Reklamation und Gewährleistung durchsetzen
Geprüft von der Redaktion

- Bei einem Mangel an neuer Ware hast du zwei Jahre lang Anspruch auf Reparatur oder Austausch, kostenlos und nach deiner Wahl.
- In den ersten zwölf Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache fehlerfrei war, nicht du.
- Deine Reklamation richtet sich immer an den Verkäufer, nicht an den Hersteller.
- Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, darfst du zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen.
- Setz die Reklamation schriftlich mit einer konkreten Frist auf, meist reichen 14 Tage.
- Der Verkäufer trägt alle Kosten der Reparatur, also Versand, Ersatzteile und Arbeitszeit.
Bei einem Mangel schuldet dir der Verkäufer eine kostenlose Lösung
Wenn eine gekaufte Sache einen Mangel hat, kannst du vom Verkäufer verlangen, dass er sie repariert oder gegen eine fehlerfreie austauscht, und zwar ohne dass dich das etwas kostet. Das nennt sich Gewährleistung, es steht in den Paragrafen 434 bis 439 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und gilt bei neuer Ware zwei Jahre lang ab Lieferung. Der Verkäufer trägt dabei alle nötigen Kosten, also Versand, Material und Arbeitszeit.
Wichtig ist der Unterschied zur Kulanz. Viele Händler tun so, als wäre eine Reparatur ein Entgegenkommen, auf das du hoffen darfst. Das ist falsch. Bei einem echten Mangel hast du einen einklagbaren Anspruch, kein Bittgesuch. Wer das weiß, tritt beim Gespräch im Laden ganz anders auf. Und wichtig: Diese gesetzliche Gewährleistung ist etwas anderes als eine freiwillige Herstellergarantie. Worin sich beide unterscheiden und welcher Weg wann der bessere ist, erklärt der Ratgeber zu Garantie und Gewährleistung.
Was als Mangel zählt und was nicht
Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht so nutzen lässt, wie man es bei so einem Produkt erwarten darf. Ein Kühlschrank, der nicht kühlt, ist ein Mangel. Schuhe, deren Sohle sich nach vier Wochen löst, ebenso. Auch wenn dir etwas anderes geliefert wurde als bestellt, ist das ein Mangel.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Der Fehler muss schon bei der Übergabe angelegt gewesen sein, auch wenn er erst später sichtbar wird. Ein Materialfehler, der nach Monaten zum Bruch führt, war von Anfang an da. Ein Sturzschaden, den du selbst verursachst, oder normaler Verschleiß nach jahrelanger Nutzung fallen dagegen nicht darunter. Die Grenze zwischen Mangel und Verschleiß ist im Streitfall oft der eigentliche Knackpunkt.
Die Beweislast liegt zwölf Monate lang beim Verkäufer
In den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf musst du nicht beweisen, dass der Fehler von Anfang an da war, sondern der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Diese Beweislastumkehr steht in Paragraf 477 BGB, und seit dem 1. Januar 2022 gilt sie zwölf statt früher sechs Monate. Das ist ein starker Hebel, denn kaum ein Verkäufer kann nachweisen, dass ein Gerät bei der Übergabe technisch einwandfrei war.
Nach den zwölf Monaten dreht sich das um. Dann musst du zeigen, dass der Mangel bereits bei der Lieferung angelegt war, was oft ein Sachverständigengutachten braucht. Deshalb lohnt es sich, einen Fehler früh zu melden und nicht abzuwarten, ob er wieder verschwindet. Ein Gerät, das im elften Monat streikt, meldest du besser sofort und nicht erst im dreizehnten.
Deine Rechte kommen in einer festen Reihenfolge
Du kannst nicht sofort dein Geld zurückverlangen, sondern musst dem Verkäufer zuerst die Chance zur Nacherfüllung geben. Diese Stufen sieht Paragraf 437 BGB vor, und sie bauen aufeinander auf.
| Stufe | Was du verlangen kannst | Voraussetzung |
|---|---|---|
| 1. Nacherfüllung | Reparatur oder Ersatzlieferung, du wählst | bei jedem Mangel sofort |
| 2. Minderung | Teil des Kaufpreises zurück, Sache behalten | Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert |
| 2. Rücktritt | ganzen Kaufpreis zurück, Sache zurück | Mangel nicht unerheblich, Frist abgelaufen |
| 3. Schadensersatz | Ausgleich für weitere Schäden | Verkäufer trifft ein Verschulden |
Die Wahl zwischen Reparatur und Austausch triffst du, nicht der Verkäufer. Er darf deine Wahl nur ablehnen, wenn sie für ihn unverhältnismäßig teuer wäre. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung im Regelfall nach dem zweiten erfolglosen Versuch. Erst danach darfst du auf die zweite Stufe wechseln. Ein Rücktritt setzt zusätzlich voraus, dass der Mangel nicht ganz geringfügig ist, ein winziger Kratzer allein reicht dafür nicht.
