsgesetz zahlt weniger und schränkt die Gesundheitsversorgung in den ersten Jahren ein. Das reguläre System zahlt den vollen Regelsatz und gibt dir eine normale Gesundheitskarte. Deshalb ist der Wechsel nach der Anerkennung für viele Menschen eine deutliche Verbesserung, um die du dich beim zuständigen Amt aktiv kümmern musst.

Leistungen im Asylverfahren: das AsylbLG

Im Asylverfahren bekommst du zuerst die sogenannten Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie decken den notwendigen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchsgüter des Haushalts sowie einen kleineren Betrag für den notwendigen persönlichen Bedarf, also für Dinge wie Telefon, Fahrkarten und Teilhabe am Leben. 2026 liegen die Grundleistungen für eine alleinstehende erwachsene Person bei rund 455 Euro im Monat. Zum Vergleich: Der reguläre Regelsatz beträgt 2026 für Alleinstehende 563 Euro. Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen also etwa ein Fünftel darunter.

Ob die abgesenkten Sätze mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist umstritten und war schon mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren. Für dich bedeutet das: Wenn du einen Bescheid für zu niedrig hältst, lohnt sich eine Beratung, ob ein Widerspruch sinnvoll ist. In den Erstaufnahmeeinrichtungen wird ein Teil der Leistungen als Sachleistung erbracht, also als Essen, Kleidung und Unterkunft direkt. Außerhalb dieser Einrichtungen kommen die Leistungen häufig über eine Bezahlkarte, über Gutscheine oder als Bargeld.

Die Bezahlkarte ist ein Guthabenkonto in Kartenform. Wie viel Bargeld du damit abheben darfst und wo du bezahlen kannst, ist je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich geregelt. Wenn du mit deiner Karte wichtige Dinge nicht bezahlen kannst, etwa einen Anwalt oder Fahrkarten für Behördenwege, wende dich an eine Beratungsstelle. Sie kennt die örtlichen Regeln und mögliche Ausnahmen.

Nach 36 Monaten: die Analogleistungen

Wenn du 36 Monate lang Leistungen nach dem AsylbLG bezogen hast, ohne die Dauer selbst missbräuchlich beeinflusst zu haben, bekommst du die höheren Analogleistungen nach Paragraf 2 AsylbLG. Analog heißt: Deine Leistungen werden dann so berechnet wie in der Sozialhilfe, also nach dem SGB XII. Das ist mehr Geld, und du erhältst in der Regel eine normale Krankenversichertenkarte statt der eingeschränkten Krankenbehandlung der ersten Jahre.

Der Wechsel geschieht nicht immer von allein. Wenn du die 36 Monate erreicht hast und weiter nur die Grundleistungen bekommst, frag beim Sozialamt aktiv nach den Analogleistungen und lass dich beraten, ob dir der höhere Satz zusteht. Auch hier gilt: Einen Bescheid, der dir falsch erscheint, solltest du prüfen lassen, denn Widerspruchsfristen sind kurz.

Nach der Anerkennung: Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe

Mit der Anerkennung endet das Asylbewerberleistungsgesetz für dich, und du wechselst in das reguläre Sozialsystem. Bist du erwerbsfähig, also grundsätzlich in der Lage zu arbeiten, bist du beim Jobcenter richtig und bekommst das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Dieses hat zum 1. Juli 2026 das frühere Bürgergeld abgelöst. Kannst du wegen deines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung nicht arbeiten, ist das Sozialamt zuständig und zahlt Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Der Regelsatz deckt deinen laufenden Lebensunterhalt. Dazu kommen die Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, die das Amt gesondert übernimmt. Der Wechsel vom Sozialamt zum Jobcenter sollte lückenlos sein. Melde dich beim Jobcenter, sobald du deinen Anerkennungsbescheid hast, und beantrage die Leistungen rechtzeitig, damit kein Monat ohne Zahlung bleibt.

StatusGesetzZuständigRegelsatz 2026 (Alleinstehende)
Im Asylverfahren, Duldung (erste Zeit)AsylbLG, GrundleistungenSozialamtrund 455 Euro
Nach 36 Monaten BezugAsylbLG, AnalogleistungenSozialamtwie Sozialhilfe
Anerkannt, erwerbsfähigSGB II, GrundsicherungsgeldJobcenter563 Euro
Anerkannt, nicht erwerbsfähigSGB XII, SozialhilfeSozialamt563 Euro
1Asylverfahren: Grundleistungen nach AsylbLG2nach 36 Monaten: Analogleistungen3nach der Anerkennung: Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe
So verändern sich deine Sozialleistungen mit dem Aufenthaltsstatus und der Dauer. Bild: KI generiert.

Was neben dem Regelsatz noch gezahlt wird

Der Regelsatz ist nur ein Teil. Daneben gibt es weitere Leistungen, die viele Menschen nicht kennen und deshalb nicht beantragen. Wichtig ist, sie ausdrücklich zu beantragen, denn die Ämter zahlen sie meist nicht von sich aus.

  • Kosten der Unterkunft und Heizung: Miete und Heizung in angemessener Höhe, dazu einmalig Mietkaution als Darlehen und die Erstausstattung der Wohnung.
  • Mehrbedarfe: zum Beispiel für Schwangere, für Alleinerziehende und für Menschen mit bestimmten Erkrankungen, die eine besondere Ernährung brauchen.
  • Bildung und Teilhabe: für Kinder das Geld für Schulmaterial, Mittagessen, Ausflüge, Nachhilfe und einen Beitrag für Sport oder Musik.
  • Kindergeld und Kinderzuschlag: Anerkannte Geflüchtete haben in der Regel Anspruch auf Kindergeld. Wer arbeitet und wenig verdient, kann zusätzlich Kinderzuschlag und Wohngeld prüfen lassen.

