Helfer in der Krise

Ärger mit dem Handwerker

Geprüft von der Redaktion

Symbolbild zum Thema Ärger mit dem Handwerker
Symbolbild zu Ärger mit dem Handwerker. KI-generiert.
  • Ein Handwerker schuldet dir ein fehlerfreies Ergebnis, nicht nur den guten Versuch.
  • Die Abnahme ist der wichtigste Moment, denn ab da läuft die Gewährleistung und die Beweislast dreht sich.
  • Bei Pfusch musst du zuerst schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen.
  • Läuft die Frist ab, darfst du eine andere Firma beauftragen und die Kosten zurückverlangen.
  • Bis der Mangel behoben ist, darfst du meist das Doppelte der Reparaturkosten von der Rechnung zurückhalten.
  • Für normale Handwerksarbeiten hast du zwei Jahre Gewährleistung, bei Bauwerken fünf Jahre.

Der Handwerker schuldet ein Ergebnis, nicht nur Mühe

Wenn du einen Handwerker beauftragst, schließt du einen Werkvertrag, und darin schuldet er dir ein bestimmtes Ergebnis: die dichte Dusche, die funktionierende Heizung, die gerade verlegten Fliesen. Das steht in Paragraf 631 BGB. Liefert er ein mangelhaftes Werk, hast du dieselben abgestuften Rechte wie beim Kauf, nur mit einer eigenen Reihenfolge und einem entscheidenden Zwischenschritt, der Abnahme.

Ein Mangel ist alles, was von der Vereinbarung oder vom üblichen Standard abweicht. Undichte Fugen, schiefe Wände, eine Leitung, die nicht der Norm entspricht. Auch wenn der Handwerker etwas anderes gemacht hat als besprochen, ist das ein Mangel. Du musst nicht beweisen, dass er schlampig war, es reicht, dass das Ergebnis nicht stimmt. Das ist der wichtigste Unterschied zum Dienstvertrag: Beim Werkvertrag schuldet er den Erfolg, nicht nur die aufgewendete Zeit.

Die Abnahme entscheidet über deine Beweislast

Die Abnahme ist der Moment, in dem du erklärst, dass die Arbeit im Wesentlichen in Ordnung ist, und ab genau diesem Punkt ändert sich deine Lage. Vor der Abnahme muss der Handwerker beweisen, dass er mangelfrei gearbeitet hat, und die Rechnung ist noch nicht fällig. Nach der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, und du musst künftige Mängel beweisen.

Nimm die Arbeit deshalb nie unter Zeitdruck ab. Geh alles in Ruhe durch und halte jeden sichtbaren Mangel in einem Abnahmeprotokoll fest. Wichtig: Wer einen Mangel bei der Abnahme kennt und ihn nicht ausdrücklich vorbehält, verliert dafür später oft seine Rechte. Unterschreib also kein Protokoll, in dem "keine Mängel" steht, wenn du welche siehst. Auch eine stillschweigende Abnahme ist möglich, etwa wenn du die volle Rechnung ohne Vorbehalt bezahlst und die Arbeit lange nutzt.

Deine Rechte bei Pfusch

Nach der Abnahme gibt dir Paragraf 634 BGB mehrere Rechte, aber sie kommen in einer festen Reihenfolge. Zuerst muss der Handwerker die Chance zur Nachbesserung bekommen. Diese Reihenfolge ähnelt der bei einem Kauf, weshalb sich ein Blick in den Ratgeber zur Reklamation und Gewährleistung lohnt, wenn du die Grundlogik von Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung vertiefen willst.

RechtWas du bekommstVoraussetzung
Nacherfüllungkostenlose Beseitigung des Mangelsbei jedem Mangel, Paragraf 635
Ersatzvornahmeandere Firma beauftragen, Kosten ersetztFrist abgelaufen, Paragraf 637
MinderungTeil des Werklohns behaltenFrist abgelaufen, Paragraf 638
RücktrittVertrag rückabwickelnerheblicher Mangel, Frist abgelaufen
SchadensersatzAusgleich für FolgeschädenHandwerker trifft Verschulden

Ein wichtiger Unterschied zum Kauf: Bei der Nacherfüllung wählt hier der Handwerker, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt. Die Ersatzvornahme ist dein stärkster Hebel, denn nach fruchtloser Frist darfst du eine andere Firma holen und sogar einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten verlangen. Auf diesen Kosten bleibt am Ende der erste Handwerker sitzen.