So reklamierst du in fünf Schritten richtig
- Mangel dokumentieren. Mach Fotos oder ein kurzes Video und schreib auf, wann der Fehler zum ersten Mal auftrat.
- Verkäufer schriftlich informieren. Beschreib den Mangel konkret und verlang ausdrücklich Nacherfüllung. Nenn, ob du Reparatur oder Ersatz willst.
- Frist setzen. Gib ein Datum vor, meist sind 14 Tage angemessen. Schreib dazu, was passiert, wenn die Frist verstreicht.
- Nacherfüllung abwarten. Klappt sie, ist der Fall erledigt. Klappt sie zweimal nicht, hast du die nächste Stufe erreicht.
- Zurücktreten oder mindern. Erklär schriftlich den Rücktritt oder die Minderung und fordere den Betrag zurück.
Was in dein Reklamationsschreiben gehört
Ein gutes Reklamationsschreiben ist kurz und trotzdem vollständig. Nenn das Kaufdatum, das Produkt mit Bestell- oder Rechnungsnummer und beschreib den Mangel so konkret, dass ein Fremder ihn versteht. Dann folgt die klare Forderung: Reparatur oder Ersatz, und zwar auf Kosten des Verkäufers. Setz ein konkretes Datum als Frist und schreib dazu, was nach Ablauf passiert. Ein Satz wie "Ich fordere Sie auf, den Mangel bis zum 30. dieses Monats kostenlos zu beseitigen" reicht völlig aus.
Verschick das Schreiben so, dass du den Zugang belegen kannst, per E-Mail oder als Einwurf-Einschreiben. Heb eine Kopie auf. Dieser Nachweis entscheidet später, ob die Frist wirklich gelaufen ist, und ohne ihn steht im Streit Aussage gegen Aussage.
Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder verschleppt
Nicht jeder Verkäufer spielt mit. Manche verweigern die Reparatur rundheraus, andere ziehen sie über Wochen in die Länge oder schicken die Sache mehrfach unrepariert zurück. Für dich ist beides gut, denn es bringt dich schneller zur nächsten Stufe. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, brauchst du gar keine Frist mehr abzuwarten und kannst sofort mindern oder zurücktreten. Verschleppt er, setzt du eine klare, kurze Nachfrist mit Datum und weist darauf hin, dass du danach die nächste Stufe ziehst.
Wichtig ist der Ort der Reparatur. Bei sperriger oder eingebauter Ware muss der Verkäufer die Sache dort abholen oder prüfen, wo sie sich bestimmungsgemäß befindet, du musst also keinen defekten Einbauherd allein zur Post schleppen. Bei versandfähiger Ware schickst du sie ein, aber auf Kosten des Verkäufers, denn er trägt auch das Transportporto der Nacherfüllung. Verlange die Erstattung des Portos und heb den Beleg auf.
Beim Onlinekauf hast du zusätzlich das Widerrufsrecht
Hast du online gekauft, steht dir neben der Gewährleistung das vierzehntägige Widerrufsrecht zu. Damit kannst du die Ware ohne Grund zurückgeben, unabhängig davon, ob sie einen Mangel hat. Der Unterschied ist wichtig: Der Widerruf ist schnell und grundlos, aber nur in den ersten vierzehn Tagen möglich. Die Gewährleistung braucht einen Mangel, gilt dafür zwei Jahre.
Merkst du in den ersten zwei Wochen, dass ein Gerät defekt ist, ist der Widerruf oft der einfachste Weg, weil du keinen Reparaturversuch abwarten musst. Nach den vierzehn Tagen bleibt dir die Gewährleistung, und die ist bei einem echten Mangel der stärkere Anspruch. Welche Fristen und Ausnahmen beim Widerruf gelten und wie du bei einer Nichtlieferung oder einem Fake-Shop vorgehst, steht im Ratgeber zu Problemen beim Online-Kauf.
Gebrauchte Sachen und Werkleistungen
Die Gewährleistung gilt nicht nur bei neuer Ware. Auch beim Kauf einer gebrauchten Sache von einem gewerblichen Händler haftet dieser, darf die Frist aber unter klaren Bedingungen auf ein Jahr verkürzen. Beim Kauf von privat kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden, solange kein Mangel arglistig verschwiegen wird. Wie das beim Autokauf im Detail aussieht, zeigt der Ratgeber zu Mängeln am Gebrauchtwagen.
Beauftragst du dagegen eine Leistung, etwa eine Reparatur oder einen Einbau, gilt nicht das Kauf-, sondern das Werkvertragsrecht. Dort läuft die Mängelhaftung ab der Abnahme und mit einer eigenen Reihenfolge. Die Besonderheiten, gerade den entscheidenden Moment der Abnahme, erklärt der Ratgeber zum Ärger mit Handwerkern.
