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Gründen aus der Arbeitslosigkeit

Geprüft von der Redaktion

Symbolbild zum Thema Gründen aus der Arbeitslosigkeit
Symbolbild zu Gründen aus der Arbeitslosigkeit. KI-generiert.
  • Welche Leistung du beziehst, entscheidet die Förderung. Aus dem Arbeitslosengeld I gibt es den Gründungszuschuss, aus der Grundsicherung das Einstiegsgeld.
  • Der Gründungszuschuss zahlt in Phase 1 sechs Monate lang dein bisheriges ALG I weiter plus 300 Euro monatlich, in Phase 2 weitere neun Monate 300 Euro.
  • Voraussetzung für den Gründungszuschuss: Zum Gründungszeitpunkt hast du noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I.
  • Eine fachkundige Stelle muss schriftlich bestätigen, dass deine Geschäftsidee wirtschaftlich tragfähig ist.
  • Das Einstiegsgeld nach Paragraf 16b SGB II gibt es aus der Grundsicherung für bis zu 24 Monate.
  • Beide sind Kann-Leistungen, kein Rechtsanspruch. Stell den Antrag immer vor der Gründung, nie danach.

So gründest du aus der Arbeitslosigkeit heraus

Du gründest aus der Arbeitslosigkeit, indem du vor dem Start einen Antrag auf Förderung stellst, und zwar bei der Stelle, die dich gerade unterstützt. Beziehst du Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit, ist das der Gründungszuschuss. Beziehst du Grundsicherung vom Jobcenter, ist es das Einstiegsgeld. Diese Unterscheidung ist der Kern des Themas, denn beide Wege haben eigene Regeln, eigene Beträge und eigene Ansprechpartner.

Der wichtigste Satz vorweg: Stelle den Antrag, bevor du die selbstständige Tätigkeit aufnimmst. Wer erst gründet und dann fragt, verliert den Anspruch, weil beide Leistungen an den Übergang aus der Arbeitslosigkeit gebunden sind. Die Gründung beendet deine Arbeitslosigkeit, und genau diesen Übergang sollen die Förderungen abfedern.

Welche Leistung du beziehst, entscheidet die Förderung

Ob Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld, hängt allein davon ab, aus welchem System du kommst. Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, die du dir durch Beiträge während der Beschäftigung verdient hast. Es wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und ist zeitlich begrenzt. Die Grundsicherung dagegen ist eine steuerfinanzierte Leistung des Jobcenters für Menschen, deren Einkommen nicht zum Leben reicht. Seit dem 1. Juli 2026 heißt sie Grundsicherung und hat das frühere Bürgergeld abgelöst.

Wer aus ALG I kommt, geht also zur Agentur für Arbeit und fragt nach dem Gründungszuschuss. Wer aus der Grundsicherung kommt, geht zum Jobcenter und fragt nach dem Einstiegsgeld. Beides sind Ermessensleistungen. Das bedeutet, es gibt keinen automatischen Rechtsanspruch, sondern die Behörde entscheidet nach Prüfung deiner Idee und deiner Lage.

Der Gründungszuschuss für Arbeitslosengeld I

Der Gründungszuschuss nach den Paragrafen 93 und 94 SGB III ist die Förderung für Gründerinnen und Gründer aus dem Arbeitslosengeld I. Er läuft in zwei Phasen. In der ersten Phase, sechs Monate lang, bekommst du dein bisheriges ALG I in voller Höhe weiter, dazu monatlich eine Pauschale von 300 Euro für deine soziale Absicherung. In der zweiten Phase kannst du für weitere neun Monate die 300 Euro monatlich erhalten, sofern du nachweist, dass du wirklich selbstständig tätig bist und die Idee trägt.

Damit die Agentur zustimmt, müssen drei Dinge erfüllt sein. Erstens beziehst du zum Zeitpunkt der Gründung ALG I. Zweitens hast du noch einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen, also rund fünf Monaten. Drittens legst du einen Businessplan vor, den eine fachkundige Stelle als wirtschaftlich tragfähig einstuft. Fachkundige Stellen sind zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, Steuerberater, Fachverbände oder Banken.

