Abzocke an Haustür und Telefon
Geprüft von der Redaktion

- Was du an der Haustür, auf der Straße oder auf einer Kaffeefahrt unterschreibst, kannst du 14 Tage lang ohne Grund widerrufen (Paragraf 312g BGB).
- Fehlte die Widerrufsbelehrung, hast du nicht 14 Tage, sondern 12 Monate und 14 Tage Zeit.
- Werbeanrufe ohne deine vorherige ausdrückliche Einwilligung sind verboten und können mit bis zu 300.000 Euro Bußgeld geahndet werden (Paragraf 7 UWG).
- Ein Energievertrag am Telefon ist unwirksam, solange du ihn nicht zusätzlich in Textform bestätigt hast (Paragraf 41b EnWG).
- Beim Enkeltrick, Schockanruf oder falschen Polizisten gibt es keinen Vertrag. Das ist Betrug: auflegen und die Polizei rufen.
Was tun bei Abzocke an Haustür und Telefon?
Bei Geschäften an der Haustür und am Telefon schützt dich das Gesetz besonders, weil du hier überrumpelt wirst: kein Preisvergleich, keine Bedenkzeit, oft psychischer Druck. Deshalb kannst du fast alles, was du in solchen Situationen unterschreibst oder zusagst, innerhalb von 14 Tagen widerrufen, ganz ohne Grund. Werbeanrufe, in die du nie eingewilligt hast, sind sogar von vornherein verboten. Und wenn es gar nicht um ein Geschäft, sondern um eine Betrugsmasche geht, entsteht ohnehin kein Vertrag. Der wichtigste Rat vorab lautet: Unterschreib nie sofort und sag am Telefon niemals spontan zu. Nichts ist so dringend, dass es nicht bis morgen warten kann.
Die Situationen unterscheiden sich, und danach richten sich deine Schritte. Schauen wir uns die Haustür, den Werbeanruf, die Kaffeefahrt und den reinen Betrug getrennt an.
An der Haustür unterschrieben: dein Widerrufsrecht
Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmens geschlossen werden, nennt das Gesetz treffend "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" (Paragraf 312b BGB). Dazu zählen der Vertreter an der Wohnungstür, der Stand auf der Straße, das Gespräch am Arbeitsplatz und die Kaffeefahrt. Für all das hast du ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (Paragraf 312g BGB). Du brauchst keinen Grund, und der Verkäufer muss dir nach dem Abschluss eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger aushändigen.
Die Frist beginnt erst, wenn du die Ware erhalten und eine korrekte Widerrufsbelehrung bekommen hast. Und hier liegt dein größter Hebel: Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Gerade bei überrumpelten Haustürgeschäften wird die Belehrung oft vergessen. Du kannst also häufig auch Monate später noch widerrufen.
[Grafik: phasen]
Der Widerruf selbst ist unkompliziert: eine formlose Erklärung per E-Mail oder Brief, dass du den Vertrag widerrufst. Nenne den Vertrag und das Datum, verlange eine Bestätigung und verschicke das Ganze nachweisbar, am besten per Einschreiben. Bereits erhaltene Ware schickst du zurück, bereits gezahltes Geld bekommst du wieder.
Was der Widerruf konkret rückabwickelt
Ein Widerruf löst den Vertrag von Anfang an auf, so als hätte es ihn nie gegeben. Beide Seiten geben zurück, was sie bekommen haben. Der Unternehmer muss dir den vollen Kaufpreis samt der ursprünglichen Lieferkosten erstatten, und zwar spätestens 14 Tage nachdem dein Widerruf bei ihm eingegangen ist. Er darf die Rückzahlung zurückhalten, bis er die Ware zurückhat oder du einen Versandnachweis vorlegst, aber länger nicht. Nutze für die Erstattung dasselbe Zahlungsmittel wie beim Kauf, sonst versuchen manche Firmen, dich mit einem Gutschein abzuspeisen, obwohl dir Bargeld oder eine Rücküberweisung zusteht.