Wenn du eine Arbeit aufnimmst, fällst du nicht sofort aus allen Leistungen. Ein Teil deines Einkommens bleibt anrechnungsfrei, und bei niedrigem Lohn können aufstockende Leistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag weiterhelfen. Lass dir vor einer Jobaufnahme durchrechnen, was dir bleibt, damit du keine Überraschung erlebst.

Mitwirken und Rückforderungen vermeiden

Die Ämter erwarten, dass du mitwirkst. Das heißt vor allem: Termine wahrnehmen, Unterlagen fristgerecht einreichen und Änderungen sofort melden. Wenn sich etwas ändert, das für deine Leistung wichtig ist, zum Beispiel ein Umzug, eine Arbeit, die Geburt eines Kindes oder ein neues Konto, teile das dem Amt umgehend mit. So vermeidest du, dass zu viel gezahltes Geld später zurückgefordert wird und plötzlich eine Nachzahlung im Briefkasten liegt.

Für anerkannte Geflüchtete gilt beim Grundsicherungsgeld außerdem: Wer eine zumutbare Arbeit oder eine vereinbarte Maßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit einer Minderung der Leistung rechnen. Wichtig ist, dass du dich meldest, wenn du einen Termin nicht wahrnehmen kannst, statt einfach fernzubleiben. Ein Anruf oder eine kurze schriftliche Nachricht mit Begründung bewahrt dich oft vor Ärger. Bei Problemen mit dem Amt hilft dir die Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände weiter.

So beantragst du Leistungen richtig

  1. Kläre, welches Amt für dich zuständig ist: das Sozialamt im Asylverfahren und mit Duldung, das Jobcenter nach der Anerkennung.
  2. Stelle den Antrag früh und schriftlich. Leistungen gibt es in der Regel ab dem Tag der Antragstellung, selten rückwirkend.
  3. Reiche die Nachweise ein: Ausweis oder Aufenthaltspapier, Meldebescheinigung, Mietvertrag, Kontoauszüge und den Anerkennungsbescheid.
  4. Bewahre Kopien aller Anträge und Bescheide auf und notiere, wann du was eingereicht hast.
  5. Prüfe jeden Bescheid. Erscheint dir etwas falsch, lege innerhalb der Frist, meist einem Monat, Widerspruch ein und hol dir dafür Beratung.
  6. Melde Änderungen sofort, etwa Umzug, Arbeit, Geburt eines Kindes oder eine neue Kontonummer, damit keine Rückforderung entsteht.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Sozialleistungen für Geflüchtete 2026?

Im Asylverfahren liegen die Grundleistungen nach dem AsylbLG 2026 bei rund 455 Euro im Monat für eine alleinstehende erwachsene Person. Nach der Anerkennung erhältst du das Grundsicherungsgeld oder die Sozialhilfe mit einem Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende. Zusätzlich übernehmen die Ämter Miete, Heizung und weitere Bedarfe.

Wann bekomme ich statt der Grundleistungen die höheren Analogleistungen?

Nach 36 Monaten Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG stehen dir in der Regel die Analogleistungen nach Paragraf 2 AsylbLG zu. Sie werden wie die Sozialhilfe berechnet und sind höher als die Grundleistungen. Meist bekommst du dann auch eine normale Krankenversichertenkarte. Frag beim Sozialamt aktiv nach, wenn du die 36 Monate erreicht hast.

Wer ist nach meiner Anerkennung für mich zuständig, Jobcenter oder Sozialamt?

Nach der Anerkennung ist das Jobcenter zuständig, wenn du erwerbsfähig bist, also grundsätzlich arbeiten kannst. Es zahlt das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Kannst du wegen deines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung nicht arbeiten, ist das Sozialamt zuständig und zahlt Sozialhilfe nach dem SGB XII. Melde dich früh, damit kein Monat ohne Zahlung bleibt.

Was kann ich mit der Bezahlkarte machen?

Die Bezahlkarte ist ein Guthabenkonto in Kartenform, mit dem du in Geschäften bezahlst. Wie viel Bargeld du abheben darfst und wo die Karte gilt, legen Bundesland und Kommune fest, das ist regional unterschiedlich. Wenn du damit wichtige Dinge nicht bezahlen kannst, etwa einen Anwalt oder Fahrten zu Behörden, wende dich an eine Beratungsstelle, die die örtlichen Ausnahmen kennt.

Verliere ich alle Leistungen, wenn ich anfange zu arbeiten?

Nein, du verlierst nicht sofort alles. Ein Teil deines Arbeitseinkommens bleibt anrechnungsfrei, und bei niedrigem Lohn helfen aufstockende Leistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag weiter. Lass dir vor der Jobaufnahme beim Jobcenter oder in der Beratung durchrechnen, was dir am Ende bleibt, damit du eine sichere Entscheidung triffst.

Was mache ich, wenn ich einen Bescheid für falsch halte?

Prüfe jeden Bescheid und achte auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende. Meist hast du einen Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen. Warte nicht ab, sondern bring den Bescheid schnell zur Migrationsberatung oder zu einer Sozialberatung. Sie sagen dir, ob ein Widerspruch aussichtsreich ist, und helfen dir, ihn zu formulieren.

Verwandte Ratgeber aus Migration & Ankommen

Weitere Artikel zum selben Themenbereich, die dir hier weiterhelfen können.