Helfer in der Krise

Insolvenz als Selbstständiger

Geprüft von der Redaktion

Symbolbild zum Thema Insolvenz als Selbstständiger
Symbolbild zu Insolvenz als Selbstständiger. KI-generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Insolvenz ist kein Urteil, sondern ein geregeltes Verfahren mit einem klaren Ziel: nach drei Jahren schuldenfrei zu sein.
  • Als aktiver Selbstständiger oder Unternehmer läufst du in der Regel die Regelinsolvenz. Ehemalige Selbstständige mit einfachen Verhältnissen können die Verbraucherinsolvenz nutzen (Paragraf 304 InsO).
  • Die Restschuldbefreiung kommt nach drei Jahren ab Eröffnung des Verfahrens (Paragraf 300 InsO), wenn du deine Pflichten erfüllst.
  • Du darfst während des Verfahrens weiter selbstständig arbeiten. Der Verwalter kann deine Tätigkeit freigeben, dann behältst du deine Kunden.
  • Nicht befreit werden bestimmte Schulden, etwa aus Straftaten, hinterzogenen Steuern und vorenthaltenen Sozialbeiträgen (Paragraf 302 InsO).
  • Die Verfahrenskosten kannst du dir stunden lassen (Paragraf 4a InsO). Geldmangel ist kein Grund, das Verfahren nicht zu starten.

Wenn du als Selbstständiger deine fälligen Schulden dauerhaft nicht mehr bezahlen kannst, ist die Insolvenz der geregelte Weg, sie loszuwerden. Am Ende steht die Restschuldbefreiung: Das Gericht erlässt dir nach drei Jahren die restlichen Schulden, und du startest ohne Altlasten neu. Für aktive Selbstständige und Unternehmer gilt dabei die Regelinsolvenz, ein Verfahren, das etwas anders abläuft als die bekanntere Verbraucherinsolvenz. Diese Seite erklärt dir den Ablauf, deine Pflichten und was am Ende bleibt.

1Schuldnerberatung2Antrag beim Gericht3Verfahren und Wohlverhalten4Restschuldbefreiung
Der Weg durch die Insolvenz, von der Beratung bis zum schuldenfreien Neustart Bild: KI generiert.

Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz: was für dich gilt

Für Selbstständige gibt es zwei Verfahrenswege, und die Zuordnung entscheidet sich nicht nach deinem Wunsch, sondern nach festen Regeln. Wenn du aktuell selbstständig oder unternehmerisch tätig bist, läuft für dich die Regelinsolvenz. Auch als ehemaliger Selbstständiger bleibst du in der Regelinsolvenz, wenn deine Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind, konkret wenn du 20 oder mehr Gläubiger hast oder wenn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen dich bestehen, etwa nicht gezahlte Löhne oder abgeführte Sozialbeiträge deiner früheren Mitarbeiter.

Nur wenn du deine Selbstständigkeit bereits beendet hast, weniger als 20 Gläubiger hast und keine solchen Arbeitgeberforderungen offen sind, kannst du die einfachere Verbraucherinsolvenz nach Paragraf 304 der Insolvenzordnung nutzen. Der wichtigste praktische Unterschied: Vor einer Verbraucherinsolvenz musst du zwingend versuchen, dich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen, und das von einer anerkannten Stelle bescheinigen lassen. Bei der Regelinsolvenz ist dieser Einigungsversuch keine Pflicht, du kannst den Antrag direkt stellen.

Der Ablauf Schritt für Schritt

Der erste und wichtigste Schritt ist die Beratung. Eine gemeinnützige Schuldnerberatung oder ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Anwalt schaut sich deine Lage an, prüft, ob eine Sanierung noch trägt, und bereitet den Antrag vor. Das ist gut investierte Zeit, denn ein sauber vorbereiteter Antrag verhindert Verzögerungen und Fehler, die dich später Monate kosten können.

  1. Lass dich von einer Schuldnerberatung oder einem Fachanwalt beraten und alle Unterlagen zusammenstellen.
  2. Stell den Eröffnungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht, verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung.
  3. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter und eröffnet das Verfahren.
  4. Der Verwalter verwertet vorhandenes Vermögen und verteilt es an die Gläubiger.
  5. In der anschließenden Wohlverhaltensphase führst du pfändbares Einkommen ab und erfüllst deine Pflichten.
  6. Nach drei Jahren erteilt dir das Gericht die Restschuldbefreiung.

