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Wohnung finden nach der Ankunft

Geprüft von der Redaktion

Wohnung finden nach der Ankunft
Bild: KI generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bevor du einen Mietvertrag unterschreibst, lässt du dir vom Jobcenter oder Sozialamt eine Kostenübernahme (Mietübernahmeschein) für die konkrete Wohnung geben. Ohne diese Zusage bleibst du auf der Miete sitzen.
  • Für viele geförderte Wohnungen brauchst du einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Den bekommst du beim Wohnungsamt, wenn dein Aufenthaltstitel noch mindestens ein Jahr gültig ist und dein Einkommen unter der Grenze liegt.
  • Als anerkannte geflüchtete Person gilt für die ersten drei Jahre meist eine Wohnsitzauflage nach Paragraf 12a AufenthG. Du darfst in dieser Zeit nur in dein zugewiesenes Bundesland ziehen, in Ausnahmefällen auch woanders hin.
  • Kaution und Erstausstattung kannst du beim Jobcenter beantragen. Die Kaution gibt es als zinsloses Darlehen, die Erstausstattung für Möbel und Hausrat oft als Zuschuss.
  • Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Bei der Miete wird die Angemessenheit jetzt von Anfang an geprüft, im ersten Jahr bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Grenze.
  • Gute Anlaufstellen sind die Migrationsberatung (MBE), der Jugendmigrationsdienst und die Sozialberatung von Diakonie, Caritas oder dem örtlichen Flüchtlingsrat.

Ab wann darfst du dir eine eigene Wohnung suchen?

Ob du aus der Sammelunterkunft ausziehen und selbst eine Wohnung mieten darfst, hängt vor allem von deinem Aufenthaltsstatus ab. Bist du als asylberechtigt anerkannt, als Flüchtling nach der Genfer Konvention oder mit subsidiärem Schutz eingestuft, hast du grundsätzlich das Recht, dir eine eigene Wohnung zu nehmen. Läuft dein Asylverfahren dagegen noch, bist du in den ersten Monaten meist verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Danach kommst du in eine Gemeinschaftsunterkunft, und ob du von dort privat ausziehen darfst, entscheidet die jeweilige Kommune. In manchen Städten geht das nach einer bestimmten Wohndauer, in anderen nur mit besonderer Begründung, etwa bei Krankheit, mit kleinen Kindern oder in der Schwangerschaft.

Ein zweiter Punkt betrifft anerkannte Geflüchtete: die Wohnsitzauflage nach Paragraf 12a AufenthG. Sie verpflichtet dich, in den ersten drei Jahren nach der Anerkennung in dem Bundesland zu wohnen, das dir zugewiesen wurde. Manche Länder schreiben sogar einen bestimmten Ort vor. Wenn du in ein anderes Bundesland ziehen willst, weil dort deine Familie lebt, du einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz hast oder ein Studienplatz auf dich wartet, kannst du bei der Ausländerbehörde eine Streichung oder Änderung der Auflage beantragen. Ein fester Arbeitsplatz mit ausreichendem Einkommen hebt die Auflage in der Regel ganz auf.

Die Kostenübernahme kommt vor dem Mietvertrag

Der wichtigste Satz für die ganze Wohnungssuche lautet: erst die Zusage, dann die Unterschrift. Wenn du kein oder nur ein geringes Einkommen hast, zahlt das Amt deine Miete. Wer schon anerkannt ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, bekommt die Kosten der Unterkunft und Heizung über das Jobcenter (jetzt Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld). Wer im laufenden Asylverfahren steckt oder nur eine Duldung hat, bekommt sie über das Sozialamt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Beide Ämter zahlen aber nur, wenn sie die Wohnung vorher für angemessen erklärt haben. Deshalb legst du dem Amt das Wohnungsangebot vor, bevor du zusagst. Du füllst ein Formular aus, oft heißt es Mietangebot oder Wohnungsbeschreibung, mit Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten und Wohnungsgröße. Das Amt stellt dir dann eine Kostenübernahme oder einen Mietübernahmeschein aus. Diesen Zettel zeigst du der Vermieterin oder dem Vermieter. Er ist für viele Vermieter das entscheidende Signal, dass die Miete sicher jeden Monat kommt.

Unterschreibe nie einen Mietvertrag, bevor die schriftliche Kostenübernahme vorliegt. Sonst kann es passieren, dass das Amt die Wohnung als zu teuer ablehnt und du die Differenz oder sogar die ganze Miete selbst tragen musst. Lass dir im Zweifel von der Migrationsberatung helfen, das Formular auszufüllen.

Was zählt als angemessene Miete?