Ein wichtiger Unterschied zum Onlinekauf betrifft die Rücksendekosten. Bei einem an der Haustür geschlossenen Vertrag trägt der Unternehmer die Kosten der Rücksendung, wenn er die Ware direkt an deine Wohnung geliefert hat und sie sich wegen ihrer Beschaffenheit nicht normal per Post zurückschicken lässt, etwa eine sperrige Matratze oder ein Möbelstück. Bei versandfähiger Ware kann er dir das Rückporto auferlegen, aber nur, wenn er dich vorher darüber informiert hat. Für die reine Ansicht der Ware musst du keinen Wertersatz zahlen. Erst wenn du sie über das übliche Ausprobieren hinaus benutzt hast, kann ein Abzug für den Wertverlust anfallen. Wie diese Rückabwicklung im Detail funktioniert, zeigt auch unser Ratgeber zum Widerruf beim Online-Kauf, denn dort gelten dieselben Grundregeln.
Der unerwünschte Werbeanruf
Ein Werbeanruf ist nur erlaubt, wenn du vorher ausdrücklich zugestimmt hast, dass dich genau dieses Unternehmen zu Werbezwecken anrufen darf. Ohne diese Einwilligung ist der Anruf verboten (Paragraf 7 UWG), und das Unternehmen muss deine Einwilligung sogar dokumentieren können. Ein solcher Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Lass dich also nicht überrumpeln, nur weil jemand freundlich klingt oder Druck aufbaut.
So reagierst du auf einen unerwünschten Werbeanruf.
- Sag am Telefon zu nichts zu. Bestätige kein Angebot, nenne keine Kontodaten und lass dich nicht zu einem schnellen "Ja" drängen.
- Notiere Datum, Uhrzeit, die angezeigte Rufnummer und den Namen des Unternehmens sowie das beworbene Produkt.
- Reiche eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur ein. Sie geht Verstößen nach und kann Bußgelder verhängen oder Rufnummern abschalten.
- Kommt trotzdem eine Vertragsbestätigung, widersprich schriftlich und widerrufe vorsorglich innerhalb von 14 Tagen.
Zwei Varianten begegnen dir oft. Beim Ping-Anruf klingelt es nur kurz, damit du eine teure Nummer zurückrufst. Ruf unbekannte, vor allem ausländische Nummern nicht zurück. Und lass dich nicht von der angezeigten Nummer täuschen: Betrüger fälschen die Rufnummernanzeige, sodass auf dem Display eine seriös wirkende oder sogar eine echte Behördennummer erscheint. Die Anzeige ist kein Beweis dafür, wer wirklich anruft.
Am Telefon zugestimmt: gilt das überhaupt?
Selbst wenn du am Telefon spontan zugesagt hast, bist du nicht endgültig gebunden. Ein am Telefon geschlossener Vertrag ist ein Fernabsatzvertrag, und dafür gilt dasselbe Widerrufsrecht von 14 Tagen wie beim Online-Kauf. Du kannst dich also lösen, ohne einen Grund zu nennen.
Für einen wichtigen Fall gilt sogar noch mehr Schutz. Ein Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung darf nicht allein telefonisch geschlossen werden. Er bedarf der Textform (Paragraf 41b EnWG), also einer Bestätigung per Brief, E-Mail oder ähnlichem. Ein mündliches "Ja" am Telefon reicht nicht. Solange du den Vertrag nicht zusätzlich in Textform bestätigt hast, ist er schlicht unwirksam. Bekommst du also nach einem Anruf plötzlich Post von einem neuen Stromanbieter, obwohl du nie etwas bestätigt hast, musst du das nicht hinnehmen. Widersprich und informiere deinen bisherigen Anbieter, damit der Wechsel gestoppt wird. Wie du dich Schritt für Schritt gegen einen solchen untergeschobenen Tarif wehrst, steht ausführlich im Ratgeber zum Ärger mit dem Energieanbieter.
Die Kaffeefahrt
Die Kaffeefahrt ist der Klassiker unter den Überrumpelungsgeschäften: eine günstige Busfahrt mit Essen, an deren Ende überteuerte Heizdecken, Magnetmatratzen oder angebliche Gesundheitsprodukte verkauft werden. Rechtlich ist auch das ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, also gilt dein 14-tägiges Widerrufsrecht. Zusätzlich müssen solche Werbeveranstaltungen vorher bei der Behörde angezeigt werden, und der Verkauf bestimmter Produkte ist dort verboten, etwa von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln.