So gehst du gegen Pfusch vor

  1. Mängel dokumentieren. Fotografiere jeden Mangel und halte fest, was vereinbart war und was tatsächlich gemacht wurde.
  2. Schriftlich rügen. Beschreib die Mängel konkret und verlang Nachbesserung. Ein Anruf reicht nicht als Nachweis.
  3. Angemessene Frist setzen. Nenn ein Datum. Was angemessen ist, hängt vom Aufwand ab, oft sind zwei bis drei Wochen richtig.
  4. Zahlung teilweise zurückhalten. Solange der Mangel besteht, darfst du in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Reparaturkosten von der Rechnung einbehalten.
  5. Ersatzfirma beauftragen. Verstreicht die Frist, holst du eine andere Firma und forderst die Kosten vom ersten Handwerker zurück.
1Abnahme mit Protokoll2Mängel schriftlich rügen3Angemessene Frist zur Nachbesserung4Ersatzvornahme oder Minderung
Der Weg vom Pfusch zur Lösung, mit der Abnahme als Wendepunkt Bild: KI generiert.

Zwei oder fünf Jahre: die Frist hängt am Bauwerk

Wie lange du Mängel rügen kannst, hängt von der Art der Arbeit ab. Für ein Werk, das kein Bauwerk ist, etwa eine reparierte Waschmaschine oder ein gefertigtes Möbelstück, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme (Paragraf 634a BGB). Handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk, also am Haus selbst, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Dazu zählen nicht nur der Rohbau, sondern auch Gewerke, die fest mit dem Gebäude verbunden werden und für seine Nutzung wichtig sind, etwa eine neue Heizungsanlage, eine Elektroinstallation oder verlegte Bodenfliesen.

Melde einen Mangel trotzdem sofort, sobald er auftritt, und warte nicht bis kurz vor Fristende. Je früher du rügst, desto leichter lässt sich nachweisen, dass der Fehler auf die Arbeit zurückgeht und nicht auf spätere Nutzung. Bei versteckten Mängeln, die erst nach Jahren sichtbar werden, ist ein Gutachten oft der einzige Weg, den Zusammenhang zu belegen.

Kostenvoranschlag und Rechnung richtig prüfen

Ein Kostenvoranschlag ist nur eine Schätzung, kein Festpreis. Der Handwerker darf ihn in einem gewissen Rahmen überschreiten, muss dich aber warnen, sobald sich eine deutliche Überschreitung abzeichnet. Versäumt er diese Warnung, musst du den Mehrbetrag oft nicht in voller Höhe tragen. Ein vereinbarter Festpreis dagegen bindet ihn, auch wenn er sich verkalkuliert hat. Wie du einen Kostenvoranschlag von einem verbindlichen Angebot unterscheidest und was bei einer Überschreitung genau gilt, erklärt der Ratgeber zum Kostenvoranschlag beim Handwerker.

Bei der Rechnung hast du Anspruch darauf, dass sie prüfbar ist, also die einzelnen Leistungen, Stunden und Materialien aufschlüsselt. Eine Pauschalrechnung ohne Aufschlüsselung musst du nicht sofort bezahlen. Prüfe außerdem, ob abgerechnete Stunden und Material zur tatsächlichen Arbeit passen, und frag bei Unstimmigkeiten schriftlich nach. Hältst du einen Posten für erfunden oder deutlich überhöht, gilt dasselbe wie bei jeder anderen unberechtigten Forderung: schriftlich widersprechen, den unstrittigen Teil zahlen und einen Nachweis verlangen.

Wenn der Handwerker gar nicht kommt oder ewig braucht

Nicht jeder Ärger ist ein Mangel, manchmal ist das Problem, dass gar nichts passiert. Habt ihr einen festen Termin vereinbart und der Handwerker hält ihn nicht ein, kommt er in Verzug. Setz ihm dann schriftlich eine neue, angemessene Frist zur Leistung. Verstreicht auch diese, kannst du vom Vertrag zurücktreten und eine andere Firma beauftragen.