Wenn es den Verkäufer nicht mehr gibt
Ist der Verkäufer insolvent oder verschwunden, läuft die Gewährleistung ins Leere, weil sie sich nur gegen ihn richtet. Dann hilft dir manchmal eine Herstellergarantie weiter, falls eine besteht. Hast du auf Raten oder mit einem verbundenen Kredit bezahlt, kann unter Umständen der Einwendungsdurchgriff greifen, mit dem du Zahlungen an die finanzierende Bank stoppst. Wie dieser Hebel funktioniert, erklärt der Ratgeber zu Ratenkauf und Finanzierung. Bewahr deshalb alle Unterlagen zum Kauf und zur Finanzierung auf, denn ohne sie ist auch dieser Weg versperrt.
Wer den Ein- und Ausbau bezahlt
Hast du eine mangelhafte Sache bereits eingebaut, bevor der Fehler auftauchte, musst du die Kosten für Ausbau und Wiedereinbau nicht selbst tragen. Seit der Reform 2022 stellt Paragraf 439 BGB klar, dass der Verkäufer diese Kosten übernimmt oder dir den Betrag dafür erstattet. Das betrifft zum Beispiel Fliesen, die nach dem Verlegen Risse zeigen, oder ein defektes Ersatzteil, das schon montiert war.
Praktisch heißt das: Du musst nicht auf den Handwerkerkosten sitzen bleiben, die durch den Mangel der Sache entstehen. Dokumentiere den Aufwand und die Kosten und verlang sie zusammen mit der Nacherfüllung. Auch hier gilt die Frist von zwei Jahren ab Lieferung der Sache, und in den ersten zwölf Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache in Ordnung war.
Verwechsle die Gewährleistung nicht mit dem Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht gilt nur bei Onlinekäufen und an der Haustür, dauert vierzehn Tage und braucht keinen Grund. Die Gewährleistung gilt bei jedem Kauf, dauert zwei Jahre und setzt einen Mangel voraus. Ein Ladenkauf lässt sich also nicht einfach widerrufen, ein defektes Gerät aber immer reklamieren.
Häufige Fragen
An wen richte ich meine Reklamation, an den Händler oder den Hersteller?
Deine Reklamation richtest du immer an den Verkäufer, bei dem du die Sache gekauft hast. Nur er ist dein Vertragspartner und schuldet dir die gesetzliche Gewährleistung. Der Hersteller kommt nur ins Spiel, wenn er zusätzlich eine freiwillige Garantie gegeben hat. Ein Händler darf dich also nicht mit dem Satz "Wenden Sie sich an den Hersteller" abwimmeln.
Wie oft muss ich eine Reparatur akzeptieren, bevor ich mein Geld zurückbekomme?
In der Regel gilt die Nacherfüllung nach dem zweiten gescheiterten Versuch als fehlgeschlagen. Danach darfst du vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei schweren oder gefährlichen Mängeln kann schon der erste Fehlversuch reichen. Du musst dem Verkäufer aber grundsätzlich mindestens eine echte Chance zur Reparatur oder zum Austausch geben.
Gilt die Gewährleistung auch bei gebrauchten Sachen?
Ja, die Gewährleistung gilt auch beim Kauf gebrauchter Sachen von einem gewerblichen Händler. Er darf die Frist allerdings von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen, wenn er dich vor dem Kauf ausdrücklich und gesondert darauf hinweist. Beim Kauf von einer Privatperson kann die Gewährleistung dagegen ganz ausgeschlossen werden, solange der Verkäufer keinen Mangel arglistig verschweigt.
Muss ich Versandkosten für die Reparatur selbst zahlen?
Nein, bei der Nacherfüllung trägt der Verkäufer alle nötigen Kosten. Dazu gehören Versand, Ersatzteile und Arbeitszeit. Das steht in Paragraf 439 BGB. Schickst du ein defektes Gerät ein, kannst du die Portokosten vom Verkäufer zurückverlangen. Heb den Beleg dafür auf.
Was mache ich, wenn der Händler auf meine Reklamation nicht reagiert?
Reagiert der Händler nicht, hilft dir nach Ablauf deiner Frist die nächste Stufe. Du kannst schriftlich den Rücktritt erklären und den Kaufpreis zurückfordern. Passiert weiter nichts, wende dich an die Verbraucherzentrale oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl. Beide prüfen deinen Fall, und die Schlichtung ist für dich kostenlos.
Reicht eine mündliche Reklamation im Laden aus?
Rechtlich reicht eine mündliche Reklamation, im Streitfall kannst du sie aber nicht beweisen. Deshalb solltest du deine Forderung immer zusätzlich schriftlich festhalten, etwa per E-Mail. So hast du ein Datum, den genauen Wortlaut und einen Nachweis, dass die Frist gelaufen ist. Ohne diesen Nachweis steht später Aussage gegen Aussage.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, BGB Paragraf 437 Rechte des Käufers bei Mängeln gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Justiz, BGB Paragraf 477 Beweislastumkehr gesetze-im-internet.de
- Verbraucherzentrale, Reklamation und Gewährleistung durchsetzen verbraucherzentrale.de
- Bundesministerium der Justiz, BGB Paragraf 439 Nacherfüllung gesetze-im-internet.de
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