Das Einstiegsgeld für die Grundsicherung

Das Einstiegsgeld nach Paragraf 16b SGB II ist der Weg für alle, die aus der Grundsicherung heraus gründen. Es ist ein Zuschuss zusätzlich zur laufenden Grundsicherung und soll dir über die Anfangszeit helfen, bis die Selbstständigkeit dich trägt. Gezahlt wird es für höchstens 24 Monate, und die Höhe legt das Jobcenter im Einzelfall fest, unter anderem abhängig von der Dauer deiner bisherigen Hilfebedürftigkeit und der Größe deiner Bedarfsgemeinschaft.

Wichtig zu wissen: Seit den fachlichen Weisungen von September 2026 rechnet das Jobcenter damit, dass du die Hilfebedürftigkeit in bis zu 24 Monaten überwindest, früher waren es 36 Monate. Deine wirtschaftliche Prognose muss also überzeugender sein als noch vor Kurzem. Neben dem Einstiegsgeld kann das Jobcenter nach Paragraf 16c SGB II auch Zuschüsse oder Darlehen für notwendige Anschaffungen gewähren, etwa für Werkzeug oder einen Rechner.

Gründungszuschuss und Einstiegsgeld nebeneinander

Beide Leistungen verfolgen dasselbe Ziel, unterscheiden sich aber in Herkunft, Höhe und Dauer. Die folgende Übersicht zeigt, was für dich gilt.

Merkmal Gründungszuschuss Einstiegsgeld
Für wen Bezieher von Arbeitslosengeld I Bezieher von Grundsicherung
Zuständig Agentur für Arbeit Jobcenter
Rechtsgrundlage Paragrafen 93, 94 SGB III Paragraf 16b SGB II
Höhe ALG I plus 300 Euro, dann 300 Euro vom Jobcenter im Einzelfall festgelegt
Dauer 6 plus 9 Monate bis zu 24 Monate
Rechtsanspruch nein, Ermessen nein, Ermessen
1Beratung bei Agentur oder Jobcenter2Businessplan und fachkundige Stellungnahme3Antrag vor der Gründung stellen4Förderung während der Startphase
Der Weg von der Arbeitslosigkeit in die geförderte Selbstständigkeit Bild: KI generiert.

Was mit deiner Kranken- und Rentenversicherung passiert

Mit der Gründung endet deine Arbeitslosigkeit, und damit endet auch die Versicherung, die daran hing. Genau dafür ist die Pauschale von 300 Euro im Gründungszuschuss gedacht: Sie soll dir helfen, dich selbst abzusichern. Um deine Krankenversicherung musst du dich nun eigenständig kümmern, entweder freiwillig in der gesetzlichen Kasse oder privat. Melde dich rechtzeitig, damit keine Lücke entsteht, denn eine Versicherung ist Pflicht.

In die gesetzliche Rentenversicherung zahlst du als Gründer in den meisten Fällen nicht automatisch ein. Prüfe, ob dein Beruf zu den pflichtversicherten Selbstständigen gehört, und wenn nicht, überlege dir früh, wie du fürs Alter vorsorgst. Wer die 300 Euro von Anfang an gezielt für Kranken- und Altersvorsorge einplant, statt sie im Alltag zu verbrauchen, nutzt die Förderung so, wie sie gemeint ist.

Wenn die Selbstständigkeit doch nicht trägt

Eine Gründung ist ein Wagnis, und niemand kann garantieren, dass sie gelingt. Beruhigend ist deshalb, dass dein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I nicht sofort verfällt, wenn du dich selbstständig machst. Scheitert die Selbstständigkeit, kannst du innerhalb von vier Jahren auf den noch offenen Teil deines alten Anspruchs zurückgreifen, sofern du dich wieder arbeitslos meldest und die Voraussetzungen erfüllst.

Das nimmt einen großen Teil der Angst aus dem Schritt. Du springst nicht ohne Netz, sondern hast für eine gewisse Zeit einen Rückweg. Diese Sicherheit solltest du kennen, bevor du entscheidest, denn sie macht den Unterschied zwischen einem leichtsinnigen und einem überlegten Wagnis.

So bereitest du deinen Antrag vor

Weil beide Leistungen im Ermessen der Behörde stehen, entscheidet die Qualität deiner Vorbereitung. Ein durchdachter Businessplan mit einer nachvollziehbaren Umsatz- und Kostenrechnung ist das wichtigste Dokument, das du vorlegst. Er muss zeigen, dass dein Vorhaben dich mittelfristig ernähren kann. Geh dabei in dieser Reihenfolge vor.