War kein fester Termin vereinbart, musst du zuerst überhaupt eine Frist setzen, um den Verzug auszulösen. Erst danach entstehen Ansprüche auf Schadensersatz, etwa für die Mehrkosten der Ersatzfirma. Halte jede Absprache und jede Frist schriftlich fest, denn im Streit zählt, wann du was verlangt hast und wann er nicht geliefert hat.

Anzahlung, Abschläge und Skonto

Eine Anzahlung darf ein Handwerker verlangen, sie muss aber in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistung stehen. Zahl nie den vollen Betrag im Voraus, denn dann verlierst du dein wichtigstes Druckmittel. Bei größeren Aufträgen sind Abschlagszahlungen üblich, die sich nach dem tatsächlichen Baufortschritt richten. Zahl einen Abschlag erst, wenn der zugehörige Teil der Arbeit auch wirklich erledigt ist.

Skonto, also ein Preisnachlass bei schneller Zahlung, gibt es nur, wenn ihr es ausdrücklich vereinbart habt. Ohne Vereinbarung darfst du nicht einfach einen Teil abziehen. Umgekehrt kannst du bei Mängeln den Werklohn teilweise zurückhalten, das ist etwas anderes als Skonto und braucht keine gesonderte Abrede.

Wenn du die Rechnung nicht auf einmal stemmen kannst

Ist die Arbeit mangelfrei, aber die Rechnung höher als gedacht, ist eine Ratenzahlung oft der beste Weg. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hast du zwar nicht, aber die meisten Betriebe lassen sich auf eine faire, schriftlich vereinbarte Rate ein, weil ihnen das lieber ist als ein Inkasso- oder Gerichtsverfahren. Melde dich früh und schlage einen konkreten Betrag vor, statt die Rechnung liegen zu lassen. Wie du so einen Vorschlag aufsetzt und welche Verzugskosten überhaupt zulässig sind, steht im Ratgeber zur Ratenzahlung bei knapper Kasse. Verwechsle das aber nicht mit dem Zurückbehalten wegen eines Mangels: Das eine ist eine Bitte um Aufschub, das andere ein Recht, das du nur bei echtem Pfusch hast.

Ohne Rechnung stehst du schlechter da

Der Vorschlag "ohne Rechnung wird es billiger" klingt verlockend, kostet dich aber deine Rechte. Wer Schwarzarbeit vereinbart, hat nach der Rechtsprechung keine Gewährleistungsansprüche und bekommt bei Pfusch kein Geld zurück. Du zahlst also möglicherweise doppelt: einmal an den Pfuscher und einmal an die Firma, die den Schaden behebt. Bestehe deshalb immer auf einer ordentlichen Rechnung, sie ist die Grundlage für jede spätere Reklamation.

Eine ordentliche Rechnung bringt dir außerdem bares Geld zurück. Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt kannst du 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von deiner Steuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr (Paragraf 35a EStG). Voraussetzung ist eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung, denn Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Materialkosten zählen nicht mit, deshalb sollte die Rechnung Arbeit und Material getrennt ausweisen. Wer schwarz zahlt, verschenkt diesen Bonus zusätzlich zu seinen Rechten.

Wenn ihr über die Ursache streitet

Oft ist strittig, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder ob der Schaden durch normale Nutzung entstanden ist. In diesem Fall hilft ein unabhängiger Sachverständiger, der die Arbeit begutachtet. Bei kleineren Summen kann ein Kurzgutachten reichen, bei größeren Bauschäden lohnt ein ausführliches Gutachten, dessen Kosten am Ende die unterlegene Seite trägt.

Droht der Beweis verloren zu gehen, weil der Mangel überdeckt oder repariert wird, gibt es das selbständige Beweisverfahren vor Gericht. Dabei sichert ein gerichtlich bestellter Gutachter den Zustand, bevor er sich verändert. Das ist günstiger als ein voller Prozess und hält die Beweise fest, falls es später doch zum Streit kommt. Fotografiere den Mangel vorher trotzdem aus mehreren Blickwinkeln. Kommst du mit dem Betrieb nicht weiter, vermittelt die Handwerkskammer, und viele Innungen unterhalten eigene Schlichtungsstellen für Streit über Bauleistungen.