Dieses Verbot ist seit 2020 deutlich schärfer. Auf einer angemeldeten Kaffeefahrt dürfen bestimmte Warengruppen gar nicht mehr verkauft werden, darunter Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte, Bettwaren und Reinigungsgeräte im höheren Preisbereich. Verstößt der Veranstalter dagegen, ist der Kauf schon aus diesem Grund angreifbar, unabhängig von deinem Widerruf. Außerdem muss in der Einladung stehen, dass es sich um eine Verkaufsveranstaltung handelt, und die Veranstaltung muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vorher gemeldet werden. Fehlt die Anmeldung, droht dem Veranstalter ein Bußgeld.
Der beste Schutz ist, auf einer Kaffeefahrt gar nichts zu kaufen. Wenn es doch passiert ist, widerrufe sofort nach der Rückkehr, schriftlich und nachweisbar. Lass dich nicht von der Aussage täuschen, ein Kauf auf einer solchen Fahrt sei bindend. Das Gegenteil ist der Fall. Verbreitet ist auch der Trick, dass die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist geliefert wird oder dass man dir eine Anzahlung als "verfallen" darstellt. Beides ändert nichts an deinem Recht. Die Frist beginnt erst mit korrekter Belehrung, und eine Anzahlung bekommst du beim Widerruf vollständig zurück.
Wenn danach eine Rechnung oder ein Inkassobrief kommt
Manche Firmen setzen darauf, dass du nach dem Widerruf einknickst, sobald Post mit dem Wort "Mahnung" oder "Inkasso" eintrifft. Das ist eine Drohkulisse, keine Rechtslage. Hast du fristgerecht widerrufen oder ist der Vertrag ohnehin unwirksam, gibt es keine Forderung, und damit sind auch Mahn- und Inkassokosten unbegründet. Bleib sachlich, verweise schriftlich auf deinen Widerruf mit Datum und Sendenachweis und bezahle nichts, was du nicht schuldest. Wie du eine solche unberechtigte Forderung Schritt für Schritt abwehrst, bis hin zu einem etwaigen Mahnbescheid, erklärt ein eigener Ratgeber. Zieht die Firma bereits per Lastschrift ab, kannst du die Abbuchung über deine Bank zurückholen.
Auch der Unterschied zwischen Widerruf und Anfechtung lohnt einen Blick. Widerrufen kannst du grundlos innerhalb der Frist. Wurdest du dagegen bewusst getäuscht, etwa mit erfundenen Eigenschaften eines Produkts, kannst du den Vertrag zusätzlich wegen arglistiger Täuschung anfechten (Paragraf 123 BGB), und dafür hast du ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem du die Täuschung bemerkst. Beide Wege führen dazu, dass du dein Geld zurückbekommst, nur die Voraussetzungen und Fristen unterscheiden sich.
Wenn es kein Vertrag, sondern Betrug ist
Manche Anrufe zielen gar nicht auf einen Vertrag, sondern direkt auf dein Geld. Beim Enkeltrick gibt sich jemand als Verwandter in Not aus, beim Schockanruf als Polizist, der von einem angeblichen Unfall berichtet, und beim falschen Gewinnversprechen sollst du für einen "Gewinn" erst zahlen. In all diesen Fällen entsteht kein Vertrag, weil es sich schlicht um Betrug handelt.
Bei einem Schock- oder Enkeltrick-Anruf gilt: sofort auflegen. Lass dich nicht auf Details ein, gib keine Auskunft über Vermögen oder Familie und übergib niemals Geld oder Wertsachen an Fremde. Ruf danach die Person, um die es angeblich geht, unter ihrer echten Nummer an, und melde den Vorfall der Polizei unter 110. Kein echter Polizist und keine Bank verlangt am Telefon Bargeld oder deine Zugangsdaten.
So schützt du dich vorab
Ein paar Gewohnheiten ersparen dir den ganzen Ärger. Unterschreib grundsätzlich nichts direkt an der Tür und lass dir Angebote schriftlich geben, damit du sie in Ruhe prüfen kannst. Trag dich, wenn du magst, in eine Sperrliste gegen Werbung ein und gib deine Telefonnummer bei Gewinnspielen und Onlineformularen nicht leichtfertig heraus, denn dort holen sich viele Firmen die angebliche Einwilligung. Und behalte den einfachen Satz im Kopf: Wer dich drängt, sofort zu entscheiden, hat meist etwas zu verbergen. Zeit ist auf deiner Seite, nicht auf seiner.
