Die Kleinunternehmerregelung nutzen
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Mit der Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG stellst du deine Rechnungen ohne Umsatzsteuer und musst keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.
- Seit dem 1. Januar 2025 gelten höhere Grenzen: bis 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und bis 100.000 Euro im laufenden Jahr, jeweils netto.
- Der Preis dafür: Du darfst keine Vorsteuer aus deinen eigenen Einkäufen ziehen. Für einkaufsstarke Betriebe kann sich die Regelung deshalb nicht lohnen.
- Die 100.000 Euro sind eine echte Ist-Grenze. Überschreitest du sie im Jahr, wirst du ab genau diesem Umsatz umsatzsteuerpflichtig.
- Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können, sind aber vom Ausstellen strukturierter E-Rechnungen befreit.
- Auf deine Rechnung gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer, und du weist keine Umsatzsteuer aus.
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht. Wer sie nutzt, behandelt seine Umsätze wie steuerfrei: Du schreibst deine Rechnungen ohne Umsatzsteuer, führst keine Umsatzsteuer ab und sparst dir einen großen Teil der Bürokratie, die andere Selbstständige mit der Umsatzsteuer haben. Der Haken ist ebenso klar: Weil du keine Umsatzsteuer einnimmst, darfst du auch keine Vorsteuer aus deinen eigenen Einkäufen zurückholen. Diese Seite zeigt dir, für wen sich die Regelung lohnt, welche Grenzen seit 2025 gelten und wie du sie richtig anwendest.
Wichtig zum Einordnen: Die Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer. An deiner Einkommensteuer und, bei Gewerbetreibenden, an der Gewerbesteuer ändert sie nichts. Kleinunternehmer zu sein heißt also nicht, weniger Gewinnsteuer zu zahlen, sondern eine ganze Steuerart einfacher zu handhaben.
Was die Kleinunternehmerregelung bedeutet
Normalerweise schlägt ein Unternehmer auf seine Preise die Umsatzsteuer auf, zieht sie von den Kunden ein und leitet sie ans Finanzamt weiter. Im Gegenzug darf er die Umsatzsteuer, die er selbst beim Einkauf zahlt, als Vorsteuer abziehen. Als Kleinunternehmer steigst du aus diesem System aus. Du berechnest deinen Kunden keine Umsatzsteuer, und dafür bekommst du auch die selbst gezahlte Umsatzsteuer nicht erstattet.
Seit der Reform von 2025 ist das ausdrücklich als Steuerbefreiung geregelt. Deine Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, solange du innerhalb der Grenzen bleibst. Das hat einen praktischen Vorteil, der oft unterschätzt wird: Du musst in der Regel keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, und seit 2024 sind Kleinunternehmer meist auch von der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit. Das spart Zeit und Nerven, gerade am Anfang.
Die Umsatzgrenzen seit 2025
Damit du die Regelung nutzen darfst, musst du unter zwei Umsatzgrenzen bleiben. Zum 1. Januar 2025 wurden beide angehoben und auf Nettobeträge umgestellt. Entscheidend ist der Gesamtumsatz, nicht der Gewinn.
| Grenze | Wert seit 2025 | Wert bis Ende 2024 |
|---|---|---|
| Umsatz im Vorjahr | höchstens 25.000 Euro (netto) | höchstens 22.000 Euro |
| Umsatz im laufenden Jahr | höchstens 100.000 Euro (netto) | höchstens 50.000 Euro (geschätzt) |
Der wichtigste Unterschied zur alten Regelung steckt in der zweiten Zeile. Früher war die obere Grenze eine Prognose zu Jahresbeginn. Heute ist sie eine echte Ist-Grenze: Es zählt der tatsächliche Umsatz. Solange du im laufenden Jahr unter 100.000 Euro bleibst und im Vorjahr unter 25.000 Euro lagst, bist du Kleinunternehmer. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
Für Gründer im ersten Jahr
Wenn du gerade erst startest, gibt es kein Vorjahr, mit dem man vergleichen könnte. Deshalb zählt im Gründungsjahr allein die Grenze von 25.000 Euro. Seit 2025 musst du dafür keine Umsatzprognose mehr abgeben, wie es früher nötig war. Bleibst du im ersten Jahr unter 25.000 Euro Umsatz, bist du Kleinunternehmer, überschreitest du diese Grenze, wirst du ab dem Umsatz, der sie sprengt, umsatzsteuerpflichtig.
Ein Detail lohnt die Aufmerksamkeit: Startest du mitten im Jahr, gilt die volle Grenze von 25.000 Euro und wird nicht mehr auf die Monate heruntergerechnet, anders als nach der alten Rechtslage. Für viele, die nebenberuflich oder aus einer Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus klein anfangen, ist die Regelung damit der passende und unkomplizierte Start.