Das Amt übernimmt nicht jede Miete, sondern nur eine angemessene. Was angemessen ist, legt jedes Jobcenter und jede Kommune selbst in einer Richtlinie fest, abhängig vom Wohnort und von der Zahl der Personen im Haushalt. Als grobe Orientierung gilt: pro Person etwa 45 bis 50 Quadratmeter für einen Einpersonenhaushalt, für jede weitere Person kommen rund 15 Quadratmeter dazu. In einer teuren Großstadt liegt die zulässige Miete höher als auf dem Land.

Seit der Reform zum 1. Juli 2026 hat sich hier etwas Wichtiges geändert. Früher gab es im ersten Jahr eine Karenzzeit, in der die tatsächliche Miete fast immer übernommen wurde. Diese Karenzzeit ist weggefallen. Das Amt prüft die Angemessenheit jetzt von Anfang an. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs zahlt es bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Liegt deine Wunschwohnung darüber, musst du die Differenz selbst tragen. Frag deshalb beim Jobcenter nach der aktuellen Mietobergrenze für deine Haushaltsgröße, bevor du lange suchst.

LeistungWer zahltAls Zuschuss oder Darlehen
Laufende Miete und HeizungJobcenter (Paragraf 22 SGB II) oder SozialamtZuschuss
MietkautionJobcenterZinsloses Darlehen, wird in Raten zurückgezahlt
GenossenschaftsanteileJobcenterMeist Darlehen
Erstausstattung (Möbel, Hausrat)Jobcenter (Paragraf 24 SGB II) oder SozialamtMeist Zuschuss
UmzugskostenJobcenter oder SozialamtZuschuss, wenn der Umzug vorher genehmigt wurde

Der Wohnberechtigungsschein (WBS)

Ein Wohnberechtigungsschein ist ein amtliches Papier, mit dem du eine öffentlich geförderte Sozialwohnung anmieten darfst. Solche Wohnungen sind günstiger als der freie Markt, deshalb lohnt sich der WBS fast immer. Du beantragst ihn beim Wohnungsamt oder der Wohnungsstelle deiner Stadt. Bekommen kannst du ihn, wenn dein Aufenthaltstitel noch mindestens ein Jahr gültig ist und dein Einkommen unter der jeweiligen Landesgrenze liegt. Bei Grundsicherungsgeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das fast immer der Fall.

Für den Antrag brauchst du deinen Ausweis oder Aufenthaltstitel, eine Meldebescheinigung und einen Einkommensnachweis, etwa den Bescheid des Jobcenters. Der WBS gilt in der Regel ein Jahr und nennt die Wohnungsgröße, die dir zusteht. Mit diesem Schein kannst du dich dann bei städtischen Wohnungsgesellschaften und Genossenschaften bewerben, die oft eigene Wartelisten führen. Melde dich dort früh an, auch wenn es dauern kann.

Schritt für Schritt zur eigenen Wohnung

  1. Kläre deinen Status: Darfst du privat wohnen, und gilt für dich eine Wohnsitzauflage? Die Ausländerbehörde und die Migrationsberatung geben Auskunft.
  2. Frag beim Jobcenter oder Sozialamt nach der Mietobergrenze für deine Haushaltsgröße und beantrage einen Wohnberechtigungsschein beim Wohnungsamt.
  3. Sammle deine Unterlagen: Ausweis, Meldebescheinigung, Leistungsbescheid, WBS und wenn möglich eine SCHUFA-Auskunft. Eine einfache SCHUFA-Selbstauskunft ist kostenlos.
  4. Suche über städtische Wohnungsgesellschaften, Genossenschaften, Onlineportale, Aushänge und über Menschen, die du kennst. Ehrenamtliche Wohnungslotsen helfen in vielen Städten.
  5. Bei einer passenden Wohnung: Wohnungsangebot ausfüllen und dem Amt zur Kostenübernahme vorlegen, bevor du zusagst.
  6. Mit der schriftlichen Zusage unterschreibst du den Mietvertrag, beantragst Kaution und Erstausstattung und meldest dich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt an.
1Status und Auflage klären2Kostenübernahme und WBS beantragen3Wohnung suchen und bewerben4Angebot dem Amt vorlegen5Mietvertrag unterschreiben und anmelden
Der Weg von der Sammelunterkunft in die eigene Wohnung in fünf Phasen. Bild: KI generiert.

Wenn die Suche schwer wird: Diskriminierung und Alternativen

Der Wohnungsmarkt in vielen Städten ist eng, und Menschen mit ausländisch klingendem Namen bekommen nachweislich seltener eine Zusage. Das ist nicht deine Schuld, und es ist verboten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt es, jemanden bei der Wohnungssuche wegen seiner Herkunft zu benachteiligen. Wenn du den Verdacht hast, aus diesem Grund abgelehnt worden zu sein, kannst du dich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder an eine örtliche Beratungsstelle wenden.