Zuständig ist das Insolvenzgericht, das ist eine Abteilung des Amtsgerichts an deinem Wohn- oder Geschäftssitz. Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verfügung über dein Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Er sichtet, was da ist, verwertet es und verteilt den Erlös an die Gläubiger. Was zu deinem pfändungsfreien Existenzminimum gehört, bleibt dir.

Du darfst weiter selbstständig arbeiten

Viele fürchten, mit der Insolvenz sei die berufliche Existenz vorbei. Das stimmt nicht. Du darfst während des Verfahrens selbstständig bleiben. Der Insolvenzverwalter kann deine selbstständige Tätigkeit nach Paragraf 35 Absatz 2 der Insolvenzordnung freigeben. Das bedeutet: Deine laufenden Einnahmen fließen dann nicht in die Insolvenzmasse, du führst deinen Betrieb weiter und behältst deine Kunden.

Im Gegenzug musst du an die Masse abführen, was du als abhängig Beschäftigter in einer vergleichbaren Stellung verdienen würdest, soweit dieser Betrag pfändbar wäre. So werden Selbstständige und Angestellte gleich behandelt. Für dich heißt das: Wirtschafte weiter, halte deine Buchhaltung sauber und führe zuverlässig ab, was du abführen musst. Genau diese Zuverlässigkeit ist es, die dir am Ende die Restschuldbefreiung sichert.

Deine Pflichten in der Wohlverhaltensphase

Die drei Jahre zwischen Eröffnung und Restschuldbefreiung sind an Pflichten geknüpft, die sogenannten Obliegenheiten nach Paragraf 295 der Insolvenzordnung. Sie sind keine Schikane, sondern der Preis für den Schuldenerlass, und sie sind gut zu schaffen.

  • Du übst eine angemessene Erwerbstätigkeit aus oder bemühst dich nachweislich darum.
  • Du meldest jeden Wechsel von Wohnsitz oder Beschäftigung.
  • Du gibst die Hälfte eines Erbes heraus, das dir in dieser Zeit zufällt.
  • Du machst keine unangemessenen neuen Schulden und bevorzugst keinen Gläubiger.
  • Du erteilst dem Gericht und dem Treuhänder auf Nachfrage Auskunft.

Wer diese Pflichten erfüllt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Restschuldbefreiung nach drei Jahren (Paragraf 287a der Insolvenzordnung). Nur wer sie grob verletzt, riskiert, dass die Befreiung versagt wird. Solange du ehrlich und mitwirkend bist, ist der Weg vorgezeichnet.

Welche Schulden bleiben

Die Restschuldbefreiung erlässt fast alle Schulden, aber nicht ausnahmslos. Bestimmte Forderungen bleiben nach Paragraf 302 der Insolvenzordnung bestehen. Das betrifft vor allem Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, also aus Straftaten, hinterzogene Steuern, wenn du deswegen rechtskräftig verurteilt wurdest, vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge deiner Beschäftigten sowie Geldstrafen und Bußgelder.

Wird erlassenBleibt bestehen
Bankdarlehen und KontokorrentkreditSchulden aus Straftaten
Lieferantenrechnungenhinterzogene Steuern nach Verurteilung
rückständige Miete und Leasingvorenthaltene Sozialbeiträge der Mitarbeiter
die meisten SteuerschuldenGeldstrafen und Bußgelder
private und geschäftliche KrediteUnterhaltsschulden aus vorsätzlicher Pflichtverletzung

Deshalb ist es wichtig, gerade bei Steuern und Sozialbeiträgen sauber zu bleiben und niemanden vorsätzlich zu benachteiligen. Wer redlich wirtschaftet, kommt mit der Insolvenz fast vollständig aus den Schulden heraus.

Was das Verfahren kostet

Ein Insolvenzverfahren kostet Gerichts- und Verwaltergebühren, deren Höhe von der Masse abhängt. Das darf dich nicht abschrecken. Wenn dein Vermögen nicht einmal für diese Kosten reicht, kannst du als natürliche Person, die Restschuldbefreiung anstrebt, die Stundung der Verfahrenskosten nach Paragraf 4a der Insolvenzordnung beantragen. Der Staat streckt die Kosten dann vor, und du zahlst sie nur, soweit du es später kannst. Geldmangel ist also kein Grund, das Verfahren nicht zu beginnen. Hinzu kommen die Kosten für die anwaltliche Vertretung, während die Beratung bei einer gemeinnützigen Schuldnerberatung kostenlos ist.

Was mit Konto, Auto und Wohnung passiert

Viele fürchten, im Insolvenzverfahren alles zu verlieren. So ist es nicht. Dein Girokonto darfst du behalten, und du hast Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto, auf dem dein Existenzminimum vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist. Deine Wohnung kannst du in der Regel weiter mieten, solange du die laufende Miete zahlst. Auch die Gegenstände des täglichen Lebens und die Dinge, die du für deine Berufsausübung brauchst, bleiben dir.