Wann sich die Regelung lohnt und wann nicht
Ob die Kleinunternehmerregelung ein Vorteil ist, hängt vor allem von zwei Fragen ab: Wer sind deine Kunden, und wie viel kaufst du selbst ein? Verkaufst du überwiegend an Privatkunden, ist die Regelung fast immer gut, denn dein Preis wirkt für sie günstiger, weil keine Umsatzsteuer draufkommt. Verkaufst du dagegen an andere Unternehmen, ist ihnen die Umsatzsteuer meist egal, weil sie sie ohnehin als Vorsteuer abziehen.
Entscheidend ist außerdem dein eigener Einkauf. Wer teure Geräte, Maschinen, Waren oder viel Material anschafft, zahlt darauf selbst Umsatzsteuer und würde diese als normaler Unternehmer zurückbekommen. Als Kleinunternehmer bleibt dir dieser Vorsteuerabzug verwehrt. Für einen Dienstleister mit wenig Materialeinsatz ist das kein Problem, für einen Betrieb mit hohen Anfangsinvestitionen kann es teuer werden.
| Kleinunternehmerregelung passt eher | Regelbesteuerung passt eher |
|---|---|
| Kunden sind vor allem Privatpersonen | Kunden sind vor allem Unternehmen |
| geringer Wareneinsatz und wenige Anschaffungen | hohe Einkäufe und teure Investitionen |
| kleine, nebenberufliche oder junge Tätigkeit | schnell wachsender Umsatz über der Grenze |
| Wunsch nach wenig Bürokratie | hoher Vorsteuerabzug gleich zu Beginn |
So wählst du die Regelung
Du beantragst die Kleinunternehmerregelung nicht mit einem eigenen Formular, sondern gibst sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, den du nach der Anmeldung deiner Tätigkeit vom Finanzamt bekommst. Dort kreuzt du an, dass du die Regelung nach Paragraf 19 UStG nutzen möchtest. Bist du schon länger tätig, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen auch später in die Regelung wechseln, wenn du die Grenzen einhältst.
- Melde deine Tätigkeit an: Gewerbetreibende beim Gewerbeamt, Freiberufler direkt beim Finanzamt.
- Fülle den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus, den dir das Finanzamt zusendet oder in Elster bereitstellt.
- Gib dort an, dass du die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG anwenden willst.
- Schreibe deine Rechnungen ab dann ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung.
- Behalte deinen Umsatz im Blick, damit du eine Überschreitung der Grenzen rechtzeitig bemerkst.
Was auf deine Rechnungen gehört
Deine Rechnungen sehen als Kleinunternehmer etwas anders aus als üblich. Du weist keine Umsatzsteuer aus, nennst also weder einen Steuersatz noch einen Steuerbetrag. Stattdessen gehört ein kurzer Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung, zum Beispiel, dass gemäß Paragraf 19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet wird. Alle anderen Pflichtangaben einer Rechnung bleiben gleich: dein Name und deine Anschrift, die des Kunden, das Datum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Leistung und der Betrag.
Ein häufiger und teurer Fehler ist, aus Versehen doch Umsatzsteuer auszuweisen. Wenn du als Kleinunternehmer einen Steuerbetrag auf die Rechnung schreibst, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt trotzdem, obwohl du gar nicht steuerpflichtig bist. Prüfe deine Rechnungsvorlage deshalb genau, bevor du die erste Rechnung verschickst.
E-Rechnung: empfangen ja, ausstellen nein
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen im Geschäftsverkehr untereinander E-Rechnungen empfangen können, also strukturierte elektronische Rechnungen, und das gilt auch für Kleinunternehmer. Sorge dafür, dass du solche Rechnungen entgegennehmen, lesen und aufbewahren kannst, in der Regel genügt dafür ein E-Mail-Postfach und ein passendes Anzeigeprogramm.
Von der Pflicht, selbst E-Rechnungen im strukturierten Format auszustellen, sind Kleinunternehmer dagegen befreit. Du darfst deine Rechnungen weiterhin als einfaches PDF oder auf Papier schreiben. Das nimmt dir einen Teil des Aufwands ab, den größere Betriebe haben. Achte trotzdem darauf, deine Rechnungen und Belege ordentlich und über die vorgeschriebenen Fristen aufzubewahren.
Wann du bewusst verzichten solltest
Du musst die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen, auch wenn du unter den Grenzen liegst. Du kannst auf sie verzichten und freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln, also ganz normal Umsatzsteuer ausweisen und dafür die Vorsteuer ziehen. Das lohnt sich vor allem, wenn du zu Beginn hohe Investitionen hast und die darin enthaltene Umsatzsteuer zurückholen willst, oder wenn deine Kunden ohnehin Unternehmen sind, denen die Umsatzsteuer nichts ausmacht.
Diese Entscheidung will überlegt sein, denn der Verzicht bindet dich für fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung. Erst danach kannst du wieder zurück in die Kleinunternehmerregelung, sofern du die Grenzen dann einhältst. Rechne deshalb vorher durch, ob der Vorsteuerabzug in den ersten Jahren den Mehraufwand und die längere Bindung aufwiegt. Bei größeren Beträgen lohnt der Rat eines Steuerberaters.