Ein verwandter Fall ist der überteuerte Notdienst. Wer bei einer zugefallenen Tür schnell einen Schlüsseldienst googelt, landet leicht bei einem Anbieter, der vor Ort ein Vielfaches des angekündigten Preises verlangt. Lass dir schon am Telefon einen Festpreis nennen, frag nach den Anfahrtskosten und bestehe auf einer Quittung. Eine einfache Türöffnung ist meist eine überschaubare Leistung, kein Notfall, der jeden Preis rechtfertigt. Erscheint die Rechnung wucherisch überhöht, zahle nur den angemessenen Teil und lass dir den Rest als strittig bestätigen. Eine einfache Türöffnung rechtfertigt keinen Fantasiepreis.
Ein untergeschobener Dauervertrag lässt sich auch kündigen
Manchmal merkst du erst spät, dass am Telefon oder an der Tür ein laufender Vertrag zustande gekommen sein soll, etwa ein Zeitschriftenabo oder ein Mobilfunktarif. Ist die 14-tägige Widerrufsfrist noch offen, ist der Widerruf der schnellste Weg. Ist sie sicher abgelaufen und der Vertrag wirksam, bleibt dir die ordentliche Kündigung des Dauervertrags, die seit 2022 deutlich einfacher geworden ist. Prüfe deshalb immer zuerst, ob überhaupt ein Vertrag entstanden ist, dann ob die Widerrufsfrist noch läuft, und erst danach die Kündigung. Wer die rechtlichen Grundlagen dahinter genauer nachlesen will, findet vertiefende Beiträge im Bereich Recht.
Häufige Fragen
Kann ich einen an der Haustür geschlossenen Vertrag widerrufen?
Ja, einen an der Haustür geschlossenen Vertrag kannst du innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen (Paragraf 312g BGB). Das gilt auch für Verträge auf der Straße, am Arbeitsplatz oder auf einer Kaffeefahrt. Fehlt die Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.
Sind Werbeanrufe ohne meine Zustimmung erlaubt?
Nein, Werbeanrufe ohne deine vorherige ausdrückliche Einwilligung sind verboten (Paragraf 7 UWG). Das Unternehmen muss deine Einwilligung sogar nachweisen können. Verstöße kann die Bundesnetzagentur mit bis zu 300.000 Euro Bußgeld ahnden.
Gilt ein am Telefon abgeschlossener Vertrag?
Ein am Telefon abgeschlossener Vertrag gilt zunächst, aber du kannst ihn als Fernabsatzvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Bei einem Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung ist der telefonische Abschluss sogar unwirksam, solange du ihn nicht zusätzlich in Textform bestätigt hast (Paragraf 41b EnWG).
Muss ich auf einer Kaffeefahrt Gekauftes behalten?
Nein, auf einer Kaffeefahrt Gekauftes musst du nicht behalten. Es handelt sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, den du innerhalb von 14 Tagen widerrufen kannst. Widerrufe am besten sofort nach der Rückkehr, schriftlich und nachweisbar.
Wer trägt die Rücksendekosten nach einem Widerruf an der Haustür?
Bei einem an der Haustür geschlossenen Vertrag trägt der Unternehmer die Rücksendekosten, wenn er die Ware zu dir nach Hause geliefert hat und sie sich wegen ihrer Beschaffenheit nicht normal per Post zurückschicken lässt, etwa ein Möbelstück. Bei versandfähiger Ware kann er dir das Rückporto auferlegen, aber nur, wenn er dich vorher darüber informiert hat.
Was mache ich bei einem Schockanruf oder Enkeltrick?
Bei einem Schockanruf oder Enkeltrick legst du sofort auf und gibst keine Auskunft über Geld oder Familie. Übergib niemals Bargeld oder Wertsachen an Fremde. Ruf die betroffene Person unter ihrer echten Nummer an und melde den Vorfall der Polizei unter 110.
Wo beschwere ich mich über unerlaubte Telefonwerbung?
Über unerlaubte Telefonwerbung beschwerst du dich bei der Bundesnetzagentur. Notiere Datum, Uhrzeit, die angezeigte Rufnummer, das Unternehmen und das beworbene Produkt. Die Behörde geht den Verstößen nach und kann Bußgelder verhängen oder Rufnummern abschalten.
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