Halte alles Wesentliche schriftlich fest, am besten schon vor Arbeitsbeginn. Was genau gemacht werden soll, welche Materialien verwendet werden und was es kosten darf, gehört in ein kurzes Angebot oder eine Auftragsbestätigung. Mündliche Absprachen sind gültig, aber im Streit kaum zu beweisen.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich nach der Abnahme Zeit, Mängel zu reklamieren?

Nach der Abnahme hast du bei normalen Handwerksarbeiten zwei Jahre Zeit, bei Arbeiten an einem Bauwerk sogar fünf Jahre. Das regelt Paragraf 634a BGB. Innerhalb dieser Frist kannst du Mängel geltend machen, die schon bei der Abnahme angelegt waren. Melde einen Mangel trotzdem sofort, denn je früher, desto leichter der Nachweis.

Muss ich die Rechnung zahlen, wenn die Arbeit mangelhaft ist?

Bei mangelhafter Arbeit musst du die Rechnung nicht in voller Höhe sofort zahlen. Solange der Mangel besteht, darfst du einen Teil zurückhalten, in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung. Das ergibt sich aus Paragraf 641 BGB. Den unstrittigen Teil der Rechnung solltest du aber begleichen, um selbst nicht in Verzug zu geraten.

Darf ich einfach eine andere Firma beauftragen, wenn der Handwerker pfuscht?

Eine andere Firma darfst du erst beauftragen, wenn du dem ursprünglichen Handwerker vorher schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hast und diese erfolglos verstrichen ist. Dann kannst du die Ersatzvornahme nach Paragraf 637 BGB nutzen und die Kosten zurückverlangen. Ohne diese Frist bleibst du oft auf den Kosten sitzen.

Was ist, wenn der Handwerker die Abnahme verlangt, aber Mängel da sind?

Bei wesentlichen Mängeln darfst du die Abnahme verweigern. Sind es nur kleine Mängel, kannst du abnehmen, musst dir die Mängel dann aber ausdrücklich im Protokoll vorbehalten. Unterschreib nie eine Abnahme ohne Vorbehalt, wenn du sichtbare Fehler bemerkst, sonst verlierst du dafür später deine Rechte.

Kann ich Handwerkerkosten von der Steuer absetzen?

Ja, für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt kannst du 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von der Steuer absetzen, höchstens 1.200 Euro im Jahr (Paragraf 35a EStG). Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Materialkosten zählen nicht mit, deshalb sollte die Rechnung Arbeit und Material getrennt ausweisen.

Der Handwerker reagiert gar nicht mehr, was kann ich tun?

Reagiert der Handwerker nicht, sichert dir die abgelaufene Frist den nächsten Schritt. Du kannst eine andere Firma beauftragen, den Werklohn mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Kommst du nicht weiter, hilft die Verbraucherzentrale, und für Bauleistungen gibt es Schlichtungsstellen der Handwerkskammern.

Darf der Handwerker deutlich teurer abrechnen als im Kostenvoranschlag?

Ein Kostenvoranschlag ist nur eine Schätzung, die der Handwerker in einem gewissen Rahmen überschreiten darf. Zeichnet sich aber eine wesentliche Überschreitung ab, muss er dich rechtzeitig warnen. Tut er das nicht, musst du den Mehrbetrag häufig nicht voll bezahlen. Ein fest vereinbarter Preis bindet ihn dagegen, auch wenn die Arbeit für ihn teurer wurde als geplant.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, BGB Paragraf 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln gesetze-im-internet.de
  2. Bundesministerium der Justiz, BGB Paragraf 637 Selbstvornahme gesetze-im-internet.de
  3. Verbraucherzentrale, Ärger mit Handwerkern verbraucherzentrale.de
  4. Bundesministerium der Justiz, BGB Paragraf 634a Verjährung der Mängelansprüche gesetze-im-internet.de

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