Was passiert, wenn du die Grenze überschreitest
Wächst dein Geschäft, kann es passieren, dass du eine der Grenzen reißt. Bleibst du im laufenden Jahr unter 100.000 Euro, überschreitest aber am Jahresende die 25.000 Euro, dann bist du im nächsten Jahr kein Kleinunternehmer mehr und musst ab dem 1. Januar Umsatzsteuer ausweisen. Überschreitest du dagegen mitten im Jahr die obere Grenze von 100.000 Euro, endet die Befreiung sofort: Genau der Umsatz, der die Grenze durchbricht, ist bereits umsatzsteuerpflichtig, und alle weiteren im selben Jahr ebenso.
Damit dich dieser Wechsel nicht kalt erwischt, solltest du deine Umsätze das ganze Jahr über im Blick behalten. Wer nah an der Grenze arbeitet, plant den Übergang am besten vorher: Rechnungsvorlage auf Umsatzsteuer umstellen, Vorsteuer wieder mitdenken und die nun fälligen Voranmeldungen einplanen. Weil die Umsatzsteuer immer Geld ist, das dir nicht gehört, sondern dem Staat, gehört sie ab dem Wechsel sofort getrennt zurückgelegt. Wie du dir mit getrennten Rücklagen einen Liquiditätsengpass ersparst und warum vereinnahmte Umsatzsteuer kein eigenes Geld ist, steht unter Steuerschulden und das Finanzamt.
Dieser Text erklärt die Kleinunternehmerregelung allgemein und auf dem Stand der Reform von 2025. Ob sie sich in deinem Fall lohnt, hängt von deinen Kunden, deinen Einkäufen und deiner Umsatzentwicklung ab. Bei größeren Investitionen oder wenn du dauerhaft nah an den Grenzen arbeitest, lohnt sich der Rat eines Steuerberaters, der auch die Bindungsfrist beim Verzicht mit einrechnet.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung 2026?
Seit dem 1. Januar 2025 und damit auch 2026 gelten zwei Grenzen: Dein Umsatz darf im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro betragen, jeweils netto. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Die obere Grenze ist eine echte Ist-Grenze, keine Prognose mehr: Überschreitest du sie im Jahr, endet die Befreiung sofort.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf meine Rechnungen schreiben?
Nein, als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus. Du nennst weder einen Steuersatz noch einen Steuerbetrag. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach Paragraf 19 UStG auf die Rechnung. Wenn du versehentlich doch Umsatzsteuer ausweist, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt, obwohl du gar nicht steuerpflichtig bist.
Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Nein, der Vorsteuerabzug ist der Preis der Regelung. Weil du deinen Kunden keine Umsatzsteuer berechnest, darfst du auch die Umsatzsteuer aus deinen eigenen Einkäufen nicht zurückholen. Für Betriebe mit hohen Anschaffungen oder viel Wareneinsatz kann sich die Kleinunternehmerregelung deshalb nicht lohnen. Für Dienstleister mit wenig Einkauf ist der Nachteil dagegen gering.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein, Kleinunternehmer sind von der Pflicht befreit, E-Rechnungen im strukturierten Format auszustellen. Du darfst deine Rechnungen weiter als einfaches PDF oder auf Papier schreiben. Empfangen können musst du E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025 wie jedes andere Unternehmen, dafür genügt in der Regel ein E-Mail-Postfach und ein passendes Anzeigeprogramm.
Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze überschreite?
Überschreitest du am Jahresende die 25.000 Euro, bist du ab dem nächsten Jahr umsatzsteuerpflichtig. Überschreitest du im laufenden Jahr die 100.000 Euro, endet die Befreiung sofort, und schon der Umsatz, der die Grenze sprengt, ist steuerpflichtig. Stelle dann deine Rechnungen auf Umsatzsteuer um und lege die vereinnahmte Steuer getrennt zurück, weil sie dem Finanzamt gehört.
Kann ich freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Ja, du kannst auf die Regelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln, auch wenn du unter den Grenzen liegst. Das lohnt sich vor allem bei hohen Anfangsinvestitionen, weil du dann die Vorsteuer ziehst. Der Verzicht bindet dich allerdings fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung, erst danach ist eine Rückkehr möglich. Rechne diese Bindung in deine Entscheidung ein.
Spare ich mit der Kleinunternehmerregelung Einkommensteuer?
Nein, die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Auf deine Einkommensteuer und, bei Gewerbetreibenden, auf die Gewerbesteuer hat sie keinen Einfluss. Deinen Gewinn versteuerst du also ganz normal. Der Vorteil der Regelung liegt allein in der einfacheren Handhabung der Umsatzsteuer und im niedriger wirkenden Preis für Privatkunden.
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