Verwertet wird, was einen Wert hat und nicht geschützt ist. Ein angemessenes Auto, das du beruflich brauchst, darfst du meist behalten, ein teures Fahrzeug kann dagegen zur Masse gezogen werden. Der Insolvenzverwalter prüft das im Einzelfall. Entscheidend ist, dass du offen mit ihm zusammenarbeitest und nichts beiseiteschaffst. Wer Vermögen verschweigt oder kurz vor dem Antrag verschenkt, riskiert die Restschuldbefreiung. Ehrlichkeit ist im Verfahren nicht nur die richtige Haltung, sie ist der sicherste Weg zum schuldenfreien Neustart.

Was nach der Restschuldbefreiung bleibt

Nach drei Jahren bist du deine restlichen Schulden los. Der Eintrag im Insolvenzregister wird nach dem Verfahren gelöscht, und auch bei der Auskunftei bleibt die Information nur noch begrenzte Zeit gespeichert. Du kannst weiter selbstständig sein, ein neues Konto führen und wirtschaftlich neu anfangen. Wichtig ist, aus der Krise zu lernen: sauber kalkulieren, eine Rücklage aufbauen, Zahlungen nicht schleifen lassen. Die Insolvenz ist kein Makel fürs Leben, sondern ein Werkzeug, das genau für diesen Neuanfang geschaffen wurde.

Häufige Fragen

Brauche ich als Selbstständiger eine Regelinsolvenz oder eine Verbraucherinsolvenz?

Als aktiver Selbstständiger brauchst du in der Regel eine Regelinsolvenz. Als ehemaliger Selbstständiger bleibst du in der Regelinsolvenz, wenn du 20 oder mehr Gläubiger hast oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen dich bestehen. Nur mit weniger als 20 Gläubigern und ohne solche Arbeitgeberforderungen kommt nach beendeter Tätigkeit die Verbraucherinsolvenz nach Paragraf 304 der Insolvenzordnung infrage.

Kann ich während der Insolvenz weiter selbstständig arbeiten?

Ja, du kannst während der Insolvenz weiter selbstständig arbeiten. Der Insolvenzverwalter kann deine Tätigkeit nach Paragraf 35 Absatz 2 der Insolvenzordnung freigeben, sodass die laufenden Einnahmen nicht in die Masse fallen. Im Gegenzug führst du an die Masse ab, was du als abhängig Beschäftigter in vergleichbarer Stellung pfändbar verdienen würdest.

Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung wird drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt (Paragraf 300 der Insolvenzordnung). Voraussetzung ist, dass du in dieser Zeit deine Pflichten erfüllt hast, etwa eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübst und Auskunft gibst. Du hast dann einen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung nach Paragraf 287a der Insolvenzordnung.

Welche Schulden bleiben trotz Insolvenz bestehen?

Trotz Insolvenz bleiben bestimmte Schulden nach Paragraf 302 der Insolvenzordnung bestehen. Dazu gehören Forderungen aus vorsätzlichen Straftaten, hinterzogene Steuern nach einer Verurteilung, vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge deiner Beschäftigten sowie Geldstrafen und Bußgelder. Fast alle übrigen Schulden wie Bankdarlehen, Lieferantenrechnungen und die meisten Steuerschulden werden dagegen erlassen.

Was kostet ein Insolvenzverfahren, wenn ich kein Geld habe?

Ein Insolvenzverfahren kostet Gerichts- und Verwaltergebühren, die sich nach der Masse richten. Reicht dein Vermögen dafür nicht, kannst du als natürliche Person mit Antrag auf Restschuldbefreiung die Verfahrenskosten nach Paragraf 4a der Insolvenzordnung stunden lassen. Der Staat streckt sie vor, und du zahlst nur, soweit du später kannst. Geldmangel ist also kein Grund, das Verfahren nicht zu starten.

Muss ich vor der Regelinsolvenz mit den Gläubigern verhandeln?

Vor der Regelinsolvenz musst du keinen außergerichtlichen Einigungsversuch nachweisen. Diese Pflicht gilt nur für die Verbraucherinsolvenz, bei der eine anerkannte Stelle das Scheitern der Einigung bescheinigen muss. Als Selbstständiger in der Regelinsolvenz kannst du den Eröffnungsantrag direkt beim Insolvenzgericht stellen. Eine vorherige Beratung ist trotzdem dringend zu empfehlen.

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