  1. Vereinbare früh ein Beratungsgespräch bei deiner Agentur für Arbeit oder deinem Jobcenter und frag konkret nach der Gründungsförderung.
  2. Schreibe einen Businessplan mit realistischer Kalkulation von Umsatz, Kosten und deinem privaten Bedarf.
  3. Hole dir die schriftliche Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, etwa der IHK oder Handwerkskammer.
  4. Stelle den vollständigen Antrag, bevor du die Tätigkeit anmeldest oder aufnimmst.
  5. Bewahre alle Nachweise auf, denn für die zweite Förderphase musst du die tatsächliche Geschäftstätigkeit belegen.

Dieser Text ordnet die beiden Förderwege allgemein ein. Ob du eine Leistung bekommst und in welcher Höhe, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall. Kostenlose Unterstützung bei Businessplan und Antrag bieten die Gründungsberatungen der IHK und Handwerkskammer, viele Wirtschaftsförderungen der Kommunen und geförderte Gründungscoachings.

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf den Gründungszuschuss?

Nein, auf den Gründungszuschuss gibt es keinen Rechtsanspruch. Er ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Auch wenn du alle Voraussetzungen erfüllst, entscheidet die Agentur nach Prüfung deines Businessplans und deiner Lage. Ein überzeugendes Konzept und eine positive fachkundige Stellungnahme erhöhen deine Chancen deutlich.

Wie viel Geld bekomme ich beim Gründungszuschuss?

Beim Gründungszuschuss bekommst du in den ersten sechs Monaten dein bisheriges Arbeitslosengeld I weiter, plus 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung. In einer zweiten Phase von neun Monaten kannst du weiterhin 300 Euro im Monat erhalten, wenn du deine selbstständige Tätigkeit nachweist.

Wie viel Restanspruch auf ALG I brauche ich für den Gründungszuschuss?

Für den Gründungszuschuss brauchst du zum Zeitpunkt der Gründung noch einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf Arbeitslosengeld I, also rund fünf Monaten. Wer nur noch kurz Anspruch hat, kann den Zuschuss nicht mehr bekommen. Deshalb lohnt es sich, die Gründung nicht bis zum Ende des Anspruchs aufzuschieben.

Was ist der Unterschied zwischen Gründungszuschuss und Einstiegsgeld?

Der Gründungszuschuss ist für Bezieher von Arbeitslosengeld I und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Das Einstiegsgeld ist für Bezieher der Grundsicherung und kommt vom Jobcenter. Der Gründungszuschuss läuft 6 plus 9 Monate, das Einstiegsgeld bis zu 24 Monate. Welche Förderung für dich gilt, hängt davon ab, welche Leistung du beziehst.

Kann ich aus der Grundsicherung heraus selbstständig werden?

Ja, du kannst aus der Grundsicherung heraus selbstständig werden. Das Jobcenter kann dir dafür Einstiegsgeld nach Paragraf 16b SGB II zahlen und nach Paragraf 16c SGB II Zuschüsse oder Darlehen für notwendige Anschaffungen gewähren. Sprich vor der Gründung mit deiner Ansprechperson im Jobcenter.

Wann muss ich den Antrag auf Gründungsförderung stellen?

Den Antrag auf Gründungsförderung stellst du immer vor der Gründung, also bevor du die selbstständige Tätigkeit anmeldest oder aufnimmst. Wer erst gründet und dann fragt, verliert den Anspruch, weil beide Leistungen an den Übergang aus der Arbeitslosigkeit geknüpft sind.

Wer stellt die fachkundige Stellungnahme für den Gründungszuschuss aus?

Die fachkundige Stellungnahme für den Gründungszuschuss stellen Stellen aus, die deine Geschäftsidee fachlich beurteilen können. Dazu gehören die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, Steuerberater, Fachverbände sowie Banken und Sparkassen. Sie bestätigen schriftlich, dass dein Vorhaben wirtschaftlich tragfähig ist. Ohne diese Bestätigung bewilligt die Agentur für Arbeit den Zuschuss nicht.

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