Gib nicht auf, wenn die ersten Bewerbungen scheitern. Es hilft, ein kurzes Vorstellungsschreiben auf Deutsch bereitzuhalten, pünktlich zu Besichtigungen zu erscheinen und die Kostenübernahme des Amtes gleich mitzubringen. Manche Kommunen und Wohlfahrtsverbände vermitteln Wohnungen direkt oder mieten selbst an und stellen sie geflüchteten Menschen zur Verfügung. Frag bei der Migrationsberatung, beim Flüchtlingsrat deines Bundeslandes und beim Sozialamt nach solchen Programmen. Auch eine Wohngemeinschaft oder ein Zimmer zur Zwischenmiete kann ein guter erster Schritt aus der Sammelunterkunft sein.

Nach dem Einzug: anmelden und Post ernst nehmen

Sobald du eingezogen bist, musst du dich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden. Dafür brauchst du deinen Ausweis und die Wohnungsgeberbestätigung, die dir die Vermieterin oder der Vermieter ausstellt. Die Anmeldung ist die Grundlage für fast alles Weitere: für die Steuer-Identifikationsnummer, das Konto, die Krankenversicherung und den Bezug von Leistungen an der neuen Adresse.

Teile deine neue Adresse außerdem der Ausländerbehörde, dem Jobcenter und deiner Krankenkasse mit. Öffne deine Briefpost immer und lies sie, auch wenn sie schwer verständlich ist. Amtliche Briefe haben oft Fristen. Wenn du einen Brief nicht verstehst, bring ihn zur Migrationsberatung oder zu einer Sozialberatung, statt ihn liegen zu lassen. So vermeidest du, dass du versehentlich eine wichtige Frist verpasst.

Häufige Fragen

Muss ich bei der Wohnungssuche im laufenden Asylverfahren in der Unterkunft bleiben?

Im laufenden Asylverfahren wohnst du zuerst in der Erstaufnahmeeinrichtung, danach meist in einer Gemeinschaftsunterkunft. Ob du privat ausziehen darfst, entscheidet die Kommune. In vielen Städten ist das nach einer bestimmten Wohndauer möglich oder wenn besondere Gründe vorliegen, etwa Krankheit oder kleine Kinder. Frag beim Sozialamt und bei der Beratungsstelle deiner Unterkunft nach den örtlichen Regeln.

Wer zahlt die Miete, wenn ich kein Einkommen habe?

Wenn du kein oder nur ein geringes Einkommen hast, übernimmt das Amt die Miete. Bei anerkannten Geflüchteten ist das das Jobcenter über das Grundsicherungsgeld, im Asylverfahren und bei Duldung das Sozialamt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wichtig ist, dass du dir die Kostenübernahme schriftlich geben lässt, bevor du den Mietvertrag unterschreibst.

Bekomme ich Geld für Möbel und eine Waschmaschine?

Ja, für die Erstausstattung einer Wohnung kannst du beim Jobcenter nach Paragraf 24 SGB II oder beim Sozialamt einen gesonderten Antrag stellen. Dazu zählen Möbel, Küche, Haushaltsgeräte wie eine Waschmaschine und Geschirr. Diese Erstausstattung wird häufig als Zuschuss gezahlt, den du nicht zurückzahlen musst. Stelle den Antrag vor dem Kauf.

Darf ich in ein anderes Bundesland ziehen?

In den ersten drei Jahren nach der Anerkennung gilt für viele die Wohnsitzauflage nach Paragraf 12a AufenthG, die dich an dein Bundesland bindet. Ein Umzug in ein anderes Bundesland ist möglich, wenn du dort einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz hast oder aus familiären oder humanitären Gründen. Den Antrag stellst du bei der Ausländerbehörde. Ein fester Job mit ausreichendem Einkommen hebt die Auflage meist auf.

Was kann ich tun, wenn ich wegen meiner Herkunft abgelehnt werde?

Eine Ablehnung allein wegen deiner Herkunft ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verboten. Wenn du Anhaltspunkte dafür hast, notiere dir, was passiert ist, mit Datum und Namen. Du kannst dich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder an eine örtliche Antidiskriminierungsberatung wenden. Sie prüfen deinen Fall kostenlos und sagen dir, welche Schritte möglich sind.

Brauche ich eine SCHUFA-Auskunft für die Bewerbung?

Viele Vermieter fragen nach einer SCHUFA-Auskunft, um zu sehen, ob du Schulden hast. Eine einfache Selbstauskunft nach Artikel 15 DSGVO ist einmal im Jahr kostenlos und reicht meist aus. Wenn du noch nicht lange in Deutschland bist, hast du oft gar keinen Eintrag, das ist normal und kein Nachteil. Die Kostenübernahme des Amtes ist für Vermieter oft wichtiger als die SCHUFA.

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